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BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 370/01
3 StR 370/01
StPO § 261
Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.
BGH, Urt. vom 18. April 2002 - - Landgericht Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwältin bei der Verkündung als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
I. Nach den Feststellungen hatte sich M. , das spätere Tatopfer, die ebenso wie der Angeklagte marokkanischer Herkunft war, nach einer intensiven mehrmonatigen Liebesbeziehung zum Angeklagten in der Hoffnung auf eine Existenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Mann zugewandt, der ihr die Heirat versprochen hatte. Der Angeklagte hatte zwar die Aussichtslosigkeit seiner Liebe zu dieser Frau erkannt, wollte ihre Entscheidung aber nicht akzeptieren, zumal sie ein Kind von ihm erwartete. Er besuchte sie immer noch fast täglich. Am Abend des 8. Januar 2000 faßte der Angeklagte im Schlafzimmer der M. aus Verzweiflung den Entschluß, sich umzubringen und sie mit in den Tod zu nehmen. Als beide auf dem Bett lagen, begann der Angeklagte, sie kraftvoll zu würgen, und erdrosselte sie schließlich mit einem Ledergürtel. In den Folgetagen versuchte der Angeklagte, sich auf unterschiedliche Weise das Leben zu nehmen, was ihm jedoch mißlang. Am 10. Januar 2000 stellte er sich der Polizei.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe M. auf ihr Verlangen getötet; sie habe die Tötung verlangt, weil sie zerrissen gewesen sei zwischen der Liebe zu ihm und der mit der bevorstehenden Eheschließung verbundenen Hoffnung auf ein sorgenfreies Leben mit dem anderen Mann. Die Strafkammer hält diese Einlassung für eine Schutzbehauptung und stützt sich dabei unter anderem auch auf das Argument, der Angeklagte habe von einem Tötungsverlangen des Opfers "bei seiner Festnahme und bei seiner polizeilichen Vernehmung nichts berichtet. Bei Vorliegen eines Tötungsverlangens hätte es nämlich nahegelegen, die vom Angeklagten verübte Tat durch umgehenden Hinweis darauf in einem strafrechtlich milderen Licht erscheinen zu lassen" (UA S. 25).
II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Soweit die Strafkammer auf die Angaben des Angeklagten bei seiner Festnahme am 10. Januar 2000 abstellt, ist den Urteilsgründen zum äußeren Hergang zu entnehmen: Der Angeklagte hat von sich aus das Polizeirevier aufgesucht und mit der Bemerkung, es gehe um Mord, nach dem Behördenleiter verlangt. Auf Nachfrage einer Polizeibeamtin äußerte er, daß er seine Freundin getötet und es "mit den Händen getan" habe.
Dieser Geschehensablauf vermag den Schluß, daß es ein Tötungsverlangen nicht gegeben habe, weil sich der Angeklagte nicht darauf berufen habe, nicht zu tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es zwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen unterläßt (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367, 369 f. m. w. N.). Das Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO unterliegt (vgl. BGH NStZ 2000, 494, 495 m. w. N.). Entsprechendes kann gelten, wenn er nicht die Beantwortung an ihn gestellter Fragen verweigert, sondern zu einem Geschehen von sich aus nur lückenhafte Angaben macht (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 78). Auch dann dürfen grundsätzlich für ihn nachteilige Schlüsse daraus gezogen werden, daß er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären (vgl. Gollwitzer aaO; Schlüchter in SK-StPO, 13. ErgLfg § 261 Rdn. 39), andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.
Hier ging es dem Angeklagten nach den geschilderten Umständen nicht um eine vollständige Darstellung des Tatablaufs und seiner Hintergründe, sondern lediglich darum, erst einmal an den zuständigen Polizeibeamten weitergeleitet zu werden. Dies ergibt sich aus der Erklärung, "es gehe um Mord", und der Frage nach dem Behördenleiter; es lag nahe, daß es sich bei den gegen 22 Uhr auf einem Polizeirevier anwesenden Beamten nicht um Sachbearbeiter für Tötungsdelikte handelte. Auch die auf Nachfrage einer Beamtin nachgeschobene Erklärung, er habe seine Freundin getötet, er habe es mit den Händen getan, dienten nur der Bekräftigung seines Verlangens und stellten ersichtlich keine umfassende Schilderung dar.
