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BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 505/03
vom
26.05.2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 228
Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen
führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von §
228 StGB.
Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung
der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr
gebracht wird.
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BGH, Urteil vom 26.05.2004 - 2 StR 505/03 - Landgericht Kassel
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
19.05.2004 in der Sitzung am 26.05.2004, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 3. September 2003 mit den Feststellungen,
ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen,
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
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Nach den Feststellungen zeigte die Lebensgefährtin des Angeklagten,
Irene R., großes Interesse an der Ausübung außergewöhnlicher sexueller
Praktiken, vor allem sogenannter "Fesselspiele". Hierzu gehörte unter anderem,
daß der Angeklagte, der an diesen "Spielen" kein Interesse hatte und dabei
selbst angekleidet blieb, mit einem Gegenstand Druck auf ihren Kehlkopf,
ihr Zungenbein oder ihre Luftröhre ausüben mußte, um auf diese Weise den
von ihr erstrebten vorübergehenden Sauerstoffmangel hervorzurufen, der für
sie eine erregende Wirkung hatte. In der Vergangenheit fanden dabei für diesen
Würgevorgang Stricke oder Seile Verwendung.
Nachdem eine zeitlang derartige Fesselspiele nicht mehr stattgefunden
hatten, weil der Angeklagte Sicherheitsbedenken geäußert hatte, verlangte
Frau R. von ihm am 18. Mai 2002, dem Tattag, erneut die Durchführung eines
Fesselspiels und bereitete die dazu erforderlichen Utensilien (Stricke, ein Holzstück
sowie ein Metallrohr) selbst vor. Der Angeklagte sträubte sich zunächst
und kam ihrem Wunsch dann doch nach. Wegen der Leibesfülle von Frau R.,
die in letzter Zeit deutlich an Körperumfang zugenommen hatte, äußerte er
aber Bedenken, da er auf Grund der Fixierung der Beine über den Bauch hinweg
zum Kopf befürchtete, diese könnte keine Luft mehr bekommen. Sie zerstreute
seine Bedenken jedoch und verlangte, er solle dieses Mal statt des bisher
verwendeten Stricks das Metallrohr benutzen.
Der Angeklagte äußerte auch insoweit zunächst Vorbehalte, ließ sich
dann aber umstimmen und fesselte seine Lebensgefährtin wie von ihr gewünscht.
Zunächst benutzte er für den Würgevorgang das bereit gelegte Holzstück,
ging dann auf Wunsch seiner Lebensgefährtin dazu über, das Metallrohr
zum Würgen zu verwenden. Dabei erkannte er, daß die Verwendung eines sich
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nicht den Konturen des Halses anpassenden Gegenstandes gefährlich war und
erklärte ihr dies auch, ließ sich dann aber von seiner Lebensgefährtin zur Verwendung
überreden und verstärkte auf deren Wunsch hin sogar die Einwirkung
noch. Den Eintritt eines tödlichen Verlaufs infolge seiner gewaltsamen Einwirkung
auf den Hals des Opfers hielt er für möglich, vertraute jedoch darauf, daß
dies nicht geschehen werde. Nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem
Maß seines individuellen Könnens war er imstande, die Gefährlichkeit seines
Tuns zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu
erfüllen.
Im Verlauf der intervallartigen, gegen den Hals der Frau R. gerichteten
mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen drückte er dann
mit dem Metallrohr zu. Dadurch erzielte er die gewünschte Kompression der
Halsgefäße und insbesondere der arteriellen und venösen Blutversorgung des
Gehirns, allerdings auch eine von ihm nicht gewollte, massive, durch den Einsatz
des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts.
Diese Verletzungen waren aber nicht tödlich, vielmehr verstarb Frau R. an den
Folgen der massiven Kompression der Halsgefäße und der dadurch unterbundenen
Sauerstoffzufuhr zum Gehirn mit nachfolgendem Herzstillstand.
