BGH,
Urt. v. 2.9.2009 - 2 StR 229/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 229/09
vom
2. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.
September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Cierniak,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 24. November 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger
Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der
Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten
Revision dagegen, dass die Angeklagte nicht wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt worden ist.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen absolvierte die Angeklagte nach dem Erwerb der
mittleren Reife erfolgreich eine Lehre als
pharmazeutisch-kaufmännische
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Angestellte; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie etwa
sieben Jahre lang in ihrem erlernten Beruf.
"Anfang des Jahres 2007, etwa im Zeitraum Ende Februar/Anfang
März" (UA 6), stellte die Angeklagte fest, dass sie trotz
praktizierter Verhütung schwanger geworden war. Diesen Umstand
verheimlichte sie sowohl gegenüber ihrem Lebenspartner, dem
Zeugen H. , als auch gegenüber ihrer Familie und ihren
Bekannten. Die Angeklagte beabsichtigte zunächst, eine
Hausgeburt durchzuführen. Am frühen Morgen des 13.
Oktober 2007 platzte die Fruchtblase und es setzten
unregelmäßige, teilweise bereits sehr schmerzhafte
Wehen ein. Ihr Lebensgefährte versorgte sie mit Tee und begab
sich anschließend zur Arbeit. Nach seiner Rückkehr
forderte er die unverändert ersichtlich unter Schmerzen
leidende Angeklagte auf, sich mit dem Hausarzt in Verbindung zu setzen.
Dies lehnte die Angeklagte, die sich inzwischen entschlossen hatte,
sich in das Krankenhaus H. in F. zu begeben, ebenso ab wie seinen
weiteren Vorschlag, sie in ein Krankenhaus zu fahren. Stattdessen
veranlasste sie ihren Lebensgefährten, einer Einladung zur
Jagd alleine Folge zu leisten.
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Anschließend fuhr sie mit ihrem Pkw nach F. und erreichte
ihre Aufnahme in das Krankenhaus unter Vorspiegelung falscher
Personalien sowie einer nicht bestehenden Krankenversicherung durch die
AOK. Wegen des bei der Aufnahme diagnostizierten "Geburtsstillstands" -
trotz zunehmender Wehentätigkeit öffnete sich der
Muttermund nicht weiter - ordnete der diensthabende Gynäkologe
einen Kaiserschnitt an. Mit dessen Hilfe brachte die Angeklagte - wie
von ihr gewünscht - unter Vollnarkose einen gesunden, reifen,
normalgewichtigen männlichen Säugling zur Welt. Sie
lehnte es ab, das Baby zu stillen und wollte dieses zunächst
auch nicht bei sich behalten.
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Am nächsten Morgen entfernte der Gynäkologe auf
Wunsch der Angeklagten die bei dieser gelegte Drainage sowie
Braunülen und Katheter. Da das Pflegepersonal ihrem Wunsch,
mit ihrem Lebensgefährten zu telefonieren, nicht Rechnung
trug, kleidete sie sich an und begab sich ins Erdgeschoss des
Krankenhauses zu einem dort befindlichen Münzfernsprecher. Sie
teilte ihrem Lebensgefährten mit, sie sei operiert worden, es
gehe ihr gut und sie werde gegen Nachmittag nach Hause
zurückkehren. Anschließend drängte sie auf
umgehende Entlassung aus dem Krankenhaus, was jedoch abgelehnt wurde.
Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie beabsichtige, ihr Kind
"K. " zu nennen. Nach mehrfachem Drängen wurde ihr gegen 12.15
Uhr das Kind gebracht.
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Einige Zeit später verließ sie mit dem
Säugling das Krankenhaus und fuhr mit ihrem Fahrzeug in
Richtung ihres Heimatortes. Als das Kind zu weinen anfing, steuerte sie
einen Parkplatz an, stieg aus und nahm das Kind auf den Arm, um es zu
beruhigen. Im Hinblick auf die sich steigernde Aufregung ihres
schreienden Säuglings wurde die Angeklagte zunehmend ratloser
und schüttelte das Kind mehrmals. Anschließend
streichelte sie es und drückte es in der Absicht an sich, es
zu beruhigen. Auf diese Weise bedeckte sie die Mund- und
Nasenöffnungen des Säuglings vollständig mit
ihrem "korpulenten Oberkörper" (UA 12), was sie allerdings
nicht wahrnahm. Sie erkannte nicht die nahe liegende, sich aus dieser
Bedeckung ergebende Gefahr eines möglichen Erstickens des
Kindes. Wegen der nun ausbleibenden Schreie ging sie davon aus, dieses
erfolgreich beruhigt zu haben, bis der Säugling infolge der
Atemnot wahrnehmbar begann zu krampfen. Sie bewegte sodann das Kind auf
und ab, das nunmehr wieder zu schreien begann; dies nahm die Angeklagte
wiederum zum Anlass, ihren Säugling an sich zu
drücken. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrmals
über einen Zeitraum „von zwischen wenigstens 3 bis 4
Minuten und längstens 20 bis 35 Minuten" (UA 13). Durch die
fortgesetzte und wiederholte Bedeckung seiner Atemwege verlor der
Säugling schließlich das Bewusstsein und
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verstarb kurz darauf infolge Erstickens, ohne das Bewusstsein noch
einmal wieder erlangt zu haben. Die Angeklagte bemerkte, wie der
Körper des Kindes erschlaffte und sein Köpfchen zur
Seite fiel; sie fuhr mit dem Leichnam in einen Wald und versteckte das
tote Kind im Kofferraum ihres Pkw in einem bereits zum Teil
gefüllten Müllbeutel.
Nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung behauptete sie
gegenüber ihrem Lebensgefährten sowie ihrer Familie
und Bekannten, sich einer "Zystenoperation" unterzogen zu haben. Durch
die Klinik veranlasste Ermittlungen der Polizei führten zur
Identifizierung der Angeklagten; als sie am 18. Oktober 2007 mit einem
Dienstwagen der Polizei zur Feststellung einer zurückliegenden
Schwangerschaft ins Krankenhaus gebracht werden sollte,
äußerte die Angeklagte gegenüber den
anwesenden beiden Polizeibeamten: "Ihr könnt mich festnehmen,
ich habe es getan". Auf ihren Hinweis wurde der Leichnam des
Säuglings in ihrem Pkw gefunden.
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Das Schwurgericht hat in der Abdeckung der Atemwege des
Säuglings ein sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten
erkannt, ein vorsätzliches Handeln hingegen ausgeschlossen (UA
39). Es hat eine Mehrzahl von Indizien im Einzelnen geprüft.
Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder allein noch
zusammen aus, die Angeklagte eines vorsätzlichen
Tötungsdelikts zu überführen. Daran
ändere sich auch nichts dadurch, dass sie im
Ermittlungsverfahren wechselnde Angaben gemacht habe.
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II.
Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer
weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies
durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat
insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann
der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die
zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte
Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004,
238; 2005, 147). Aus den Urteilsgründen muss sich auch
ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung
eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende
1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238).
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1. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des
Beweiswerts und des Gewichts der Indizien von falschen Voraussetzungen
ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat. So
führt das Schwurgericht auf UA 30 aus, die im Hinblick auf
eine mögliche Todesursache wechselnden Angaben der Angeklagten
erlaubten "nicht zwingend" den Schluss, dass die Angeklagte ein
Fehlverhalten zu verschleiern versuche. Nach UA 45 gestattet der
Umstand, dass die Angeklagte bereits am Tag nach der Geburt
frühzeitig aufgestanden ist, keinen zwingenden Schluss auf
ihre Absicht, ihr Kind zu töten. Das Schwurgericht meint auf
UA 47, aus der Erfolglosigkeit der Öffentlichkeitsfahndung und
von Befragungen könne nicht zwingend auf die Unwahr-
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heit der Angaben der Angeklagten zu einer Babyschale geschlossen
werden. Nach UA 51 führt die denkbare, von der Angeklagten
empfundene Unvereinbarkeit ihres bisherigen Lebens mit einem Kind
"keinesfalls zwingend" dazu, dass sie keine andere Möglichkeit
gesehen habe, als das Kind umzubringen. Die Anforderungen an eine
Verurteilung dürfen aber nicht überspannt werden
(vgl. BGH NStZ 1999, 153; 205; NStZ-RR 2000, 171; NJW 2007, 92, 94); es
genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht
bloß auf denktheoretische Möglichkeiten
gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urt.
vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08).
2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das
Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine
Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat. Auf UA 33 wird
lediglich von einer solchen Gesamtschau gesprochen. Gleiches gilt
für UA 53; dort wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass sich
"letztlich" auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände
ein "irgendwie gearteter Tötungsvorsatz der
Angeklagten“ ergebe. Weitergehendes folgt auch nicht aus der
rechtlichen Würdigung, weil das Landgericht dort (UA 59 f.)
von dem festgestellten An-sich-Drücken ausgeht und sich mit
der nach seiner Auffassung aus objektiver Sicht nicht fern liegenden
Möglichkeit des Erstickungstodes befasst. Angesichts der
Fülle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen
belastenden Charakter lässt die zusammenfassende Wertung hier
nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im
Zusammenhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug
gesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen
Indizien wegen möglicher unverfänglicher
Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es steht
daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der
Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl
ihnen im Zusammenhang mit anderen Indizien durchaus ein belastender
Beweiswert zukommen kann.
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3. Im Übrigen würdigt das Landgericht eine Mehrzahl
einzelner Indizien in fehlerhafter bzw. unvollständiger Weise.
