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BGH, Urteil vom 19. April 2000 - 2 StR 410/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 19.4.2000 - 2 StR 410/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 410/99
vom
19. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2000, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. April 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Zudem hat es den Verfall eines Betrages von 5.000, DM angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit der Sachrüge macht sie geltend, die Anwendung des § 31 BtMG sei rechtsfehlerhaft und die Gesamtstrafe unangemessen milde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte schloß sich 1995 mit zwei gesondert verfolgten Tätern zu einer Bande zusammen, um in einer unbestimmten Anzahl von Fällen dauerhaft gewinnbringend Haschisch umzusetzen, wobei er die Führungsposition übernahm. Er war für den Einkauf des Rauschgiftes zuständig, während die anderen Bandenmitglieder, die in der Folgezeit wechselten, den Weiterverkauf durchführten. Im Rahmen der Bandenabrede erwarb der Angeklagte 1998 in sieben Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden jeweils zwischen 1.000 und 4.100 g Haschisch sowie teilweise zugleich auch geringere Mengen Marihuana. Die Betäubungsmittel - insgesamt etwa 17 kg Haschisch und 1 kg Marihuana -, die er sich in fünf Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden nach Deutschland bringen ließ und in zwei Fällen selbst in den Niederlanden abholte, übergab er jeweils an ein anderes Bandenmitglied zum Weiterverkauf.
III.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
1. Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene Verschiebung der Strafrahmenuntergrenze gemäß §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch die konkrete Benennung der weiteren Bandenmitglieder und ihrer Beteiligung an den Taten sowie einiger Abnehmer des Rauschgifts die Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt. Daß die Offenbarung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, steht der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 und 23; Franke/Wienroeder BtMG 1996, § 31 Rdn. 7). Insoweit ist auch ein Aufklärungserfolg i.S.d. § 31 BtMG eingetreten. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten, die durch Zeugenaussagen bestätigt worden sind, für glaubhaft erachtet und sie der Verurteilung zugrundegelegt. Sie war somit aufgrund ihrer freien richterlichen Beweiswürdigung auch überzeugt davon, daß seine Angaben über die Beteiligung der anderen an den Taten zutreffen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit seinen Angaben nur schon sichere, umfassende Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt hätte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Lagen somit die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bezüglich der anderen Bandenmitglieder und der Abnehmer bereits vor, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch berücksichtigen, daß der Angeklagte sich darüber hinaus bemüht hat, seine Lieferanten aus den Niederlanden näher zu beschreiben, selbst wenn insoweit noch kein Aufklärungserfolg eingetreten ist (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. 1994, § 31 Rdn. 33).
2. Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Gesamtstrafe ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist insoweit in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
Das Landgericht hat die Höhe der Gesamtstrafe umfassend und rechtsfehlerfrei begründet. Sie unterscheidet sich von den in vergleichbaren Fällen üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit ihr verfolgte Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich nicht mehr erreicht werden könnte.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß



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