Als Frau R. sich nicht mehr vernehmlich artikulierte, löste der Angeklagte
die Fesselungen in dem Glauben, sie sei - wie nach solchen Handlungen in
der Vergangenheit üblich - eingeschlafen. Nachmittags kamen ihm wegen des
Zeitablaufs Bedenken, er mußte feststellen, daß Frau R. nicht mehr am Leben
war. Von einem zunächst geplanten Selbstmord nahm er Abstand und meldete
sich bei der Polizei, wo er einen von ihm verfaßten Abschiedsbrief abgab und
erklärte, Frau R. getötet zu haben.
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Das Landgericht hat einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten
nicht als erwiesen angesehen. Er habe zwar die Gefährlichkeit seiner Gewalthandlung
erkannt, habe aber ernsthaft darauf vertraut, daß der Tod nicht eintreten
werde. Auch eine Körperverletzung mit Todesfolge hat die Schwurgerichtskammer
verneint. Die Tat des Angeklagten sei nicht sittenwidrig gewesen
(§ 228 StGB), da er mit wirksamer Einwilligung des Tatopfers die Körperverletzungshandlungen
(Kompression der Halsgefäße mittels des Rohres) vorgenommen
habe. Das Verhalten des Angeklagten sei daher nur als fahrlässige
Tötung zu bewerten.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte, der sein
Rechtsmittel nicht näher begründet, und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils
auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft
meint, das Landgericht habe einen, zumindest bedingten, Tötungsvorsatz
des Angeklagten zu Unrecht als nicht gegeben angesehen,
darüberhinaus habe es rechtsfehlerhaft einen Verstoß der vom Angeklagten
verwirklichten Körperverletzung gegen die guten Sitten verneint.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft
hat Erfolg.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verneinung eines vorsätzlichen
Tötungsdelikts wendet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist innerhalb der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und
subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1
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Vorsatz, bedingter 24, 41; BGH NStZ 2000, 583) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
der Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, der als möglich erkannte
Tod von Frau R. werde nicht eintreten.
Keinen Bestand haben kann das Urteil aber deshalb, weil die Schwurgerichtskammer
ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge verneint.
1. Der Angeklagte hat durch die massive Kompression der Halsgefäße
und die dadurch unterbundene Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beim Tatopfer
einen Herzstillstand und damit dessen Tod herbeigeführt; die dem Angriff auf
den Hals des Tatopfers innewohnende spezifische Gefahr hat sich somit im
tödlichen Ausgang niedergeschlagen. Hinsichtlich der Verursachung des Todes
ist dem Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
227 StGB (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 335; 2001, 478; NJW 1971,
152, 153) vorliegen.
Der Angeklagte ist Täter, da er die maßgebliche Tatherrschaft über das
zum Tode führende Geschehen innehatte. Daß Irene R. den Ablauf mitsteuerte,
indem sie ihm Anweisungen gab und seine Bedenken hinsichtlich der Gefährlichkeit
seines Tuns mehrfach zerstreute, steht dem nicht entgegen. Das
festgestellte Tatgeschehen ist deshalb nicht als Teilnahme an einer "eigenverantwortlichen
Selbstverletzung bzw. Selbsttötung" (vgl. dazu BGH NStZ 2003,
537, 538 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, zum Abdruck
in BGHSt bestimmt, S. 8; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
vor § 32 Rdn. 107) zu werten, sondern stellt eine täterschaftlich begangene
einverständliche Fremdgefährdung dar.
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2. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Schwurgerichtskammer
aber nicht durch die Einwilligung des Tatopfers gerechtfertigt.
a) Gemäß § 228 StGB ist eine mit Einwilligung der verletzten Person
vorgenommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung
gegen die guten Sitten verstößt. Der Begriff der "guten Sitten" betrifft weniger
außerrechtliche, ethischmoralische Kategorien. Um dem Gebot der Vorhersehbarkeit
staatlichen Strafens zu genügen, muß der Begriff der guten Sitten
auf seinen rechtlichen Kern beschränkt werden. Ein Verstoß gegen die
Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder des mit der Tat
befaßten Strafgerichts genügt nicht. Läßt sich nach rechtlichen Maßstäben die
Sittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, scheidet eine Verurteilung wegen eines
Körperverletzungsdelikts aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR
120/03 UA S. 10 m.w.N.).
