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BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 86/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 86/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 86/01
vom
21. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2000 mit den
Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren
Tatgeschehen, aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen
Fällen, wegen schwerer Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen versuchter
schwerer Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, wegen Brandstiftung
in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung
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sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren
verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger, der Vater des durch den
Brand des Wohnhauses in der -Straße in Bielefeld getöteten
sechs Jahre alten Sedat Y. (Fall II 5 der Urteilsgründe), die Verletzung sachlichen
Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Aus der rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen
Begründungsschrift ergibt sich, daß sich die Revision ungeachtet
des umfassenden Aufhebungsantrages allein gegen die Verurteilung des Angeklagten
im Fall II 5 der Urteilsgründe richtet und daß mit ihr eine Verurteilung
des Angeklagten auch wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und damit
wegen Gesetzesverletzungen erstrebt wird, die zum Anschluß des Nebenklägers
berechtigen (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 400 Abs. 1 StPO).
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit
bei Begehung der Taten aufgrund einer Pyromanie jeweils erheblich
vermindert war, 16 Brände. Seiner Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nachdem der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten Bier getrunken
hatte (BAK: max. 1,85 ‰), machte er sich gegen 2.00 Uhr auf den Heimweg.
Als er an dem dreieinhalbgeschossigen Mehrfamilienhaus in der -
Straße vorbeiging und bemerkte, "daß es ihm keine Mühe machte, in das
Haus zu gelangen, entschloß er sich, obwohl ihm klar war, daß das Haus bewohnt
war, d.h. sich zu dieser Zeit Menschen darin aufhielten, in das Haus hineinzugehen,
im Keller Feuer zu legen und so das Gebäude in Brand zu setzen.”
In einem vom Hauseigentümer als Lagerraum genutzten Kellerraum zündete
er "mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe der hölzernen Eingangstür
stehenden Karton an, der sofort Feuer fing und schon bald in Flammen stand.
Als der Angeklagte sah, daß der Karton brannte, verließ er den Kellerraum und
ging den Kellerflur zurück in Richtung der Kellertreppe, an der unten links neben
dem Treppengeländer mehrere Mülltüten standen, die der Angeklagte nun
ebenfalls mit seinem Feuerzeug in Brand setzte. Auch hier dauerte es nur kurze
Zeit, bis der Abfall in Flammen stand. Als der Angeklagte erkannte, daß das
Feuer die Mülltüten erfaßt hatte, stieg er die Treppen hinauf und verließ das
Haus.” Anschließend ließ er sich von einem Taxi nach Hause bringen.
Das Feuer breitete sich über die Holztreppe auf das gesamte hölzerne
Treppenhaus aus, erfaßte die Haustür, die aus Holz bestehenden Eingangsbereiche
zu den einzelnen Wohnungen und die hölzerne Dachkonstruktion des
Hauses. In den vier Wohnungen des Hauses hielten sich "mehr als
25 Personen auf, die alle zu Bett gegangen waren und schliefen". Infolge der
starken Rauch- und Hitzeentwicklung wachte eine der Bewohnerinnen des
Hauses gegen 2.20 Uhr auf und weckte ihre Familie. Die von ihrem Sohn alarmierte
Feuerwehr rückte nach wenigen Minuten an. Trotz der sofort eingeleiteten
Rettungsmaßnahmen verbrannte in der "vom Feuer besonders intensiv in
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Mitleidenschaft gezogenen Dachgeschoßwohnung" der Familie Y. der sechs
Jahre alte Sedat, der "versehentlich nicht geweckt worden und deshalb in der
Wohnung verblieben" war. Seine Mutter Naciye Y. hatte seinen jüngeren
Bruder, um diesen "vor den bereits in die Wohnung eingedrungenen Flammen
zu retten, aus dem Fenster geworfen.” Das Kind erlitt Hämatome, innere Verletzungen
und Knochenbrüche. Frau Y. sprang "in ihrer Verzweiflung, nachdem
sie sich schon ihre Hände verbrannt und außerdem Verbrennungen am
Oberschenkel und an den Ellenbogen erlitten hatte, schließlich ebenfalls aus
dem Fenster". Sie brach sich das rechte Knie und verlor mehrere Zähne. Ein
anderer Mieter erlitt bei dem Versuch, sich aus dem Fenster seiner im ersten
Stock gelegenen Wohnung abzuseilen, einen Bruch des rechten Fußknochens.
Die übrigen Hausbewohner wurden von den Feuerwehrleuten gerettet oder
konnten sich selbst rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen besonders schweren
Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
(§ 223 a StGB a.F.) in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen
verurteilt und dazu unter anderem ausgeführt:
Der Angeklagte habe durch das Legen des Feuers vorsätzlich drei Personen,
nämlich Frau Y. , deren jüngsten Sohn und Ethem S. , an der Gesundheit
beschädigt. Er sei sich darüber im klaren gewesen, daß die Brandlegung
zu Verletzungen der Hausbewohner infolge von "Rettungs- bzw. Panikreaktionen"
führen würde. Den Tod des Sedat Y. habe der Angeklagte fahrlässig
verursacht, da für ihn voraussehbar gewesen sei, "daß es durch das Anzünden
des leicht brennbaren Abfalls im Keller am Fuß der Holztreppe zu einer
derart schweren Folge" (...) "kommen konnte". Eine Strafbarkeit wegen eines
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vorsätzlichen Tötungsdeliktes scheide aus. Nach den getroffenen Feststellungen
sei "vielmehr bei Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen,
daß der Angeklagte darauf vertraute, daß infolge des Brandes keiner der
Hausbewohner zu Tode kommen werde", so daß nicht angenommen werden
könne, daß er den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das Landgericht hat aufgrund einer insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung
zur Kenntnis des Angeklagten von den für die Beurteilung der Gefahrenlage
wesentlichen Umstände unter anderem festgestellt (UA 47/48):
Ihm war, ”als er den Brand legte, klar, daß die Bewohner des
Hauses schliefen und es deshalb unwahrscheinlich war, daß
sie das Feuer sogleich nach dem Legen des Brandes entdeckten.