2. Soweit das Landgericht aus den Äußerungen des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen Schlüsse gegen das behauptete Tötungsverlangen zieht, läßt das Urteil die Mitteilung der den Schluß tragenden Tatsachen vermissen, so daß die Beweiswürdigung hierzu lückenhaft ist. Denn für den Ablauf und den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten am 11. Januar 2000 ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen auf die tatbestandsrelevanten Umstände gefolgert wird. Ohne diese Angabe der Tatsachen ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, ob der vom Landgericht gezogene Schluß auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Wenn sich hier etwa auch bei den polizeilichen Vernehmungen die Aussagen des Angeklagten in wenigen fragmentarischen Angaben erschöpft haben sollten, wie dies in der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers vorgetragen wird, würden diese ebensowenig wie die unter 1. genannten Erklärungen am Vortag auf dem Polizeirevier die vom Landgericht gezogenen Schlüsse erlauben.
Der Hergang der Ermittlungen und insbesondere der Inhalt der früheren Angaben eines Angeklagten oder Zeugen müssen zwar grundsätzlich in den Urteilsgründen nicht dokumentiert werden. Solche Darstellungen erweisen sich, wenn sie für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung sind, als überflüssig und, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, als vermeidbare Quelle von Rechtsfehlern (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Wird aber wie hier aus dem Aussageverhalten ein bestimmter Schluß gezogen, so ist dieses in der Weise darzustellen, daß die Berechtigung dieser Folgerung nachvollziehbar ist.
3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die übrigen von der Strafkammer gegen die Einlassung des Angeklagten angeführten Indizien sind nicht so gewichtig, daß ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf den unzulässigen Erwägungen beruht.
III. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend dazu Stellung nehmen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts auch im übrigen
Lücken aufweist und rechtlichen Bedenken begegnet. Er weist jedoch für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:
1. Nach den Feststellungen hat der nach der Tat zum Selbstmord entschlossene Angeklagte am Abend des 10. Januar 2000 von seiner Tante, der Zeugin Me. , Abschied nehmen wollen und ihr von der Tat und seiner Lage berichtet; erst der von der Tante verständigten Schwester in Schweden, der Zeugin R. , ist es nach einem langen Telefonat mit dem Angeklagten gelungen, diesen von seinen Selbsttötungsabsichten abzubringen und dazu zu bewegen, sich der Polizei zu stellen. Es liegt nicht fern, daß der Inhalt der Gespräche, den das Landgericht nicht mitgeteilt hat, für die Beurteilung der Tatmotive des Angeklagten von Bedeutung sein könnte und aufgeklärt werden sollte.
2. In die Bewertung der Art und Intensität der Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer wird auch die im angefochtenen Urteil nicht gewürdigte Aussage des Vermieters J. einzubeziehen sein.
3. Darüber hinaus wird sich die neue Strafkammer - gegebenenfalls sachverständig beraten - näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Blutanhaftungen am Bettlaken im Hinblick auf Lage und Ausmaß Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Schnitte an den Handgelenken des Opfers zu Lebzeiten gesetzt worden sind. Dabei wird sie in Rechnung zu stellen haben, ob relevante Mengen des Blutes vom Angeklagten stammen können, wenn seine Verletzungen an den Handgelenken keine Blutgefäße eröffnet haben, und inwieweit der Todeseintritt den Blutaustritt beeinflußt hat, ob also auch nach Eintritt des Todes noch große Mengen Blut austreten konnten. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. W. S. 26 ff. hingewiesen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker 



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