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BGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 26.8.2005 - 2 StR 225/05
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5
StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2
1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten,
gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex
ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine
Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf
Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die
Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den
Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden
würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9
Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande
sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat
(§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).
BGH, Urteil vom 26.08.2005 - 2 StR 225/05 - Landgericht Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
- 2 -
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 225/05
vom
26.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
24.08.2005 in der Sitzung am 26.08.2005, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2004 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Anrechnung
der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angeordnet. Die
auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
ist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Verfahrensrüge
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
- 5 -
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im April 2000 im
Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten B. K. den inzwischen rechtskräftig
verurteilten St. beauftragte, insgesamt sechs Millionen Schweizer Franken
mit dem Pkw von E. nach Madrid zu transportieren. Es handelte
sich hier hierbei um Teile der Tatbeute aus einem erpresserischen Menschenraub
mit schwerer räuberischer Erpressung, den der deswegen inzwischen
rechtskräftig verurteilte Bruder des Angeklagten, T. D. , im Jahr
1996 begangen hatte.
Dies wusste der Angeklagte. Er ging davon aus, dass B. K., der an ihn
herantrat und um Mithilfe bei den Geldtransporten bat, seinerseits von seinem
damals bereits inhaftierten Bruder beauftragt war.
B. K. teilte dem Angeklagten den Aufbewahrungsort des zu transportierenden
Geldes mit und nannte ihm die näheren Einzelheiten der geplanten
Transporte; hiernach richtete sich der Angeklagte im Folgenden. Er übergab im
Abstand von etwa zwei Wochen jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses jeweils
drei Millionen Schweizer Franken zuzüglich eines Kurierlohns von 10.000
US-Dollar an den von B. K. benannten Kurier St., der das Geld in seinem Pkw
verborgen nach Madrid verbrachte und dort an einem vereinbarten Ort deponierte.
Kurze Zeit später, am 26. Mai 2000, verbrachte der Kurier St. das Geld
auf Veranlassung des B. K. wieder nach A. , wo er es weisungsgemäß in
den Räumen der von ihm betriebenen physiotherapeutischen Praxis versteckte.
Im Oktober 2000 beauftragten der Angeklagte und B. K. den Kurier St., das
Geld nach Lüttich zu bringen, wo er es an einen bislang unbekannt gebliebenen
Mann übergab. Das Geld konnte, wie auch der weitaus größte Teil der übrigen
Beute aus der Tat des T. D. , bis heute nicht sichergestellt werden.
- 6 -
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus Gefälligkeit
gegenüber seinem damals bereits inhaftierten Bruder handelte, um dessen
Tatbeute dem Zugriff der Ermittlungsbehörden und der von der Vortat Geschädigten
zu entziehen. Dass der Angeklagte eine Entlohnung erhielt oder dass
ihm eine solche versprochen war, hat es nicht festgestellt; ebenso nicht, dass
der Angeklagte auf Grund einer mit seinem Bruder und B. K. getroffenen Abrede
handelte, künftig gemeinsam mehrere selbstständige Taten der Geldwäsche
hinsichtlich der aus der Tat des T. D. herrührenden Gegenstände (unmittelbare
Tatbeute oder bereits "gewaschenes" Geld) zu begehen.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in den genannten
drei Fällen jeweils eine Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in
der Tatvariante des Gefährdens des Auffindens begangen, in den Fällen 1 und
2 zugleich Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Varianten des
Sich-Verschaffens und des Einem-Dritten-Verschaffens, im Fall 3 zugleich
Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Variante des Einem-
Dritten-Verschaffens.
2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung beantragt,
die Hauptverhandlung auszusetzen, die Akten des von der Staatsanwaltschaft
gegen mehrere Beschuldigte geführten Ausgangsverfahrens 99 Js
beizuziehen, von dem das vorliegende Verfahren mit Anklageerhebung
abgetrennt wurde, und ihm insoweit Akteneinsicht zu gewähren. In der
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft war vermerkt:
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"Soweit die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschuldigte
L. D. neben den 6 Millionen Schweizer Franken und 40.000
US-Dollar weitere Teile aus dem Lösegeld für T. D. verwahrt
und hiervon auch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Brasilien
bestritten hat, werden die Ermittlungen im Ursprungsverfahren
99 Js fortgeführt. Eine Anklageerhebung bzgl. weiterer Taten ist
bereits wegen des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren
nicht möglich."
