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BGH, Urteil vom 24. März 2005 - 3 StR 490/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 24.3.2005 - 3 StR 490/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 490/04
vom
24.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers K. A. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 22. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet
und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre
alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen.
Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags
nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der
Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergegeschossen
worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte
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Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist
keinen Rechtsfehler auf.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert



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