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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 3 StR 351/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 3 StR 351/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 351/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Beanstandungen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch angreift. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). Derartige Rechtsfehler zeigt weder das Revi-
sionsvorbringen auf, noch sind sie sonst ersichtlich.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutrefffend ausgeführt hat, ist die Therapiewilligkeit des Angeklagten noch ausreichend belegt und der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nur bei den Taten berücksichtigt, bei denen er festgestellt worden ist; die Zäsur zur letzten Tat hat der Tatrichter gesehen (UA S. 23 oben und S. 17 oben); die Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung des bislang straffreien Lebens des geständigen Angeklagten nicht unvertretbar milde.
Kutzer Miebach Pfister von Lienen Becker



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