Das Landgericht unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung und gab
unter Bezugnahme auf entsprechende Verfügungen des Vorsitzenden vor Beginn
der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft auf, die vollständigen Akten
des Ursprungsverfahrens dem Gericht alsbald vorzulegen. Mit Schreiben des
Leitenden Oberstaatsanwalts vom selben Tag trat die Staatsanwaltschaft
Aachen dem entgegen, da die Ermittlungen in jenem Verfahren noch nicht abgeschlossen
seien und eine Aktenübersendung den Ermittlungszweck gefährden
würde (§ 147 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht wies daraufhin den Aussetzungsantrag der Verteidigung
zurück. In der Beschlussbegründung führte es aus, es halte an der
Rechtsauffassung fest, dass das Akteneinsichtsrecht sich nach Abtrennung
des vorliegenden Verfahrens und Anklageerhebung auch auf die Akten des
Ausgangsverfahrens erstrecke; die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Akten
vorzulegen, sei daher verfahrensfehlerhaft. Hieraus entstehe aber kein so
schwerwiegender Verfahrensmangel, dass ein Verfahrenshindernis begründet
sei. Die Strafkammer habe keine Möglichkeit mehr, die vollständigen Akten
beizuziehen.
- 8 -
Die Revision rügt, das Landgericht habe auf der Grundlage seiner -
nach Ansicht der Revision zutreffenden - Rechtsauffassung die Hauptverhandlung
aussetzen und weitere Bemühungen um Beiziehung der Akten entfalten
müssen.
b) Ein Rechtsfehler im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO lag nicht vor; die Zurückweisung
des Aussetzungsantrags durch das Landgericht ist im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt allerdings die Ansicht des Landgerichts
nicht, die Staatsanwaltschaft habe die Akten des Ausgangsverfahrens
vorlegen müssen. Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Oberlandesgerichts
Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entscheidungen
jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stellungnahme
des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. September
2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend
hingewiesen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 11. November
2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300 entschieden, dass
§ 147 Abs. 2 StPO ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Verteidigers
auch dann begründet, wenn gegen den Beschuldigten ein weiteres,
noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, welches
mit dem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben ist, im Zusammenhang
steht. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren bereits Anklage erhoben
ist, rechtfertigt es nicht, den Gesichtspunkt der Gefährdung des
Untersuchungszwecks in weiteren, zu einem "Gesamtkomplex" zählenden
Ermittlungsverfahren von vornherein zurücktreten zu lassen (so auch Laufhütte
in KK-StPO 5. Aufl., § 147 Rdn. 6; anders wohl Lüderssen in LR 25. Aufl., §
147 Rdn. 71 f.).
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Entsprechendes gilt auch nach Abtrennung eines zunächst gegen mehrere
Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung gegen
einen von ihnen; jedenfalls dann, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte
dafür gegeben sind, dass die Abtrennung etwa missbräuchlich erfolgt wäre
oder dass sich aus den Akten des noch nicht abgeschlossenen Ausgangsverfahrens
irgendwelche Tatsachen ergeben, welche für die Beurteilung der angeklagten
Tat von Bedeutung und im abgetrennten Verfahren nicht bekannt
sind. Es würde zu widersinnigen Ergebnissen führen und die Arbeit der
Strafverfolgungsbehörden auch unter dem Gesichtspunkt der
Verfahrensbeschleunigung wesentlich beeinträchtigen, wenn die
Beschränkung der Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO ohne weiteres
entfallen würde, sobald die Ermittlungen gegen einen von mehreren
Mitbeschuldigten in einem Tatkomplex, der zunächst unter einem
gemeinsamen Aktenzeichen untersucht wird, abgeschlossen sind und gegen
ihn unter Abtrennung des Verfahrens Anklage erhoben wird.
Es ergibt sich daher auch nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen
einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft
zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, in dem abgetrennten
Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung oder der
Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht
in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die
Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht
nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck
gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO).
Die Zurückweisung des Aussetzungsantrags war daher im Ergebnis zutreffend,
obgleich das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht
ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob das Urteil auf dem behaupteten
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Rechtsfehler hier überhaupt beruhen könnte, die Verteidigung also in einem für
die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO beschränkt
wäre. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, obgleich die
Staatsanwaltschaft nach seiner und nach Auffassung des erkennenden Gerichts
Akten zu Unrecht zurückhielt und nachdem sein Aussetzungsantrag zurückgewiesen
war, ein wenn auch nur pauschales Geständnis abgelegt, das
vom Landgericht als glaubhaft angesehen wurde.
c) Auch die Nachprüfung auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge
des Angeklagten hat Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu seinen Lasten
nicht ergeben.
3. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft
ist mit der Aufklärungsrüge erfolgreich.
Das Landgericht hat, anders als die Anklage, eine gewerbsmäßige oder
bandenmäßige Begehung der Geldwäschetaten durch den Angeklagten gemäß
§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht als erwiesen angesehen. Indiziell für die Gewerbsmäßigkeit
konnte insbesondere der Umstand sein, ob der Angeklagte im
Tatzeitraum über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, deren Herkunft aus legalen
Quellen nicht erklärbar war.
a) Das Landgericht hat eine große Anzahl von Flugbuchungen des Angeklagten
für Flüge zwischen Brasilien und Argentinien sowie zwischen Brasilien
und Madrid bzw. Paris, die im Tatzeitraum festgestellt. Nach den Feststellungen
des Landgerichts sind zwischen Oktober 1998 und Dezember 2001 insgesamt
58 Flugbuchungen für den Angeklagten vorgenommen worden. Die
Aufwendungen für diese Flüge wären mit der Einlassung des Angeklagten
kaum vereinbar, im fraglichen Zeitraum ein bescheidenes, anspruchsloses Le-
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ben in einer brasilianischen Kleinstadt geführt und über keine größeren Geldmittel
verfügt zu haben.
Das Landgericht hat im Urteil insoweit ausgeführt, es habe nicht festgestellt
werden können, ob die gebuchten Flüge tatsächlich in Anspruch genommen
worden sind (UA S. 105, 136); es stehe weder fest, ob tatsächliche Flüge
ausgeführt worden seien, noch die Höhe der Aufwendungen, die hierfür erforderlich
gewesen wären, da die Buchungsbelege keine Preise enthielten (UA
S. 136).
b) Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte und seine
Ehefrau seien Eigentümer von zwei Häusern in Brasilien gewesen. Das Landgericht
hat ausgeführt, es sei offen geblieben, ob der Angeklagte das Eigentum
an den Häusern bereits vor den Tatzeitpunkten erworben habe und wie die
Häuser finanziert worden seien. Insoweit rügt die Revision, weitere Ermittlungen
hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen.
c) Schließlich rügt die Revision, dem Tatrichter hätte sich auch eine Vernehmung
des Zeugen H. in der Hauptverhandlung aufdrängen müssen.
Dieser hatte nach den Feststellungen des Landgerichts bei polizeilichen Vernehmungen
erklärt, T. D. , mit dem er zusammen in der Justizvollzugsanstalt
H. inhaftiert war, habe ihn veranlasst, von B. K.
eine Million DM zu verlangen, um eine Befreiungsaktion für L. D. vorzubereiten.
B. K. habe dies abgelehnt; der Angeklagte habe damals erklärt, "nicht
sofort an das Geld heranzukommen"; B. K. habe ihm daher die Summe leihen
wollen (UA S. 133).
Das Landgericht hat einen Polizeibeamten zum Inhalt der früheren Bekundungen
des Zeugen H. vernommen, diesen selbst aber nicht als
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Zeugen gehört. Seine Bekundung hat es als "rein spekulativ" und "unzureichend"
angesehen und ausgeführt, sie seien mit Skepsis zu betrachten; auch
der Polizeibeamte D. habe sie nicht näher hinterfragt.
d) Jedenfalls die den Zeugen H. sowie die Flugbuchungen des
Angeklagten betreffenden Rügen sind zulässig erhoben. Aus dem Revisionsvorbringen
in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils ergibt sich hinreichend
deutlich, welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung nach Auffassung
der Revisionsführerin gehabt hätte und warum sich die Beweiserhebung
dem Landgericht trotz Fehlens entsprechender Anträge hätte aufdrängen
müssen.
e) Die Rügen sind auch begründet. Es hätte sich, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend dargelegt hat, dem Tatrichter aufdrängen müssen, den
Zeugen H. in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um einen persönlichen
Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erlangen. Aus dem Umstand allein,
dass der Zeuge sich der Polizei als Hinweisgeber angeboten hatte und
sich hiervon Vorteile versprach, konnte nicht von vornherein auf seine Unglaubhaftigkeit
geschlossen werden. Wenn seine Bekundungen gegenüber der
Polizei sich als zutreffend herausstellten, konnte sich hieraus ein erhebliches
Indiz dafür ergeben, dass der Angeklagte Zugang zu der verborgenen Tatbeute
aus der Vortat hatte.