Welche Kriterien im einzelnen als Beurteilungsgrundlage für die Sittenwidrigkeit
der Tat heranzuziehen sind, ist umstritten. Streitig ist vor allem, ob
die Tat allein nach Art und Umfang des Rechtsgutsangriffs zu betrachten ist
oder ob bzw. inwiefern auch der mit der Tat verfolgte Zweck oder die zugrundeliegenden
Umstände für das Sittenwidrigkeitsurteil von Bedeutung sind. Nach
einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung und nach einem
Teil der Literatur sind der Zweck sowie die der Tat zugrundeliegenden Ziele
und Beweggründe der Beteiligten maßgeblich in die Beurteilung einzubeziehen,
auch bzw. gerade dann, wenn es sich um "unlautere", d.h. sittlichmoralisch
verwerfliche Zwecke handelt (BGHSt 4, 24, 31; RGSt 74, 91, 94; vgl.
auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327; LG Mönchengladbach NStZRR
1997, 169, 170, BayObLG NJW 1999, 372, 373 und BayObLGSt 1977,
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105, 106 f.; Stree in Schönke/Schröder aaO § 228 Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB
24. Aufl. § 228 Rdn. 10; Berz GA 1969, 145).
Gegen eine allein oder vorrangig auf den Zweck der Handlung abstellende
Betrachtung wird vor allem vorgebracht, daß sie häufig zu unklaren Abgrenzungen
führe und sich zu sehr vom Rechtsgutsschutz entferne (vgl. Tröndle/
Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 9; Hardtung in MüKo Rdn. 25 jew. zu § 228).
Die grundsätzliche Ausrichtung am Zweckgedanken gebe das vom Gesetz vorgegebene
ausschließliche Abstellen auf die Tat als Bezugspunkt der Sittenwidrigkeit
der Sache nach auf, weil sie Gesichtspunkte einbeziehe, die nur die Sittenwidrigkeit
der Einwilligung selbst beträfen (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 228
Rdn. 9 und in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft, Bd. IV
S. 199, 218; Otto in Festschrift für Tröndle [1989] S. 157, 168).
Nach neuerer Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretener
Auffassung ist für die Sittenwidrigkeit der Tat entscheidend, ob die Körperverletzung
wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen
Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen
Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und
Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von
der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Für das Sittenwidrigkeitsurteil im
Sinne des § 228 StGB ist demnach grundsätzlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs
und den Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen,
weil generalpräventiv-fürsorgliche Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis
des Rechtsgutsinhabers nur im Bereich gravierender Verletzungen zu
legitimieren sind (vgl. Hirsch in LK aaO § 228 Rdn. 9 und in BGH-Festgabe
S. 199, 219; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9 zu § 228 StGB; Otto aaO S. 157, 168;
Göbel, Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungs-
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rechts [1992] S. 55 f.; Arzt, Willensmängel bei der Einwilligung [1970] S. 36 ff.;
ähnlich Frisch in Festschrift für Hirsch [1999] S. 485, 487), die in ihrem Gewicht
an die in § 226 StGB geregelten erheblichen Beeinträchtigungen heranreichen.
Der mit der Tat verfolgte Zweck ist nach dieser Ansicht für die Beurteilung der
Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB nur ausnahmsweise von Bedeutung, nämlich
dann, wenn die betreffende Körperverletzung für sich allein betrachtet als sittenwidrig
anzusehen wäre, eine solche negative Bewertung aber durch einen
positiven oder jedenfalls einsehbaren Zweck kompensiert wird. Selbst bei
schwerwiegenden Rechtsgutsangriffen ist danach der Bereich der freien Disposition
des Rechtsgutsinhabers nicht überschritten, wenn ein positivkompensierender
Zweck hinzukommt, wie z.B. bei lebensgefährlichen ärztlichen
Eingriffen, die zum Zwecke der Lebenserhaltung vorgenommen werden
(vgl. Hirsch aaO § 228 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 10). Teilweise wird in
diesem Zusammenhang vorgeschlagen, eine Güterabwägung vorzunehmen,
um die Rechtfertigung eines schweren, mit Einwilligung erfolgten Eingriffs in
die körperliche Integrität zu begründen; insbesondere könne ein höherrangiges
Interesse im Sinne des § 34 StGB beachtlich sein (vgl. etwa Göbel aaO S. 56;
Otto aaO S. 168; Arzt aaO S. 39).
b) In Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 11. Dezember
2003 (3 StR 120/03), das zum strafbaren Verabreichen von Betäubungsmitteln
mit tödlichen Folgen ergangen ist, und der herrschenden Lehre
hält der Senat für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Tat nach § 228 StGB
vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und
damit ein objektives Kriterium für ausschlaggebend. Hierbei sind in erster Linie
der Umfang der vom Opfer hingenommenen körperlichen Mißhandlung oder
Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder
Lebensgefahr maßgeblich.
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c) Diesen rechtlichen Ansatz hat das Landgericht nicht bedacht.
aa) Das Handeln des Angeklagten kann danach nicht allein wegen der
speziellen sexuellen Motivation als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen
werden.
Die Ansicht des Reichsgerichts, wonach bei sadomasochistischen Praktiken
die Körperverletzungen "zu Unzuchtszwecken" erfolgten und deshalb
trotz einer etwaigen Einwilligung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege
(vgl. RG JW 1928, 2229 mit krit. Anmerkung Bohne JW 1929, 1015; HRR
1931, 1611), ist nicht zuletzt wegen der gewandelten Moralauffassungen überholt
(vgl. dazu die überwiegende Tendenz in der neueren Literatur, wonach
sadomasochistische Handlungen, die zu tatbestandsmäßigen Körperverletzungen
führen, nicht bereits wegen eines "abnormen" sexuellen Zwecks als sittenwidrig
einzustufen sind: Hirsch aaO § 228 Rdn. 9; Stree aaO § 228 Rdn. 7;
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 10; Paeffgen in NK-StGB § 228 Rdn. 37; Roxin,
Strafrecht AT 13. Aufl. Teilband 1 § 13 Rdn. 38 unter Aufgabe seiner in JuS
1964, 371, 379 geäußerten abweichenden Auffassung; Maurach/
Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. Teilband 1, § 8
Rdn. 14; Frisch in Festschrift für Hirsch S. 485, 502; May, Die Anwendbarkeit
des § 226 a StGB bei einverständlichen sadistischen und masochistischen
Körperverletzungen [1996] S. 97 f.; Niedermair, Körperverletzung mit Einwilligung
und die guten Sitten [1999] S. 192; Sitzmann GA 1991, 71, 79).
Bei Sadomasochismus handelt es sich um eine "existierende und praktizierte
Form des Sexuallebens", die in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen
zutage tritt und etwa in heterosexuellen, homosexuellen, pädophilen
oder auf Autoerotik beschränkten Varianten vorkommt. Sadomasochistische
Vorgänge stellen sich als sehr uneinheitlich dar und werden von Ehepaaren,
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Singles, in monogamen oder promiskuitiven Beziehungen praktiziert (May aaO
S. 2, 10). Zur Frage der Bewertung sadomasochistischer Handlungen läßt sich
überdies - auch unter Berücksichtigung ihrer gesamten Bandbreite - wohl kaum
nach allgemeinen Anschauungen in der Bevölkerung ein eindeutiges Sittenwidrigkeitsurteil
feststellen. Außerdem läßt sich gegen eine so begründete Bewertung
als sittenwidrig anführen, daß dies den Wertungen des 4. Strafrechtsreformgesetzes
vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) widersprechen würde,
welches die frühere Kennzeichnung der Straftatbestände im 13. Abschnitt des
Besonderen Teils des StGB als "Sittlichkeitsdelikte" durch diejenige als "Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt und damit ein anderes
Rechtsgut in den Vordergrund gerückt hat (vgl. Roxin aaO § 13 Rdn. 38; Niedermair
aaO S. 188).
