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BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 348/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 348/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 348/04
 vom
2. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen



wegen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge u. a.
 
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Der  3. Strafsenat des  Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember
2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
  Dr. Miebach,
  von Lienen,
  Becker,
  Hubert
     als beisitzende Richter ,
Staatsanwältin               in der Verhandlung,
Staatsanwalt        bei der  Verkündung
     als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor  
     als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
 
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Die Revision  des Angeklagten gegen das  Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 30. April 2004 wird verworfen.

Der  Beschwerdeführer  hat  die  Kosten  seines  Rechtsmittels  zu
tragen.

 

 Von Rechts wegen

 

Gründe:

Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  wegen  unerlaubten  Handeltrei-
bens  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge in  acht  Fällen  sowie we-
gen  Betr uges  zur  Gesamtfreiheitsstrafe  von  drei  Jahren  und  neun  Monaten
verurteilt.  Hiergegen  wendet  sich die  Revision des Angeklagten  mit der allge-
meinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
 1.  Soweit  das  Landgericht  Erwägungen  angestellt  hat,  die  dahin  ver-
standen werden könnten, es habe dem Angeklagten im Rahmen der konkreten
Strafzumessung strafschärfend angelastet, daß er  die Betäubungsmittelstrafta-
ten  überhaupt  begangen  hat,  anstatt  davon  Abstand  zu  nehmen,  wär e  dies
zwar  rechtlich  bedenklich  (vgl.  BGHR  StGB  § 46  Abs. 2  Wertungsfehler  14;
BGH  StraFo  2004,  27).  Der   Bestand  des  Strafausspruchs  wür de  davon  hier
aber  nicht  berührt,  da die insoweit  verhängten  Einzelstr afen  wie auch  die  ge-
bildete  Gesamtstrafe  angemessen  sind  (§ 354  Abs. 1 a  Satz 1  und  Abs. 1 b
Satz 3 StPO).
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 2. Das Landgericht  hat zu Recht die  im Urteil des Amtsgerichts  Itzehoe
vom  19. Mai 2003  wegen Betruges gegen den  Angeklagten  verhängte Einzel-
strafe nicht nach § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstr afe einbezogen.
 Das  Amtsgericht  Itzehoe  hat  in  diesem  Urteil  aus  der  verhängten  Frei-
heitsstrafe  und  den  Einzelgeldstrafen  aus  seinem  Urteil  vom  31. März  2003
eine  nachträgliche  Gesamtfreiheitsstrafe  von  fünf  Monaten  und  zwei Wochen
gebildet.  Hieraus  folgt,  daß  der  Angeklagte  die  am  19. Mai  2003  abgeurteilte
Betrugstat vor dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 31. März 2003 began-
gen  hat.  Wegen  der  Maßgeblichkeit der  jeweils frühesten  Vorverurteilung  be-
gründet demnach das  Urteil  vom 31. März 2003  eine Zäsur. Da die hier abge-
urteilten  Taten erst nach dieser Zäsur ab Apr il 2003 begangen wurden, kommt
eine  nachträgliche  Gesamtstrafenbildung  mit  der  vom  Amtsgericht  Itzehoe  am
19. Mai 2003 verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190,
193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Rissing-van Saan in LK
11. Aufl. § 55 Rdn. 15).
 
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3. Auch im übrigen hat die Überprüfung  des angefochtenen  Urteils auf-
grund  der  Revisionsrechtfertigung  keinen  zum  Nachteil  des  Angeklagten  wir-
kenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf                                               Miebach                                von Lienen
                               Becker                                                Hubert



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