Die Beanstandungen sind ist auch nicht deshalb unbegründet, weil in
der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen nicht beantragt wurde. Die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der durch Vernehmung des Polizeibeamten D.
eingeführten Bekundungen des Zeugen H. und ihres indiziellen Gewichts war
aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht vorhersehbar.
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Im Hinblick auf die Flugbuchungen hätte sich dem Landgericht eine weitere
Beweiserhebung durch Beiziehung der Passagierlisten und Ermittlungen
der Flugpreise, ggf. im Wege der Rechtshilfe, aufdrängen müssen. Dem steht
auch hier nicht entgegen, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge
nicht gestellt wurden. Nachdem zum Immobilieneigentum und zu
den Flugbuchungen des Angeklagten nach entsprechenden Anträgen der
Staatsanwaltschaft Beweis erhoben worden war, musste die Staatsanwaltschaft
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass das
Gericht Zweifel daran haben würde, dass die Flüge ausgeführt wurden.
f) Ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Beweiserhebung
lässt sich nicht ausschließen. Hätte das Landgericht auf Grund der Beweiserhebungen
festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Zugang zu den verborgenen
Lösegeldsummen hatte, selbst über erhebliche Geldmittel ohne erkennbare
legale Einkunftsquellen verfügte und Verschiebung der verfahrensgegenständlichen
Geldbeträge in Absprache mit seinem Bruder und B. K. auf
Grund gemeinsamer Planung vornahm, so hätte die Annahme jedenfalls gewerbsmäßigen
Handelns gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nahe gelegen.
Insoweit wird der neue Tatrichter auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten
zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an die Überzeugungsbildung
nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und dass die Feststellung
eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht etwa das denkgesetzliche
Ausscheiden jeder anderen Möglichkeit voraussetzt. Die Feststellungen
zum Inhalt der abgehörten Telefongespräche des Vortäters T. D.
enthalten teilweise gravierende Indizien dafür, dass dem Angeklagten Teile der
Tatbeute der Vortat zuflossen oder zur Verfügung standen (vgl. etwa UA S. 92
bis 95). Die Erwägung des Landgerichts, es sei im Ergebnis gänzlich unklar
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geblieben, was die Gesprächspartner hier gemeint haben könnten, erscheint
nicht bedenkenfrei.
4. Auch die Annahme bandenmäßigen Handelns gemäß § 261 Abs. 4
Satz 2 StGB wäre jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vortäter
T. D. , der nach Auffassung der Revision mit B. K. und dem Angeklagten
eine Bande bildete, gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB "nach den Absätzen
1 bis 5 nicht bestraft" werden könnte. Durch das Gesetz vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 845), mithin fast zwei Jahre vor der Tat, ist in § 261 Abs. 1 Satz 1
StGB die Anforderung gestrichen worden, dass es sich bei der Vortat um die
Tat "eines anderen" handeln musste; hierdurch sollen gerade zweifelhafte Fälle
der Beteiligung besser erfasst werden (vgl. BTDrucks. 13/87651, S. 10 f.;
Kreß wistra 1998, 125; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 261 Rdn. 18 m.w.N.).
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte der Geldwäsche, deren
Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom
20. September 2000 - 5 StR 525/00, NJW 2000, 3725), nur einen persönlichen
Strafausschließungsgrund (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 18), der an
ihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB sowie ihrer möglichen
Bandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht entgegen steht.
Auch ein Beteiligter an der Vortat, der wegen Geldwäsche selbst gemäß § 261
Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande bei der bandenmäßigen
Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB sein. Die Straflosigkeit
wegen Geldwäsche lässt seine rechtswidrige und schuldhafte Beteiligung
hieran unberührt. Andere Beteiligte können aus seiner Straflosigkeit für
sich keine Vorteile herleiten.
5. Das Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht jeweils unbenannte besonders
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schwere Fälle der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen
hat. Die hierfür vom Tatrichter rechtsfehlerfrei herangezogenen Umstände (UA
S. 141) stehen selbstständig neben den Voraussetzungen der beiden Regelbeispiele,
so dass sich im Ergebnis nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht
höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn
es die Voraussetzungen eines oder beider Regelbeispiele festgestellt hätte.
6. Da die Aufklärungsrüge erfolgreich ist, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge
eines Verstoßes gegen § 261 StPO sowie auf die gegen die Beweiswürdigung
gerichtete Sachrüge nicht an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck



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