BGH,
Urt. v. 21.3.2006 - 1 StR 61/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 61/06
vom 21.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21.03.2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim
Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach
vom 25. Oktober 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren
Raubes in drei Fällen und schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren
Anklagevorwürfen der schweren räuberischen Erpressung
bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat das Landgericht den
Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils
erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
bleibt ohne Erfolg. 1 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den
Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die
Maßregelanordnung richtet. 2
- 4 -
2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält
rechtlicher Nachprüfung stand. 3 Die ihr zugrunde liegenden
Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind dem Strafrahmen des
§ 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten bestanden aus
in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen
Banküberfällen, bei denen der Angeklagte jeweils
maskiert mit einer Bombenattrappe oder einer Schusswaffe in die Banken
eindrang, Mitarbeiter und Kunden der Banken bedrohte und die Herausgabe
von insgesamt 852.622 DM erzwang. Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum
Teil bis heute - unter erheblichen psychischen Folgen zu leiden. 4 Die
die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erhöhende
Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch,
sodass sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB
erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des
Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der
Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des
abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR
1998, 236) noch gerecht. 5 Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch
in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt
hat und das Gewicht der einzelnen Taten, wie es rechtlich
möglich gewesen wäre, nicht schon durch die
Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat,
stand der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht
werdenden Gesamtstrafe nicht entgegen. Die Höhe der
Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war es rechtlich
geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen
Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die
Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der
Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR 6
- 5 -
StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236). Das hat
das Landgericht getan. In der Gesamtschau der Taten hatten
Unrechtsgehalt und Schuldumfang hier besonderes Gewicht. Die Art und
die Vielzahl der Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten
ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und
Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr
künftiger Rechtsbrüche schließen.
Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit |