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BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 5 StR 411/04
Nachschlagewerk:  ja
BGHSt        :  ja
Veröffentlichung:   ja
 
StGB § 64    
Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht".                             
BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04  - LG Berlin -
5 StR 411/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. No-
vember 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 im Rechts-
folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
 
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
 
- Von Rechts wegen -
 
 
 G r ü n d e
 
 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn
Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen und Computerbetruges in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-
desanwalt vertreten und mit der die Ver letzung sachlichen Rechts gerügt
wird, hat Erfolg.
 
I.
 
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrog der Angeklagte im
Frühjahr 2003 eine Vielzahl älterer, teils hochbetagter alleinstehender Frauen
um ihr Erspartes. Er spiegelte - über wiegend erfolgreich - den Geschädigten
 
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vor, er käme von einem Rentenversicherungsträger, ähnlichen öffentlichen
Stellen oder einer Bank und könnte ihnen zu höherer Rente oder sonstigen
finanziellen Vorteilen verhelfen. Dafür müßten sie ihm lediglich ihr vorhande-
nes Bargeld aushändigen, es gemeinsam mit ihm bei der Bank abheben oder
ihm die EC-Karte nebst Geheimnummer überlassen. Im ersten Fall der Tat-
serie suchte er eine 82jährige Frau auf, die bereits 1998 Opfer einer Straftat
des Angeklagten geworden war , und gab sich als Rechtsanwalt aus, der ihr
das damals erbeutete Geld in Höhe von 30.000 DM zurückbringen wolle, wo-
für sie lediglich Rechtsanwaltsgebühren von über 1.000 Euro an ihn zu zah-
len hätte. Von den gutgläubigen und teils infolge ihres hohen Alters verwirr-
ten Geschädigten erlangte der Angeklagte auf diese Weise Beträge zwi-
schen 100 und 15.000 Euro, insgesamt 35.600 Euro.
 
Am Beginn dieser Tatserie war der Angeklagte nach Verbüßung einer
über vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges und anderer Delikte
zwecks Entlassungsvorbereitung im Fr eigang. Schon zuvor war er immer
wieder wegen Betrugs- und Diebstahlstaten zu jahrelangen Freiheitsstrafen
verurteilt worden; zwischen 1980 und 2003 befand er sich deshalb insgesamt
ca. 21 Jahre in Haft.
 
Die Strafkammer hat - gestützt lediglich auf die Angaben des Ange-
klagten in der Hauptverhandlung und gegenüber den ihn begutachtenden
Sachverständigen - festgestellt, daß der Angeklagte schon als Heranwach-
sender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur Leidenschaft
und schließlich zur Sucht geworden sei. Sein ganzes Leben habe sich
- auch in Haft - stets nur um das Spielen und die Beschaffung der hierfür
notwendigen finanziellen Mittel gedreht. Die Spielleidenschaft sei auch Ursa-
che der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Jahrelang habe er seine
wahre Situation verschwiegen und erstmals in dem letzten Strafverfahren im
Jahr 1999 vorsichtige Andeutungen hierzu gemacht, weshalb es auch bis-
lang zu keiner therapeutischen Behandlung gekommen sei. Bei den Taten im
Frühjahr 2003 habe er stets unter dem Druck gehandelt, Geld für das Spielen
 
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zu erlangen; sein gesamter Alltag sei auf das Spielen und die Beschaffung
der hierfür erfor derlichen Mittel eingeengt gewesen. Er weise im gleichen
Maß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder drogenabhängiger
Mensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
 
Das Landgericht hat zur Beur teilung der Schuldfähigkeit des Ange-
klagten und der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung zwei psychiatri-
sche Sachverständige herangezogen. Der eine Sachverständige hat bei dem
Angeklagten eine mit durchgängiger Verantwortungslosigkeit einhergehende
dissoziale Persönlichkeitsstörung als Grundlage seines pathologischen Spie-
lens diagnostiziert; beides zusammen erreiche den Schwer egrad einer
„ schweren seelischen Abartigkeit“, weshalb eine erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden kön-
ne. Der ander e Sachverständige, dem die Strafkammer im Ergebnis gefolgt
ist, sieht in der Abhängigkeit vom Glücksspiel die für das delinquente Verhal-
ten ursächliche primäre Störung; in Verbindung mit den dadurch bedingten
negativen Persönlichkeitsveränderungen stelle dies eine „schwere andere
seelische Abartigkeit“ dar , aufgrund derer eine erhebliche Verminderung sei-
ner Steuerungsfähigkeit bei allen Taten als sicher angenommen werden
müsse.
 
Das Landgericht ist demnach davon ausgegangen, daß die Steue-
r ungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Spielsucht bei Tatbegehung
jeweils erheblich eingeschränkt gewesen sei, und hat aus diesem Grund trotz
Annahme des Regelbeispiels einer gewerbsmäßigen Begehung keine be-
sonders schweren Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB angenom-
men. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es mit
der Erwägung begr ündet, bei dem Angeklagten lägen zwar die Vorausset-
zungen zur Anordnung der Sicherungsverwahr ung nach § 66 Abs. 2 StGB
und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres Gefährdungspo-
tential aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt
 
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werden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den Angeklagten am wenigs-
ten belastende Maßregel anzuordnen.
 
 II.
 
Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch hal-
ten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
 
1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben.
 
a) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß
diese Maßregel nach dem Wor tlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung fin-
det, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere be-
r auschende Mittel im Über maß zu sich zu nehmen. Dies hat das Landgericht
bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des
§ 64 StGB auf den Fall der „Spielsucht“ kommt mangels planwidriger Rege-
lungslücke nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit sprechen weder Wortlaut
noch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Ge-
setzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des heutigen § 64 StGB
durch das - in weiten Teilen noch aus langjährigen Reformbemühungen der
Weimarer Zeit hervorgegangene (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353) - Gesetz
gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Si-
cherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I 995) nach der amt-
lichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers bedacht und die Anord-
nung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt (vgl. ReichsAnz Nr. 277 vom
27. November 1933 Erste Beilage S. 3). Die Neufassung des § 64 StGB
durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 ( BGBl I 717; vgl. Begründung in BT-
Drucks. V/4095 S. 26 f.) gibt - nicht anders als die seitherigen Reformvorha-
ben zur Änderung des Maßregelrechts (vgl. zuletzt den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Sicherung der  Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 19. Mai 2004) - keinen
Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des Gesetzgebers.
 
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b) Ver fassungsrechtliche Erwägungen drängen ebenfalls nicht zu ei-
ner erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht stoffgebundene „Süch-
te“ wie die „Spielsucht“. Die Entscheidung des Gesetzgebers, aus der Viel-
zahl delinquenzfördernder psychischer Fehlentwicklungen lediglich den
Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Über maß
zu sich zu nehmen, zur Voraussetzung einer Unterbringung in der Entzie-
hungsanstalt auszuwählen, ist ver fassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH,
Beschluß vom 7. September 1993 - 1 StR 536/93). Auch der Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz (vgl. § 62 StGB), der im Maßregelrecht eine spezielle Aus-
prägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72 Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl.
Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 16), erfordert keine über den Wortlaut
hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64 StGB.
 
Sofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, sind
Fehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen der Bemü-
hungen um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 StVollzG) mit den im
Strafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln ( vgl. §§ 6 ff. StVollzG, insbe-
sondere §§ 7 und 9 StVollzG) zu behandeln. Hierzu bedarf es indes der Mit-
wirkung des Gefangenen ( § 4 Abs. 1 StVollzG), woran es nach den Feststel-
lungen des Landgerichts bei dem Angeklagten in der Vergangenheit schon
insoweit gemangelt hat, als er in den letzten zwanzig Jahren im Strafvollzug
seine „Spielsucht“ stets verheimlicht und nie um Hilfe zu deren Behandlung
gebeten haben will. Der Senat verkennt dabei nicht das grundsätzlich nach-
vollziehbare kriminalpolitische Anliegen des Landgerichts, wonach zur Ver-
hinderung weiterer Straftaten solche Täter  einer möglichst optimalen Be-
handlung zugeführt werden sollen, deren delinquentes Verhalten ähnlich wie
bei der Alkohol- oder  Drogensucht vornehmlich auf einer der Therapie
grundsätzlich zugänglichen Zwangsstörung beruht.
 
2. Der Senat sieht Anlaß, die in diesem Zusammenhang - und damit
auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - getroffenen
Feststellungen aufzuheben.
 
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a) „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen
keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende
kr ankhafte seelische Störung oder schwere ander e seelische Abartigkeit dar
( BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 mit Anm.
Kröber JR 1989, 380; vgl. aus forensisch-psychiatrischer und kriminologi-
scher Sicht hierzu auch Mergen in Festschrift für Wer ner Sarstedt 1981
S. 189; Schumacher ebd. S. 361, 367 ff.; Meyer MSchrKrim 1988, 213; Mey-
er/Fabian/Wetzels StV 1990, 464; Rasch StV 1991, 126, 129 f.; ders., Foren-
sische Psychiatrie 2. Aufl. S. 283 f.; Knecht ArchKrim 191, 65; ders. Krimina-
listik 1992, 661; Schreiber Kriminalistik 1993, 469; Kellermann NStZ 1996,
335; vgl. zu Diagnosekriterien: ICD- 10 F63.0; DSM-IV 312.31). Maßgeblich
ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende
psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfähr t, die in ihrem
Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl.
BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner
auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241). Nur wenn die
„ Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Tä-
ter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat,
kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH aaO).
 
b) Zwar hat das Landgericht vorliegend solche Persönlichkeitsver än-
derungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Vor-
aussetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich be-
einträchtigenden „Spielsucht“ aber keine ausreichende Grundlage. Die Fest-
stellungen zu einer  solchen - in Dauer und Intensität ganz ungewöhnlich
tiefgreifenden - Spielsucht, die den Angeklagten von frühester Jugendzeit bis
heute trotz jahrzehntelanger  Haftzeit umfassend beherrscht haben soll, hat
die Strafkammer allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach vorbe-
straften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen und in der Hauptver-
handlung gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht durch objektive
Umstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern nur von den - aller-
 
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dings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen - Sachver-
ständigen als in sich realistisch angesehen.
 
Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind
indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer
entlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die
gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweis-
mittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Er geb-
nisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261
Einlassung 6) . Die Feststellung der  Anknüpfungstatsachen für die Beurtei-
lung einer „Spielsucht“ obliegt ebenfalls dem Tatrichter, nicht dem Sachver-
ständigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR 234/03).
 
Die Urteilsausführungen lassen eine solche umfassende Wür digung
der Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Aus-
einandersetzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit der  Einlas-
sung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des vorlie-
genden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die ungewöhnlich erscheinende
Suchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die festgestellte
besondere „Begabung“ des Angeklagten, „verschiedensten Menschen …
Sachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig er scheinen ließen“.
 
3. Die Einzelstr afen, die unter der - nunmehr neu zu prüfenden - Vor-
aussetzung erheblich ver minderter Steuerungsfähigkeit für sich gesehen un-
bedenklich gebildet sind, haben demnach ebenfalls keinen Bestand. Ein
Ausschluß der Steuerungsfähigkeit scheidet nach den Feststellungen zum
planvollen Vorgehen des Angeklagten sowie nach übereinstimmender Ein-
schätzung beider Sachverständiger hingegen aus.
 
4. Der neue Tatrichter wird nicht nur die Einlassung des Angeklagten
zu seiner Spielsucht kritisch zu hinterfragen haben, sondern auch - sachver-
 
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ständig beraten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-
schenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug - erneut
prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004,
31; BGH, Urteil vom 27. April 1993 - 1 StR 838/92; BGH, Beschluß vom
4. Juli 2002 - 4 StR 192/02) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. hierzu
bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004, 438) vorliegen.
 
 Basdorf     Häger     Gerhardt
 
Raum     Br ause 



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