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BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - 1 StR 192/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 24.7.2001 - 1 StR 192/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 192/01
vom
24. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Schaal, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam beschränkten und mit der Sachrüge begründeten Revision gegen Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Sie erstrebt eine höhere Einzelstrafe wegen Untreue und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Über Jahrzehnte hinweg war der zur Tatzeit 62 Jahre alte Angeklagte ein erfolgreicher Geschäftsmann im Bereich des Leasing und des Vertriebs von Großcomputern sowie mit einem CD-ROM-Verlag. 1994 verlegte er sein Betätigungsfeld auf den Kauf, die Erschließung und die Vermarktung von Immobilien in der Umgebung von D. und M. sowie die Erstellung und den Betrieb einer Golfanlage in der Nähe von D. . Damit geriet er in Vermögensverfall. Dies verschleierte der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld und stellte sich weiter als erfolgreicher, vermögender und zahlungsfähiger Geschäftsmann dar. Vor diesem Hintergrund kam es nach den Feststellungen des Landgerichts zu folgenden Vorgängen:
Mitte April 1996 vertraute der Zeuge R. dem vermeintlich reichen Angeklagten 3,1 Mio. DM an zur sicheren Anlage bei hoher Gewinnerwartung
- Verdoppelung des Kapitals in sechs Monaten - in "Finanzinvestmentgeschäfte". Nach Überweisung der 3,1 Mio. DM entschloß sich der Angeklagte, diesen Betrag nicht wie versprochen anzulegen, sondern für sich zu verwenden, "um andere Löcher zu stopfen", etwa zur Schuldentilgung beim Finanzamt. Zur Rückzahlung war er, wie er wußte, in absehbarer Zeit nicht in der Lage. Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB verhängte die Strafkammer hierfür wegen Untreue eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Zur - wie vom Angeklagten versprochen - risikofreien, aber hochrentierlichen Kapitalanlage, angeblich in Geschäfte mit kanadischen Schuldverschreibungen vor dem Hintergrund von Bankgarantien, erlangte der Angeklagte von den Zeugen H. und B. am 30. August 1996 per Scheck jeweils weitere 215.000, DM. Wie vom Angeklagten in diesen beiden Fällen von vorneherein beabsichtigt, verwendete er das Geld ebenfalls für sich. Hierfür erkannte das Landgericht wegen Betrugs - rechtskräftig - auf Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Die Beschwerdeführerin meint, im Fall 1 liege ein besonders schwerer Fall der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. Bei einem Schaden von 3,1 Mio. DM liege ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei angesichts des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu gering.
3. Gegen die Strafbemessung des Landgerichts im Fall 1 ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.
b) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines - nicht benannten - besonders schweren Falls gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 266 Abs. 2 StGB aF (vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998) rechtsfehlerfrei verneint. Die Tatrichter haben die außerordentliche Höhe des Schadens ausdrücklich hervorgehoben. Die Strafkammer verweist dann auf das Geständnis und die Schuldeinsicht des Angeklagten, auf das übersteigerte Gewinnstreben und die Leichtfertigkeit der Opfer, die ihm die Tat erleichterten, auf das vorgerückte Lebensalter des Angeklagten, in dem er nun nach jahrzehntelanger erfolgreicher beruflicher Tätigkeit vor einem Scherbenhaufen steht sowie auf die bereits länger zurückliegende Tatzeit. Die Kammer konnte schließlich vor diesem Hintergrund "kein so deutliches Übergewicht der straferschwerenden Umstände feststellen, daß der Regelstrafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe unangemessen mild und nicht ausreichend wäre". Dies ist frei von Rechtsfehlern.
Da somit ein besonders schwerer Fall bereits nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 266 StGB nicht vorliegt, ist für eine Anwendung des § 266 Abs. 2 nF (in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes) i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB mit seinen Regelbeispielen kein Raum mehr, auch wenn die Mindeststrafe für den besonders schweren Fall nach neuem Recht niedriger ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 2001 - 2 StR 509/00).
c) Der Rechtsfolgenausspruch läßt - soweit er angegriffen wurde - auch sonst keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (§ 301 StPO) sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
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