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a) Nach Auffassung des Schwurgerichts spricht der Umstand, dass die
Angeklagte am Morgen nach der Entbindung entschieden habe, ihren Sohn
auf den Namen "K. " zu taufen, "ganz wesentlich" gegen eine vorgefasste
Tötungsabsicht (UA 52). Ausweislich der Feststellungen (UA 11)
erfolgte diese Äußerung der Angeklagten jedoch auf
Nachfrage des Pflegepersonals. Damit verliert das vom Schwurgericht
angeführte Indiz seinen Beweiswert.
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b) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,
dass sie Ende Februar/Anfang März 2007 ihre letzte Periode
gehabt und anschließend ihre Schwangerschaft bemerkt habe (UA
16). Das Landgericht ist dieser Angabe gefolgt (UA 6, 35). Zutreffen
kann sie indes nicht: Der behandelnde Gynäkologe hat
bestätigt, dass der Säugling ein reifes, normal
gewichtiges Kind gewesen sei. Es habe sich nicht um eine erkennbare
Frühgeburt gehandelt. Frühgeburten können
nach seiner Aussage nur vor der 36. Schwangerschaftswoche erkannt
werden. Zwischen dem von der Angeklagten angegebenen
Empfängniszeitpunkt und der Geburt liegen indes nur etwa 32
Wochen. Die Wahrheit ihrer Zeitangaben unterstellt hätte es
sich also um eine "erkennbare Frühgeburt" handeln
müssen. Dennoch hinterfragt das Landgericht diese
unzutreffenden Angaben der Angeklagten nicht.
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c) Das Landgericht hat seinen Feststellungen die Angaben der
Angeklagten zugrunde gelegt, sie habe den Säugling in einer -
beim Sperrmüll gefundenen - mitgeführten Babyschale
transportiert und diese später, nach zwischenzeitlicher
Aufbewahrung auf einem Hochsitz, an einem Supermarkt abgestellt. Dies
lässt wie an anderen Stellen der Beweiswürdigung
besorgen, dass das Schwurgericht der Reichweite des Grundsatzes "in
dubio pro reo" nicht hinrei-
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chend Rechnung getragen hat. In seiner Beweiswürdigung
bewertet das Landgericht diese Einlassung lediglich als unwiderlegt (UA
47). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist aber keine Beweis-, sondern
eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat,
wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle
Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu
gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
24, 27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien
anzuwenden; er kann erst bei der abschließenden
Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.;
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001,
609; NStZ-RR 2004, 238, 239; Urt. vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06).
Diesen Grundsätzen wird die Beweiswürdigung des
Landgerichts offensichtlich nicht gerecht.
Auch ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen,
nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise
gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.).
Das gilt besonders, wenn, wie hier, die Angeklagte ihre
ursprüngliche Einlassung so ändert, dass ein
überprüfbarer Gesichtspunkt - hier das
zunächst behauptete Entleihen der Babyschale von einer
Jagdfreundin - entfällt.
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d) Vergleichbares gilt, soweit das Schwurgericht der Einlassung der
Angeklagten folgt, sie habe in der gesamten Zeit ihrer Schwangerschaft
nicht den "passenden" Moment gefunden, ihren Lebensgefährten
hierüber zu unterrichten, obwohl dieser einem Kind nicht
ablehnend gegenüberstand.
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e) Rechtsfehlerhaft, weil lückenhaft, ist die
Beweiswürdigung, soweit das Schwurgericht es
unterlässt, die Äußerung der Angeklagten im
Dienstwagen der Polizei - "Ihr könnt mich festnehmen, ich habe
es getan" - einer näheren
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Würdigung zu unterziehen und diese mit dem ihr zukommenden
Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen. Im
Übrigen fällt auf, dass die vom Landgericht
für unwiderlegt erachtete Einlassung der Angeklagten in der
Hauptverhandlung keinen Anhalt bietet, was genau die Angeklagte mit
ihrer bestimmten Behauptung, sie habe „es“ getan,
gemeint haben könnte.
f) Das Landgericht hat es bei seinen Feststellungen über die
Rückstände von Medikamenten im Leichnam des
Säuglings bewenden lassen und diese nicht erkennbar in seine
Beweiswürdigung einbezogen; hierzu bestand jedoch, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift an den Senat und in der
Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat, schon angesichts
der pharmazeutischen Kenntnisse der Angeklagten Anlass.
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g) Auf UA 60 führt das Schwurgericht aus, dass die
Möglichkeit eines Erstickungstodes aus objektiver Sicht nicht
fern lag. Gleichwohl verneint es sowohl das Wissens- als auch das
Willenselement des bedingten Vorsatzes, "zumal auch keine solche
Handlung vorlag, die wegen ihrer hohen und offensichtlichen
Lebensgefährlichkeit diesen Rückschluss quasi
aufzwang. Im Gegenteil
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handelt es sich ersichtlich um ein gewaltarmes bzw. gewaltfreies
Vorgehen …". Das ist ersichtlich falsch, weil diese Wertung
nach dem zugrunde gelegten Tatgeschehen - dem An-sich-Drücken
an den Oberkörper - nicht zutrifft.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Cierniak |