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BGH, Urteil vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 26.1.2000 - 3 StR 410/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 410/99
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstanden die Nebenkläger,
die Eltern des Tatopfers, das Verfahren und rügen die Verletzung
sachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen
Mordes.
1. Der Angeklagte lebte seit Februar 1998 mit der der Prostitution nachgehenden
Stefanie P. und deren drei Jahre alten Tochter Janine in einem
Einfamilienhaus zusammen. Stefanie P. hatte sich bereits vor der Bekanntschaft
mit dem Angeklagten von ihrem Ehemann Andreas P.
- dem späteren Tatopfer - getrennt. Sie bezog, trotz ihrer Prostitutionstätigkeit,
die sie den Behörden verschwieg, für sich und das Kind Sozialhilfe. Andreas
P. war nicht der leibliche Vater des in der Ehe geborenen Kindes Janine; er
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hatte die Ehelichkeit des Mädchens zwar nicht angefochten, er kam jedoch
nach der Trennung der Eheleute für den Unterhalt des Kindes nicht mehr auf.
Im Verlauf von Gesprächen, die die Eheleute im Zusammenhang mit dem von
ihnen betriebenen Scheidungsverfahren in Gegenwart des Angeklagten führten,
bestand Andreas P. als Voraussetzung für eine einvernehmliche Regelung
der Scheidungsfolgen, insbesondere des Sorgerechts für das Kind,
darauf, daß Stefanie P. die gegen ihn bestehenden Forderungen des Sozialamtes,
das wegen des Kindesunterhalts in Vorlage getreten war, beglich; ferner
verlangte er von ihr, ihn auch im übrigen von Unterhaltsverpflichtungen
freizustellen. Er gab bei diesen Gesprächen zu verstehen, daß er sich im
Streitfall nicht scheuen würde, die Prostitutionstätigkeit von Stefanie P. , die
damit Einnahmen von ca. 7.000 DM im Monat erzielte, offenzulegen. Der Angeklagte
befürchtete, daß Stefanie P. die finanziellen Forderungen ihres
Ehemannes nicht werde erfüllen können und daß, falls man sich nicht einigen
könnte, der Andreas P. bekannt machen werde, daß Stefanie P. zu Unrecht
Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert
hatte. Da der Angeklagte inzwischen eine enge Beziehung zu dem Kind Janine
entwickelt hatte, belastete ihn vor allen Dingen die Furcht, daß Andreas P.
dann das Sorgerecht für das Kind zugesprochen werden könnte.
Am 21. November 1998 kam Andreas P. gegen 14.00 Uhr in die
Wohnung des Angeklagten und der Stefanie P. . Stefanie P. hatte zuvor
mit dem Kind Janine das Haus verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Der Angeklagte
und Andreas P. tranken zunächst zusammen Kaffee. Dabei kam es
zwischen ihnen zu einem Streitgespräch über die Forderungen des Andreas
P. im Hinblick auf die am 26. November 1998 anstehende Scheidung, in
dessen Verlauf Andreas P. zum Ausdruck brachte, daß er auf seinen Forde-
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rungen bestehe, die vor einer einvernehmlichen Regelung bezüglich des Sorgerechts
erfüllt werden müßten. Das Streitgespräch eskalierte zu diesem Zeitpunkt
nicht; der Angeklagte kam auf eine Störung der Heizungsanlage zu sprechen.
Beide begaben sich deshalb in den Keller, wo Andreas P. die Heizungsanlage
untersuchte. Währenddessen kam das Gespräch erneut auf das
Thema der Scheidungsfolgen. Nach den Feststellungen des Urteils, die auf
den vom Landgericht als nicht widerlegbar erachteten Einlassungen des Angeklagten
beruhen, äußerte Andreas P. dabei, "Du Pisser, Euch mach ich alle
fertig, ich zeig die Stefanie an beim Jugendamt und beim Finanzamt, ich nehme
das Kind weg, Stefanie muß dann zu dem Kind kommen und ich mache
dann was ich will. Du kannst sowieso alles vergessen". Nunmehr ergriff der
Angeklagte in einer Mischung aus Wut, Verachtung, Enttäuschung und Verlustängsten
einen auf einem Mauervorsprung liegenden Zimmermannshammer
und schlug von hinten auf den vor ihm stehenden Andreas P. ein. Dieser
stürzte schon nach dem ersten Schlag, der ihn im Hinterkopfbereich traf, zu
Boden und verlor das Bewußtsein. Der Angeklagte, der bereits bei dem ersten
Schlag mit Tötungsabsicht gehandelt hatte, schlug noch mehrfach in schneller
Folge mit dem Hammer insbesondere auf den Hinterkopf seines am Boden liegenden
Opfers ein. Da dieses noch Lebenszeichen von sich gab, benutzte der
Angeklagte noch eine Handstichsäge und eine Latte als Schlagwerkzeug, sowie
später ein Messer, mit dem er auf den Oberkörper des Opfers einstach, bis
es keine Lebenszeichen mehr von sich gab. In der Folgezeit bemühte sich der
Angeklagte, die Spuren seiner Tat zu beseitigen. An einem der nachfolgenden
Tage schaffte er die Leiche des Andreas P. in die Rheinauen bei D. ,
wo er versuchte, die Leiche zu verbrennen. Dies gelang jedoch nur unvollkommen.