bb) Wie dargelegt, hält der Senat das Ausmaß oder das Gewicht der
drohenden Rechtsgutverletzung für maßgebend mit der Folge, daß ab einem
bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr
der Einwilligung alleine grundsätzlich keine rechtfertigende Wirkung
zukommt. Ob diese Grenze überschritten ist, ist auf Grund einer "ex-ante"
vorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden. Der Senat kann hier offen lassen,
ab welcher Verletzungsintensität Sittenwidrigkeit in Betracht kommt und
ob bzw. unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke oder sonstige
Umstände in die Würdigung der Tat einzubeziehen sind. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit
ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver
Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende
durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
Für diese Eingrenzung sprechen sowohl der Normzweck des § 228 StGB als
auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische
Wertung. Sie begrenzen die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tö-
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tung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales Interesse am Erhalt
dieser Rechtsgüter auch gegen den Willen des Betroffenen verfolgt. Die Beeinträchtigung
durch den Rechtsgutsinhaber selbst (in Form einer Selbsttötung
oder -verletzung) ist zwar straflos; im Allgemeininteresse wird aber die Möglichkeit,
existentielle Verfügungen über das Rechtsgut der eigenen körperlichen
Unversehrtheit oder des eigenen Lebens zu treffen, begrenzt. Der Schutz der
Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben gegen Beeinträchtigungen
durch Dritte wird demnach nicht schlechthin, sondern nur innerhalb eines für
die Rechtsordnung tolerierbaren Rahmens zur Disposition des einzelnen gestellt.
cc) Daran gemessen sind im vorliegenden Fall die Grenzen, innerhalb
derer das Handeln des Angeklagten von der Allgemeinheit noch hingenommen
werden kann, überschritten. Das über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten
andauernde, intervallartig - also unter abwechselnder Verstärkung und
Verringerung des Drucks - ausgeführte Würgen des Tatopfers mit Hilfe eines
starren, sich nicht den Konturen des Halses anpassenden Metallrohrs brachte
das Tatopfer für den Angeklagten erkennbar nicht nur in eine abstrakte Lebensgefahr
im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern in eine konkrete
Gefahr. Denn bei der hier gewählten Vorgehensweise war das Risiko, durch
die Handlung unmittelbar den Tod seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, für
den Angeklagten weder kalkulierbar noch beherrschbar.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
können dagegen aufrecht erhalten bleiben. Hierdurch ist der neue
Tatrichter aber nicht gehindert, ergänzende Feststellungen, namentlich zur
subjektiven Seite (vgl. dazu IV. 1), zu treffen.
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III. Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Verurteilung
wegen fahrlässiger Tötung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten
auf.
1. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung
zu Recht fahrlässiges Tun des Angeklagten bejaht. Fahrlässig handelt, wer
eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven
Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit
objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die
Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs
brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH NJW 2001,
1075 = NStZ 2001, 143). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen
vor.
2. Den Angeklagten beschwert nicht, daß die Schwurgerichtskammer die
Frage der Einwilligungsfähigkeit des Tatopfers (vgl. BGHSt 4, 90; 5, 362; 8,
358; 12, 382; 23, 1) nicht erörtert hat, da eine etwa fehlende Einwilligungsfähigkeit
eine Rechtfertigung ausgeschlossen hätte.
3. Den Angeklagten beschwert auch nicht, daß das Landgericht nicht
geprüft hat, inwieweit die nach seiner Ansicht die Rechtswidrigkeit beseitigende
Einwilligung des Tatopfers im Rahmen von § 227 StGB auch Auswirkungen
auf die der Verurteilung zugrundegelegte Fahrlässigkeitstat hatte. Dies ist hier
unschädlich, da auch unter Zugrundelegung der nach Meinung des 3. Strafsenats
(Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 S. 15; vgl. aber Urteil des
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4. Strafsenats vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, [insoweit in NStZ 2000, 583
nicht abgedruckt] unter Hinweis auf BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 115) beachtlichen
Argumente in der Wissenschaft für die Auffassung, eine rechtfertigende Einwilligung
in eine fahrlässige Tötung sei grundsätzlich möglich (vgl. Lenckner in
Schönke/Schröder, StGB vor §§ 32 ff. Rdn. 104; Hirsch in LK vor § 32 Rdn. 95;
Samson in SK-StGB Anhang zu § 16 Rdn. 33; Schlehofer in MüKo vor §§ 32 ff.