Dem Angeklagten war daher bewußt, daß die Möglichkeit
bestand, daß jedenfalls die Hausbewohner auf das
Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich so
weit ausgebreitet hatte, daß es zu einer erheblichen, deutlich
wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte,
was die Gefahr mit sich brachte, daß für die Rettung aller
Hausbewohner nicht mehr genügend Zeit blieb. Dem Angeklagten
war weiter bewußt, daß wegen der Nachtzeit und des
dadurch bedingten geringeren Publikumsverkehrs im und auf
der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des
Feuers nicht eben wahrscheinlich war, wodurch sich die Rettungschancen
für die Hausbewohner ebenfalls verschlechterten.
Außerdem war dem Angeklagten klar, daß das Treppenhaus
wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials,
aus dem es bestand, sowie wegen der Plazierung des Brandherdes
in seiner unmittelbaren Nähe, sehr schnell Feuer fan-
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gen würde und daß er auf diese Weise, indem er die Treppe
in Brand setzte, den Bewohnern den einzigen natürlichen
Fluchtweg abschnitt, was Rettungsbemühungen deutlich erschwerte.”
Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit
des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das Landgericht die Annahme
der (dann unbewußten) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung des Kindes
gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den Erfolgseintritt, und
zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen Hausbewohner
betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei dieser
Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich oder
lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob der Angeklagte den für
möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat oder ob er
damit nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut
hat, er werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507,
508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander liegenden
Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven
und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das Landgericht zwar
an sich nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte habe trotz seiner Kenntnis
der Gefährlichkeit seines Tuns “auf erfolgreiche, das Leben der Hausbewohner
rettende Maßnahmen” vertraut, begegnet aber durchgreifenden rechtlichen
Bedenken:
Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des für möglich gehaltenen tödlichen
Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf
eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein
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glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Ob dies zutrifft, kann für das Legen eines
Brandes am Fuße einer in ein offenes Treppenhaus führenden Holztreppe in
einem von Menschen bewohnten mehrstöckigen Gebäude - ebenso wie für
Brandanschläge auf bewohnte Gebäude unter Einsatz von Brandflaschen (vgl.
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 38, 39) - nicht allgemein beantwortet
werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei
sind insbesondere von Bedeutung die Beschaffenheit des angegriffenen Hauses
im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der beim Bau
verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit
der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete Angriffsweise
(vgl. BGH aaO).
Unter Berücksichtigung der festgestellten besonderen gefahrerhöhenden
Umstände, insbesondere der Gefahr, daß das Treppenhaus wegen des
leicht brennbaren hölzernen Materials sehr schnell Feuer fangen und den Bewohnern
dadurch der einzige natürliche Fluchtweg abgeschnitten würde, liegt
die Annahme, der Angeklagte habe gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 3, 24) auf das Ausbleiben
eines tödlichen Erfolges vertraut, eher fern. Da der Angeklagte den Brand in
Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns legte, es nur kurze Zeit
dauerte, bis der Abfall in den Mülltüten, die neben dem Treppengeländer standen,
"in Flammen stand", er erst danach das Haus verließ und so eine Steuerung
des von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand
gab, liegt es vielmehr nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überließ.
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Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte annahm, “daß das Feuer,
da er es im Keller und nicht in unmittelbarer Nähe oder - etwa durch Hineinwerfen
eines Brandsatzes - direkt in den einzelnen Wohnungen gelegt hatte,
einige Zeit brauchen würde, bis es die Wohnungen erreicht hatte." Die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe “also” gewußt, daß den Bewohnern
einige Zeit zur Verfügung stand, um Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und
sich in Sicherheit zu bringen, läßt sich nämlich weder mit dem festgestellten
Geschehensablauf noch damit vereinbaren, daß dem Angeklagten “bewußt
(war), daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam
werden würden, wenn es sich soweit ausgebreitet hatte, daß es zu einer deutlich
wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte.” Der Angeklagte
wußte mithin, daß die Feuerwehr dann trotz der Nähe der Feuerwache -
wie geschehen - Rettungsmaßnahmen erst nach dem Übergreifen des Brandes
auf das gesamte Treppenhaus würde ergreifen können. Soweit das Landgericht
davon ausgeht, der Angeklagte habe auf eine baldige Entdeckung des
Brandes durch “Außenstehende” vertraut, enthält das Urteil einen weiteren
nicht aufzulösenden Widerspruch. Wenn dem Angeklagten bewußt war, “daß
wegen der Nachtzeit und des dadurch bedingten geringen Publikumsverkehrs
in und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers
nicht eben wahrscheinlich war" konnte er nach seiner Kenntnis “von den Gegebenheiten
der Örtlichkeit” nicht “andererseits” davon ausgehen, daß “eine
recht baldige Entdeckung des Brandes durch Außenstehende nicht eben unwahrscheinlich
war, da die -Straße keine ruhige Wohn- und Anliegerstraße
ist, sondern auch zur Nachtzeit durchaus nicht selten befahren wird”.
Die Erwägungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, daß es zu
hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Fest-
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stellung von (hier: inneren) Tatsachen genügt nämlich, daß ein nach der Lebenserfahrung
ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige
Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche
Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme
einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl.
BGH NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
3. Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden
ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung
der Verurteilung in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs
über die Gesamtstrafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann



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