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BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 86/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 86/05
vom
20.09.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geiselnahme u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 15. Oktober 2004 werden mit der Maßgabe
verworfen, dass
1. a) der Angeklagte G. im Fall II. 4. der Freiheitsberaubung
in Tateinheit mit Nötigung sowie im Fall II. 5. der tateinheitlich
begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen
Körperverletzung schuldig ist;
b) der Angeklagte K. der Freiheitsberaubung in Tateinheit
mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
2. der Maßregelausspruch hinsichtlich des Angeklagten G.
aufgehoben wird und der Ausspruch entfällt.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Geiselnahme in
zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm
die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte K. ist wegen Geiselnahme in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge gegen
dieses Urteil, der Angeklagte G. allerdings nur insoweit, als er in den
Fällen II. 4. und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde.
Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Strafsenat abgesehen.
Jedoch entfällt der Maßregelausspruch, welcher nach der Entscheidung
des Großen Senats für Strafsachen vom 27.04.2005 (NStZ 2005, 503) nicht
mehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen genügt.
I.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen
zugrunde gelegt:
1. Im April verkaufte der Angeklagte G. dem Zeugen S. einmal
drei Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat II. 1.) und ein weiteres
Mal an S. und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene
15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat II. 2.). Zugleich bot er
diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat die Strafkammer
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fünf Euro, für die Tat II. 2. eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verhängt.
2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen
Person bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese
ihr Wissen von S. vermittelt erhalten habe, wollte er S. einen Denkzettel
verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen S. an
einen einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe
und Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so
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dass S. unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste, wo er erst bei Dunkelheit
ankam. Hierfür hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
ausgesprochen (Tat II. 3.).
3. (Fall II. 4.): Der Angeklagte G. hatte erfahren, dass der Zeuge
S. anderen Personen von der vorgenannten Tat II. 3. erzählt hatte. Da der
Geschädigte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene "erste
Warnung" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes
Waldstück zu verbringen und dieses Mal seine Drohungen nachhaltig zu verstärken.
Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen S. an und bat ihn
freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug
einzusteigen, um mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden.
S. ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf G. sofort
losfuhr, sodass S. das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte.
G. fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches nur über Forstwege
erreicht werden kann. Dort angekommen ließ er S. aussteigen und
zog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S. den Eindruck
einer scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er "keinen
Spaß mache" und S. offenbar immer noch nicht gelernt habe, "das Maul
zu halten". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern,
richtete G. in der Folge mehrfach die Waffe gegen S. und drohte,
ihn zu erschießen. Um seine Drohungen durchzusetzen und damit S. ihn
in Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen" werde,
schoss G. neben S. in den Boden, sodass das durch die Druckwelle
aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waffe verstärkte und
S. nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der Angeklagte ihn töten wolle,
um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der Angeklagte
auch an der weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am Oberschenkel von
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S. nur knapp vorbei. Er forderte schließlich den am ganzen Leib zitternden
Zeugen S. auf, ihm seine Jacke auszuhändigen - dem kam S.
nach - und außerdem in Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen
und ihn töten werde. Danach ließ er S. allein im Waldstück, vier Kilometer
von der nächsten Verkehrsstraße entfernt, zurück.
4. (Fall II. 5.): Einige Wochen später erhielt G. eine polizeiliche Ladung
zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging, dass
S. nunmehr Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht habe.
Daraufhin beschlossen G. und der Mitangeklagte K. , S. gemeinsam
abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen
nicht mehr ausreichen würden und man S. notfalls dauerhaft verletzen
müsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht verrät.
Sie verabredeten, ihn beim nächsten Aufeinandertreffen freundlich anzusprechen
und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in
ein einsames Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam zusammenschlagen
und zuletzt das Wort "Verräter" mit einem Messer quer über die Brust einschneiden.
Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der Polizei gemachten
Angaben zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten. Diesem
Plan entsprechend überredeten sie S. , als sie ihn dann wenige Tage später
trafen, in den Pkw des G. einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden.
Da sie zu zweit und zudem ihm körperlich überlegen waren, kam dieser ihrem
freundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu seiner Überraschung dann
losfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht mehr möglich war. Im
Wald angekommen, musste S. seine Oberbekleidung ausziehen. Danach
schrieen K. und G. ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingestehen
sollte, worauf S. jedoch nur antwortete, dass er niemanden verraten
habe. Daraufhin schlug G. mit den Fäusten auf S. ein, wobei K.
