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BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 296/02
3 StR 296/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 21. November 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;  
b) im gesamten Strafausspruch.  
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.  
Von Rechts wegen  
Gründe:  
I.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung beschränkten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
2. Nach den Feststellungen schloß der aus Polen stammende Angeklagte eine Hausratversicherung ab, um Renovierungskosten für seine Mietwohnung durch einen Versicherungsbetrug zu finanzieren. Nachdem er ausländerfeindliche Parolen an die Hauswand geschrieben, die Fensterscheiben seines Wohn- und Schlafzimmers mit Betonpflastersteinen eingeworfen sowie die an den Fenstern angebrachten Rollos und Vorhänge heruntergerissen hatte, zerschlug er in den beiden Zimmern jeweils einen Molotowcocktail. Anschließend zündete er das im Wohnzimmer vor der Schrankwand auf dem Fußboden ausgelaufene Benzin an, verließ die Wohnung und alarmierte die Feuerwehr, bei deren Eintreffen im Bereich der Schrankwand der PVC-Bodenbelag durchgebrannt war und der Holzfußboden selbständig brannte.
Um einen fremdenfeindlichen Brandanschlag vorzutäuschen, gab der Angeklagte gegenüber den am Brandort eingetroffenen Polizeibeamten als Brandursache an, unbekannte Täter hätten Steine und Molotowcocktails in seine Wohnung geworfen.  
Einige Tage später verlangte der Angeklagte von der Haftpflichtversicherung Ersatz der an seinem Hausrat entstandenen Schäden. Dabei spiegelte er u. a. vor, der Brand sei wahrscheinlich durch einen Kurzschluß in der Beleuchtung der Schrankwand entstanden. Zu einer Schadensregulierung durch die Versicherung kam es nicht.
3. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. Zwar habe der Angeklagte, der nur die Wohnungseinrichtung habe beschädigen wollen, es für möglich gehalten, durch das Entzünden des Benzins könne der Fußboden in Brand geraten. Wegen seines Wunsches, in der Wohnung noch einige Wochen zu bleiben, seines Tatmotivs, der sofortigen Benachrichtigung der Feuerwehr und seiner nicht widerlegbaren Einlassung, er sei davon ausgegangen, bei dem Boden handele es sich um nicht brennbares Material, könne er aber darauf vertraut haben, daß das Feuer nur die Schrankwand und nicht den Fußboden erfassen werde. Den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 306 e Abs. 2 StGB hat das Landgericht abgelehnt, da die Benachrichtigung der Feuerwehr Teil des Tatplanes gewesen sei, der Angeklagte keine Reue gezeigt habe und nicht zur Legalität zurückgekehrt sei.  
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist wirksam, soweit sie die Verurteilung wegen des sachlich-rechtlich selbständigen versuchten Betruges ausklammert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 318 Rdn. 10, § 344 Rdn. 7). Im übrigen ist sie unwirksam und erfaßt auch die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat. Denn zwischen der fahrlässigen Brandstiftung und dem Vortäuschen einer Straftat besteht aufgrund des festgestellten Sachverhalts bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit, da beide Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen wurden und zwischen ihnen ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand, daß die Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens darstellen würde (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 8 m. w. N.). Das Vortäuschen eines fremdenfeindlichen Brandanschlags gegenüber den Polizeibeamten noch am Brandort diente - wie von vorneherein beabsichtigt - der Verdeckung der kurz zuvor durchgeführten Brandstiftung und wurde bereits vor der Brandlegung vom Angeklagten inszeniert. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Ereignisse als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet hat, obwohl tatsächlich nur eine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner dieser Ereignisse beschränkt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 203; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7).
2. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Brandstiftungsvorsatz verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Ob ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, kann - sofern er dies bestreitet - vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. Lackner/ Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von überspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.  
Die Wahrscheinlichkeit, daß durch das Entzünden von auf einem PVC-Fußboden verschütteten Benzin in einem geschlossenen Raum, in dem sich in der Nähe brennbare Gegenstände befinden, ein Brand entsteht, der auch wesentliche Gebäudeteile erfaßt, ist außerordentlich groß und allgemein bekannt. Deshalb drängt es sich nach dem äußeren Tatgeschehen auf, daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers auf den Fußboden billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2). Eine Billigung liegt vor allem schon deshalb sehr nahe, weil sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Anzünden des Benzins entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und er es deshalb dem Zufall überließ, ob vor dem Eintreffen der Feuerwehr das Feuer auf den Fußboden oder andere Gebäudeteile übergreifen werde oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).
b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist. Die Strafkammer berücksichtigt weder das äußere Tatgeschehen noch die weiteren auf einen Vorsatz hindeutenden Umstände, daß der Angeklagte einen fremdenfeindlichen Brandanschlag mit Molotowcocktails vortäuschen wollte, vor der Brandlegung einige wichtige persönliche Gegenstände in Sicherheit gebracht hatte und aus seiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer die Gefährlichkeit des Umgangs mit Feuer kannte.
3. Revision des Angeklagten  
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung hält sowohl auf Grund der Revision des Angeklagten als auch auf Grund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer mit einer fehlerhaften Begründung eine tätige Reue abgelehnt hat. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.  
Gemäß § 306 e Abs. 2 StGB wird ein Täter wegen fahrlässiger Brandstiftung nicht bestraft, wenn er den Brand vor Entstehung eines wesentlichen Schadens freiwillig löscht. Da ein eigenhändiges Löschen nicht erforderlich ist, reicht es aus, wenn er sich der Hilfe der Feuerwehr bedient (Heine in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 306 e Rdn. 11). Entgegen der Meinung des Landgerichts steht es der tätigen Reue nicht entgegen, daß die sofortige Alarmierung der Feuerwehr - um den Brand in der Wohnung nicht zu groß werden zu lassen (UA S. 13) - dem Tatplan des Angeklagten entsprach. Für die Freiwilligkeit gelten die zum Rücktritt vom Versuch entwickelten Grundsätze, nach denen es allein darauf ankommt, ob der Rücktritt einer autonomen Entscheidung des Täters entspringt oder durch von seinem Willen unabhängige zwingende Hinderungsgründe veranlaßt wird. Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert sein muß, sind eine "Reue über das angerichtete Unrecht" oder eine "Rückkehr zur Legalität" nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35, 184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).
4. Aufgrund der dargestellten Rechtsfehler waren die Verurteilungen des Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen des Vortäuschens einer Straftat aufzuheben. Da beide Delikte rechtlich in Tateinheit zueinander stehen, scheidet eine Teilaufhebung aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276), obwohl gegen den Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat an sich keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Jedoch bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.  
Die Aufhebung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der wegen der betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, da die für den versuchten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe wegen des engen Zusammenhangs aller Delikte von den weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden sein kann. Der neue Tatrichter hat somit Gelegenheit, den gesamten Strafausspruch neu zu fassen.
5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes:  
Sollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz bejahen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der Wohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger Bewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO § 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4). Voraussetzung für eine tätige Reue gemäß § 306 e StGB ist, daß der Brand vor Entstehung eines  
"erheblichen Schadens" gelöscht wurde. Zur Auslegung dieses Merkmals verweist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02.  
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert 



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