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BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 264/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 26.4.2001 - 4 StR 264/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 264/00
vom
26. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Verdachts der Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 wird
verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der
Anstiftung dazu (Angeklagte T. ) freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten Tatzeitraum
(30. Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte B. - damals
Stadtdirektor der Stadt Bochum - als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br.
als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte K. als
Schatzmeister - jeweils ehrenamtlich - den geschäftsführenden Vorstand des
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Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Bochum e.V.; die Angeklagte
T. war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin.
Als der Kreisverband das von ihm in Bochum betriebene Altenpflegeheim
erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte T.
nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte sie
sich an die Stadt Bochum mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das an
das Altenheim, in dem sich die DRK-Geschäftsstelle - ihr Arbeitsplatz - befand,
angrenzte, zu verkaufen oder ihr an dem Grundstück ein Erbbaurecht einzuräumen,
weil ihre “stete Präsenz” in der Nähe des Altenheims erforderlich sei.
Die zuständigen Ausschüsse der Stadt Bochum lehnten dies jedoch ab. Die
Stadt schlug vielmehr vor, “dem Kreisverband [des DRK] das Grundstück mit
der Auflage (zu übereignen), das Kaufgrundstück Mitarbeitern im Wege des
Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen” (UA 16). Daraufhin wurde am 30. Juni
1994 zwischen dem DRK-Kreisverband (vertreten durch den Angeklagten B.
, der zugleich als Vertreter des Angeklagten Dr. Br. handelte) und
der Stadt Bochum, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
des DRK-Kreisverbandes, ein notarieller Kaufvertrag über das etwa
900 qm große Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von
171,07 DM/qm (= insgesamt 154.480.- DM) wurde im Juli 1994/Januar 1995
vom Kreisverband bezahlt.
Nach § 7 des Kaufvertrages hatte sich der Kreisverband dazu verpflichtet
“das Kaufgrundstück mit einem Ein- bis Zweifamilien-Wohnhaus für seine
Mitarbeiter zu bebauen bzw. bebauen zu lassen und es auf Dauer ausschließlich
für Wohnzwecke zu verwenden”, wozu ein Erbbaurecht eingeräumt werden
durfte (UA 26). Der DRK-Landesverband überprüfte die Konditionen der Ver-
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träge und forderte Änderungen des Erbbaurechtsvertrages, der mit der Angeklagten
T. und der - für das DRK ehrenamtlich tätigen - ehemaligen
Kreisgeschäftsführerin M. abgeschlossen werden sollte, um auszuschließen,
daß die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes gefährdet wurde. Im
November/Dezember 1994 stimmten die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes
und der DRK-Landesvorstand dem Kaufvertrag und der Erbbaurechtsbestellung
zu. Der Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts wurde - mit
den vom Landesvorstand gewünschten Änderungen - am 18. Mai 1995 geschlossen,
wobei der DRK-Kreisverband durch die Angeklagten B. und
K. vertreten wurde. Er sah u.a. einen Erbbauzins von jährlich 6,84 DM/qm
(= 4 % des Grundstückskaufpreises) mit Wertsicherungsklausel, eine Laufzeit
von 99 Jahren, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht und einen Heimfallanspruch
vor Ablauf der Vertragsdauer nach dem Ableben der Längstlebenden der beiden
Erbbauberechtigten (T. und M. ) vor, wobei insoweit
eine Vergütung in Höhe von 85 % des Verkehrswertes für das Erbbaurecht
vereinbart wurde. Bezüglich der Zahlung eines Entgelts für die tatsächliche
Nutzung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks (Juli 1994) bis zur
Eintragung des Erbbaurechts (22. September 1995) enthält der Vertrag keine
Regelung.
Das zuständige Finanzamt Bochum vertritt die Auffassung, der DRKKreisverband
sei u.a. wegen des verfahrensgegenständlichen Grundstücksgeschäfts
nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. AO; es hat die Zahlung
von Körperschaftssteuer nachgefordert. Das dagegen eingeleitete Einspruchsverfahren
ist noch nicht abgeschlossen.
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2. Das Landgericht hat die Angeklagten “aus tatsächlichen und rechtlichen
Gründen” (UA 45) freigesprochen. Es hat offengelassen, ob die Angeklagten
B. , Dr. Br. und K. die ihnen oblegene Vermögensbetreuungspflicht
im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages
objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwidrig
gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handeln
der Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf sei
für den DRK-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des
Kreisverbandes sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden (UA
52, 64 ff.). Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr des
Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen.
Durch den Abschluß des Erbbaurechtsvertrages hätten die drei Angeklagten
ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt; denn die Vertragsbedingungen
seien - auch im Hinblick auf die zeitweilige unentgeltliche Überlassung
des Grundstücks - ausgeglichen gewesen und hätten die Erbbauberechtigten
nicht unangemessen begünstigt. Auch insoweit hätten die genannten
Angeklagten keinen Untreuevorsatz gehabt.
Da es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat fehle, scheide eine Anstiftung
zur Untreue durch die Angeklagte T. aus; Anhaltspunkte für eine
in (mittelbarer) Täterschaft durch die Angeklagte begangene Untreue lägen
nicht vor.
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II.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 24. August
2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht durch. Auch die Sachrüge, mit der
sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zugunsten
der Angeklagten bei der Beweiswürdigung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts
rechtfertigen könnten, zeigt weder die Revision auf noch sind sie
sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts
Bezug.
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2. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Bewertung des
rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält ebenfalls revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht die Angeklagten aus subjektiven
Gründen freigesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann



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