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ihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte K. die Atmosphäre dadurch weiter auf,
dass er sagte, S. sei ein Verräter und müsse bestraft werden. G.
versetzte S. zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu
Boden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die Wade und gegen den
Kopf. Nach einem weiteren Schlag des G. ergriff K. den S. an
beiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt G. mit einem Klappmesser
mit einer Klingenlänge von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schenkellänge
von etwa 10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu
diesem Zeitpunkt unerwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlager
näherte und die Angeklagten fürchteten, entdeckt zu werden, forderten sie
S. nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn daraufhin
im Pkw eine Strecke mit und ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie
nochmals von ihm verlangten, er solle seine Angaben bei der Polizei zurückziehen.
Der Zeuge S. wurde in der Folge aufgrund der Schwere der Verletzungen
ins Krankenhaus gebracht, wobei die ihm zugefügte Schnittwunde
mit über 30 Stichen genäht werden musste und auch einige Monate später
noch eine deutlich erkennbare ca. 10 cm große V-förmige Narbe mit ca. 1 cm
hohen dunkelrot gefärbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ
entfernt werden kann, steht noch nicht fest.
Das Landgericht hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in
den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten Tatkomplex
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet.
Der Angeklagte G. verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der
Verurteilung wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es
handele sich im Fall II. 4. nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tateinheit
mit versuchter Nötigung sowie im Fall II. 5. um einen Fall der Freiheitsbe-
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raubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung.
II.
Die vom Landgericht zu den Fällen II. 4. und 5. getroffenen Feststellungen
reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens
der Geiselnahme nach § 239b StGB zu stützen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich,
dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung
ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter
das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350,
355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage
vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Denn der
Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der
einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-
Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe
zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage
jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96).
Allerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter mehrere
Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird
(BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teilerfolges
des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend
wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann.
Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg
im Sinne des § 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Okto-
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ber 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine
nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten
Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten
Drohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1).
2. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte G. den Zeugen S. einschüchtern
und ihn dadurch künftig zum Schweigen bringen, insbesondere
sollte er ihn weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen".
Damit waren seine Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen
Zeitraum, zu dem der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war.
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte
davon ausgegangen ist, dass er bereits während der Bemächtigungssituation,
insbesondere durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte,
dass der Zeuge S. sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schweigen
verpflichtet und noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige Erklärung
abgegeben hat. Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die
Tatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die erzwungene
Herausgabe der Jacke vollendeten) Nötigung.
3. Auch im Fall II. 5. ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer
nicht, dass der Zeuge S. auf die Drohungen und Aufforderungen der Angeklagten
G. und K. , "seinen Mund zu halten" und seine angeblichen
Angaben bei der Polizei zurück zu ziehen, eine entsprechende zusagende oder
sonst zustimmende Erklärung noch während der andauernden Bemächtigungslage
abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktionalen Zusammenhang
zwischen dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beabsichtigten Nötigung
durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu BGHR StGB § 239b
Nötigungserfolg 1).
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Darauf, dass das Landgerichts nicht feststellen konnte, dass die dem
Zeugen S. zugefügte schwere Entstellung infolge der V-förmigen roten
und wülstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (§ 239b Abs. 1 iVm. § 226
Abs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an.
Das Verhalten der beiden Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme
dar, sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich und gemeinschaftlich begangenen
Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung.
4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b StGB
nicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
III.
Die von der Strafkammer gegen den Angeklagten G. verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann bestehen bleiben, ebenso die gegen
den Angeklagten K. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Einer
Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die verhängte Rechtsfolge
- auch nach Änderung des Schuldspruchs - im Sinne des § 354 Abs. 1a
Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3
StR 273/04; Beschl. vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04). Ebenso war es
entgegen des hilfsweise gestellten Antrags des Generalbundesanwalts nicht
angemessen, die gegen den Angeklagten in den Fällen II. 4. und 5. festgesetzten
Einzelstrafen und die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe
herabzusetzen.
Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO
angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fest-
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Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung
erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember
2004 - 3 StR 273/04). Dies war vorliegend auch möglich, weil alle für
eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen
worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedurfte.
1. Angeklagter G. : Die Strafkammer hat für die Tat II. 4. eine Einzelstrafe
von drei Jahren und für die Tat II. 5. eine Einzelstrafe von vier Jahren
Freiheitsstrafe verhängt und daraus zusammen mit den Einzelstrafen der Taten
II. 1. - 3. (30 Tagessätze, sechs Monate, ein Jahr) die Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren gebildet. Als Folge der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchänderung
entfällt bei den Taten II. 4. und 5. jeweils der Tatbestand der
Geiselnahme, an dessen Stelle der Angeklagte der Freiheitsberaubung und
Nötigung, zusätzlich im Fall II. 5. auch der gefährlichen Körperverletzung
schuldig ist. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von § 354
Abs. 1a StPO bestehen lassen.
Hier erweist sich die vom Landgericht festgesetzte Einsatzstrafe von vier
Jahren für die Tat II. 5. als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Als
Sanktion für eine schwerwiegende Tat, eine die wahren Absichten der Angeklagten
verdeckende Vorgehensweise mit erheblichen körperlichen Folgen für
das hilflose Opfer mit Schlägen, Tritten und dem gefährlichen Messereinsatz,
zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten G. und
seine in den Taten II. 3. bis 5. sich jeweils steigernde gewalttätige Einwirkung
auf das Opfer, erscheint die festgesetzte Strafe, auch unter Berücksichtigung
sämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich
bedachten Umstände, uneingeschränkt als im Sinne des § 354 Abs. 1a
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StPO schuldangemessen (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004
- 3 StR 273/04) und keinesfalls als zu hoch. Die von der Strafkammer zugrunde
gelegten Maßstäbe lassen sich auf den geänderten Schuldspruch ohne weiteres
übertragen, zumal der vom Landgericht nach § 239b Abs. 2 iVm. § 239a
Abs. 4 StGB gemilderte Strafrahmen des § 239b StGB etwa dem Strafrahmen
des § 224 StGB entspricht, wobei die Mindeststrafe des § 224 StGB mit sechs
Monaten höher ist.
Die von der Strafkammer festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren für
die Tat II. 4. erscheint trotz der Schuldspruchänderung gleichfalls angemessen,
weil der Angeklagte ohne einen tatsächlich gegebenen Anlass und mit gespielter
Freundlichkeit das ahnungslose und unterlegene Opfer in eine für dieses
schutzlose Lage verbrachte und mit den von diesem für echt gehaltenen
Schüssen aus der Schreckschusspistole, wie von ihm beabsichtigt, in Todesangst
versetzte und den am ganzen Leib zitternden Zeugen, nachdem er ihm
auch noch die Jacke weggenommen hatte, vier Kilometer von der nächsten
Verkehrsstraße entfernt allein im Waldstück zurückließ.
Nach alledem ist auch die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit dem besonders
straffen Strafzusammenzug angemessen. Hierbei ist zu sehen, dass
der Angeklagte bei seinen Taten gegenüber S. allein davon getrieben
war, dass er ungestört seinen Betäubungsmittelgeschäften nachgehen konnte.
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - unabhängig von
möglichen verbleibenden Entstellungen - durch das Einstechen des V-förmigen
Mals die Wunde umfassend ärztlich versorgt und mit 30 Stichen genäht werden
musste.
2. Angeklagter K. : Auch die vom Landgericht gegen den Angeklagten
K. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat der Senat gemäß § 354
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Abs. 1a StPO bestehen lassen. Insoweit ist entscheidend, dass der Angeklagte
K. überhaupt keinen Anlass hatte, gegen den Zeugen S. vorzugehen.
Er hat sich von Anfang an bei der Tatausführung beteiligt und letztlich den Mitangeklagten
G. sogar aufgefordert, mit dem Messer die Buchstaben in
den Oberkörper des Opfers einzustechen.
IV.
Zugunsten des Angeklagten G. war der Maßregelausspruch aufzuheben;
denn nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
vom 27.04.2005 (NStZ 2005, 503) setzt die strafgerichtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähige
Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den
Feststellungen des Landgerichts ist derartiges nicht zu entnehmen; insbesondere
gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge S. sich seiner
Freiheitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw des G. körperlich widersetzt,
wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr
für die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können.
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Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Graf



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