Rdn. 114; Schroeder in LK § 16 Rdn. 180; Schaffstein in Festschrift für Welzel
[1974], S. 557, 571; Dölling GA 1984, 71, 85 ff. und JR 1994, 520, 521; Otto
Jura 1984, 536, 540; Weber in Festschrift für Baumann [1992], S. 43, 48;
Herzberg NStZ 2004, 1, 8, 9), hier eine solche Rechtfertigung der Tat angesichts
des höchst riskanten Verhaltens des Angeklagten, welches Irene R. in
konkrete Todesgefahr brachte, ausscheidet. Denn wenn schon die Einwilligung
in die Gefährdungshandlung wegen der Höhe der Gefahr und des Gewichts
des konkret drohenden Erfolgs keine rechtfertigende Wirkung entfalten konnte,
gilt dies erst recht für den Erfolg, in dem sich die Gefährdung realisiert hat.
4. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet auch dann nicht
aus, wenn sich der Angeklagte über das Maß der Gefährlichkeit seines Tuns
geirrt haben sollte. Selbst wenn dies als Tatbestandsirrtum im Rahmen von
§ 16 Abs. 1 StGB angesehen werden sollte (vgl. unten IV. 1), blieb angesichts
der festgestellten Umstände ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach
§ 229 StGB unberührt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB).
IV. Hinweise für die neue Hauptverhandlung
1. Falls die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer zu
einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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kommen sollte, wird ein möglicher vorsatz- oder schuldausschließender Irrtum
des Angeklagten zu erörtern sein.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt ein Irrtum über die tatsächlichen
Umstände der Tat eher fern. Insbesondere hatte der Angeklagte, wie aus
seinem Verhalten deutlich wird, die Gefährlichkeit seines Tuns erkannt. Es ist
nicht davon auszugehen, daß er einem Irrtum über das Bestehen der konkreten
Lebensgefahr unterlag, welcher als Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen
eines Rechtfertigungsgrundes entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtums
nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln wäre (vgl. BGH, Urteil vom
11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, S. 14; BGHSt 31, 264, 286 f.).
In Betracht kommt möglicherweise ein Irrtum über die Bewertung der
vorgenommenen Körperverletzung als sittenwidrig. Dies wäre aber nur ein
Verbotsirrtum, wenn die Sittenwidrigkeit der in Aussicht genommenen Tat unrichtig
beurteilt (vgl. Hirsch in LK aaO § 228 Rdn. 51; Stree aaO § 228 Rdn. 12;
Paeffgen in NK-StGB [1998] § 228 Rdn. 109; Jescheck/Weigend Strafrecht AT
5. Aufl. S. 466; Schaffstein, Göttinger Festschrift für das OLG Celle (1961)
S. 175, 194 ff.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327; OLG Hamm JMBlNW
1964, 128, 129; a. A. Engisch ZStW 70 (1958) 566, 585 f.; Tröndle/Fischer
aaO § 228 Rdn. 25) oder wenn eine unwirksame Einwilligungserklärung für
wirksam gehalten worden ist (vgl. BGHSt 4, 113, 119; 16, 309, 313; BGH NJW
1978, 1206). Da es bei der Beurteilung der Körperverletzung als sittenwidrig
um eine rechtliche Bewertung geht, wäre ein Irrtum des Angeklagten nach § 17
StGB zu beurteilen, der angesichts der sehr hohen Gefahr für das Leben der
Irene R. für den Angeklagten vermeidbar gewesen sein könnte. Insoweit kann
es geboten sein, zu den Vorstellungen des Angeklagten nähere Feststellungen
zu treffen.
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2. Darüber hinaus wird die zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer
bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge die
Möglichkeit einer Strafmilderung aufgrund der nicht rechtfertigenden, aber tatsächlich
immerhin vorliegenden Einwilligung zu bedenken haben (vgl. BGH
MDR bei Dallinger 1969, 194; Stree in Schönke/Schröder aaO § 228 Rdn. 1
und § 46 Rdn. 25; Jescheck/Weigend aaO S. 334; Dölling GA 1984, 71, 93;
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Geppert ZStW 83 [1971], 947, 999). Auch die Annahme eines minder schweren
Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB wird zu erwägen sein, da die bisherigen Feststellungen
nahelegen, daß Irene R. in voller Kenntnis der Tragweite ihrer Entscheidung
eingewilligt hat.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer



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