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BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 86/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 24.5.2000 - 3 StR 86/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 86/00
vom
24. Mai 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte, dessen Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (6. Dezember 1997) aufgrund einer seit Jahren manifestierten chronisch-schizophrenen Psychose erheblich eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben war, seinen Vater veranlassen wollen, ihm einen Brief auszuhändigen, von dem er glaubte, sein Vater habe ihn ihm vorenthalten. Zur Durchsetzung dieser Forderung hat er mit einem feststehenden Messer in einem Abstand von 100 bis 120 Zentimetern vor dem Gesicht des Vaters "herumgefuchtelt". Nachdem dieser bestritten hatte, einen an den Beschuldigten gerichteten Brief zurückzuhalten, und möglicherweise mit einem Holzscheit nach dem Beschuldigten geworfen hatte, ging dieser mit den Worten "dann lassen wir es sein" in die elterliche Wohnung zurück und hängte das Messer dort wieder an die Wand, von wo er es zuvor abgenommen hatte.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB u.a. voraus, daß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu erstellen. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen weder mit, ob und wie der gehörte Sachverständige die Anlaßtat - die das Landgericht selbst als einmalige überzogene Reaktion des Beschuldigten ansieht - in Beziehung zu der Erkrankung des Beschuldigten gesetzt, noch welche Einschätzung der Sachverständige zur Gefährlichkeit des Beschuldigten abgegeben hat. Stattdessen führt das Landgericht lediglich aus, vom Beschuldigten seien jedenfalls keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten. Dies reicht hier schon deshalb nicht aus, weil dem Landgericht bei der Würdigung der Anlaßtat, auf der die Prognose beruht, ein Wertungsfehler unterlaufen ist: Der Wertung, es habe sich um eine einmalige Aktion gegen den Vater gehandelt (UA S. 21), steht die Feststellung entgegen, der Beschuldigte sei schon 1992 gegenüber dem Vater tätlich geworden und hätte deshalb nach dem PsychKG untergebracht werden müssen (UA S. 6).
Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb neuer Entscheidung und nachvollziehbarer Begründung. Dabei wird der neue Tatrichter unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch auch genauer zu prüfen haben, warum der Beschuldigte sein Vorhaben, den Vater zur Herausgabe des Briefes zu veranlassen, beendet hat. Er wird auch berücksichtigen müssen, daß Taten, bei denen das Landgericht bislang eine Täterschaft des Angeklagten nicht hat feststellen können (Nr. 11 - UA S. 10, Nr. 25 - UA S. 12, Ermittlungsverfahren 1997 - UA S. 15), als Grundlage für die Gefahrenprognose ausscheiden, und sich deshalb um eine Aufklärung dieser Sachverhalte bemühen müssen, sofern er sie als für die Prognose bedeutsam erachtet. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls bei gravierenderen Tatvorwürfen angezeigt ist, daß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bis zur Klärung der Tatfrage ausermittelt, ehe sie das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einstellt.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen



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