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Zur rechtlichen Würdigung der Tat hat das Landgericht ausgeführt, daß
Andreas P. zwar mit dem ersten Schlag mit dem Hammer nicht gerechnet
habe und ihn auch nicht habe kommen sehen, so daß er keinerlei Abwehr- oder
Ausweichreaktionen zeigte. Dennoch hat das Landgericht das Mordmerkmal
der Heimtücke nicht für erfüllt erachtet. Es hat die Einlassung des Angeklagten,
er habe entgegen dem Anklagevorwurf sein Opfer nicht unter einem
Vorwand in den Keller gelockt, sondern den Tötungsvorsatz spontan aus Wut,
Verachtung, Enttäuschung und Verlustängsten infolge des neuerlichen Streitgesprächs
während der Heizungsinspektion gefaßt, für nicht widerlegbar gehalten
und deshalb nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und bewußt ausgenutzt hat.
2. Die Revision der Nebenkläger hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Sie macht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend, weil das
Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt habe,
die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Nebenklägervertreterin hatte in der Hauptverhandlung "zum Beweis
für die Behauptung der Tatsache, daß die Ehefrau des Getöteten vom Opfer
weder erpreßt noch die Zahlung von Geldbeträgen verlangt wurde mit der Drohung,
das Sorgerecht entziehen zu lassen", die Vernehmung der Stefanie P.
beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß abgelehnt, "weil
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung
ist (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO)". Diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung
ist rechtsfehlerhaft.
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a) Der Antrag der Nebenklägervertreterin ist ein nach § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO zu behandelnder Beweisantrag. Zwar ist es dem Generalbundesanwalt
zuzugeben, daß der Antrag die in das Wissen der Zeugin Stefanie
P. gestellten Tatsachen in Negativformulierungen gekleidet hat. Auch trifft
es zu, daß Negativtatsachen nur selten als hinreichend konkrete, von dem in
Betracht kommenden Zeugen selbst wahrgenommene Beweistatsachen angesehen
werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m.w.Nachw.). Ein solcher
Ausnahmefall liegt vor. Dort, wo es möglich ist, ist die vom Antragsteller tatsächlich
gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.
BGHSt 39, 251, 253; 43, 321, 329). Nach Sinn und Zweck des Antrags ging es
den Nebenklägern ersichtlich darum, unter Beweis zu stellen, daß die im Zusammenhang
mit der geplanten Scheidung geführten Gespräche der Eheleute,
auch über die Regelung der Scheidungsfolgen, einvernehmlich verlaufen waren
und Andreas P. insbesondere keine finanziellen Forderungen an seine
Ehefrau gerichtet hatte, die mit Drohungen für den Fall ihrer Nichterfüllung verbunden
waren. Damit sollte die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden,
der solche mit Drohungen verknüpfte Forderungen des Tatopfers behauptet
und als Motiv für seinen Tötungsentschluß genannt hatte. Die Zeugin Stefanie
P. sollte somit zu Geschehnissen und Tatsachen vernommen werden, die
den Tatanlaß und die Tatmotivation betrafen und zu denen sie aufgrund eigener
Wahrnehmungen im Rahmen der mit Andreas P. geführten Gespräche
Angaben machen konnte. Ein Fall der bloßen Wertung oder Schlußfolgerung
oder der Behauptung von reinen Negativtatsachen ohne konkreten Bezug zu
tatsächlichen Wahrnehmungen der Zeugin liegt somit nicht vor.
b) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für
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die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen,
sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzustellen,
und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als
rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Deshalb muß sich
aus dem Ablehnungsbeschluß nicht nur ergeben, ob das Gericht die Beweistatsache
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos ansieht,
diese Wertung ist vielmehr auch zu begründen (vgl. Herdegen in KK
4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.Nachw.). Bereits daran fehlt es, da der Ablehnungsbeschluß
des Landgerichts sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in
der entsprechenden Ablehnungsalternative des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erschöpft.
Die Annahme, die in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten
Tatsachen seien für die Entscheidung (ersichtlich gemeint ist: aus tatsächlichen
Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst. Daß
Stefanie P. anläßlich der geplanten Scheidung Gespräche mit Andreas
P. - auch in Anwesenheit des Angeklagten - über dessen finanzielle Forderungen
geführt hat, und daß Andreas P. dabei auch zum Ausdruck gebracht
hatte, daß er sich im Streitfall - also im Falle der Zahlungsverweigerung durch
seine Ehefrau - nicht scheuen würde, deren Prostitutionstätigkeit offenzulegen,
hat das Landgericht in seinem Urteil selbst festgestellt (vgl. UA S. 7). Ferner
hat es die Einlassung des Angeklagten, vor der Tat sei es zwischen ihm und
Andreas P. zu einem Streitgespräch über die Scheidungsfolgen, mithin auch
über die geltend gemachten finanziellen Forderungen des Andreas P. gekommen,
für unwiderlegt erachtet, so daß der Aussage der Stefanie P.
schon zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Einlassung entscheidende Bedeutung
zukam. Denn wenn sie Forderungen und Drohungen ihres Ehemannes
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im Vorfeld der Tat nicht bestätigen würde, wäre die Einlassung des Angeklagten
zum Anlaß der Tat in Frage gestellt.
Im übrigen macht die Revision zu Recht geltend, das Landgericht habe
sich in seinem Urteil dadurch zu dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit
in Widerspruch gesetzt, daß es seine Entscheidung auf das Gegenteil der
unter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,
648; BGHR StPO § 244 II 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22 jew. m.w.Nachw.).
Denn die Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche über die Scheidungsfolgen
zwischen den Eheleuten und der Forderung des Andreas P. nach
Begleichung der Unterhaltsschulden beim Sozialamt und Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen,
wobei er zugleich zum Ausdruck brachte, daß er im
Streitfalle die Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau offenlegen würde, beinhalten
der Sache nach nichts anderes, als daß das Tatopfer im Vorfeld der Tat tatsächlich
versucht hat, Stefanie P. durch Drohungen mit einem empfindlichen
Übel zur Zahlung von Geldbeträgen bzw. zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
zu veranlassen. Damit hat das Landgericht das Gegenteil der
in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten Beweistatsachen, die es in
dem den Antrag ablehnenden Beschluß als für die Entscheidung ohne Bedeutung
gewertet hat, seinen Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.
c) Aber selbst wenn man, wie der Generalbundesanwalt, den Antrag der
Nebenklägervertreterin nicht als förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, sondern lediglich als einen nach § 244 Abs. 2
StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag verstehen würde, würde die
Ablehnung in der vom Landgericht gewählten Form durchgreifenden rechtli-
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chen Bedenken begegnen. Ohne nähere Begründung ist nicht nachvollziehbar,
warum die Bekundungen der Ehefrau des Tatopfers zu den Gesprächen im
Vorfeld der Tat über die Scheidungsfolgen für die Entscheidung unerheblich
sein sollen. Angesichts der zentralen Bedeutung, die das Landgericht diesen
Ereignissen vor allem für die Entstehung des Tötungsentschlusses und die
Motive des Angeklagten beigemessen hat, hätte es sich auch nach § 244 Abs.
2 StPO aufgedrängt, die Ehefrau des vom Angeklagten Getöteten hierzu zu
vernehmen und sich nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten zu begnügen.
3. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Urteil auch aus sachlichrechtlichen
Gründen nicht rechtsbedenkenfrei ist. Dabei kann dahinstehen,
ob das Mordmerkmal der Heimtücke mit zutreffender Begründung abgelehnt
worden ist. Das Landgericht hat jedenfalls nicht geprüft, ob weitere Mordmerkmale
in Betracht kommen, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungen
naheliegt.
Ausweislich der Urteilsgründe befürchtete der Angeklagte auch, daß
Andreas P. im Streitfalle offenlegen könnte, daß Stefanie P. zu Unrecht
Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß dem Finanzamt
angegeben hatte (vgl. UA S. 7). Der Angeklagte befürchtete damit ersichtlich,
daß Stefanie P. wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamtes und wegen
Steuerhinterziehung zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn Andreas
P. die Tätigkeit als Prostituierte den Behörden offenbarte. Danach
liegt es zumindest nahe, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht oder der
"sonstigen niedrigen Beweggründe" zu prüfen. Denn zur Verdeckung einer
Straftat im Sinne des § 211 StGB kann auch derjenige handeln, der zwar keine
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eigene Straftat, wohl aber eine fremde Straftat verdecken will (BGHSt 9, 180,
182; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31; Tröndle/Fischer,
StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Zumindest ist aber eine Tötung aus
"sonstigen niedrigen Beweggründen" in Betracht zu ziehen.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es
rechtlich nur möglich ist, einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne
von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden
sind, nach § 154 a StPO von der Strafverfolgung auszuscheiden. Bei einer Tat,
für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kann
daher die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO nicht auf den Tatbestand des
Totschlags gemäß § 212 StGB beschränkt werden; denn diese beiden Delikte
sind nach der Rechtsprechung selbständige Straftatbestände mit verschiedenem
Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), von
denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen



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