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BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 27.3.2003 - 3 StR 446/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
Zur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person des Opfers
begründet sind.
BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 - LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 446/02
vom
27. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 18. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung
richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen
Überprüfung nicht stand, so daß es auf die von dem Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfahrensrügen nicht ankommt.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von
der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage der einzigen Belastungszeugin,
ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die
Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Der
Tatrichter muß sich bewußt sein, daß die Aussage dieser Zeugin einer besonders
gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte
in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen
zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von
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besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 582;
1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle
Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine
Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13;
§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung
3 m. w. N.).
Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe pauschal
bestritten und sich erst während der Hauptverhandlung dahin eingelassen, es
sei in vier Fällen mit der Nebenklägerin zu einvernehmlichen, im wesentlichen
sogar von ihr initiierten Sexualkontakten gekommen. Das Landgericht hat den
Angeklagten allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin, seiner Schwiegertochter,
verurteilt.
Die Beweiswürdigung ist angesichts der Konstellation "Aussage gegen
Aussage" insoweit lückenhaft, als sie keine ausreichenden Angaben zur Entwicklung
der Aussage und zu deren Konstanz enthält. Das Urteil verhält sich
lediglich zur Aussageentstehung. Dazu teilt es mit, daß die Nebenklägerin ihrem
Ehemann "nach und nach alle Einzelheiten" der Vorfälle berichtet und sich
bei der ersten Erzählung hatte aus dem fahrenden Auto stürzen wollen. Wie
sich bei dieser stückweisen Aufdeckung die Aussage entwickelt, ob es sich
dabei um Ergänzungen, Erweiterungen oder Korrekturen der Aussage gehandelt
hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vorliegend hätte sich die Darstellung
der Aussageentwicklung auch darauf erstrecken müssen, ob und ggf. ab
wann die Nebenklägerin Kenntnis davon hatte, daß dem Angeklagten auch ein
sexueller Mißbrauch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht worden war. In einer
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solchen Kenntnis könnte ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten
liegen.
Die Beurteilung der Aussage als "in sich widerspruchsfrei und überzeugend"
vermag den Mangel nicht auszugleichen. Das gilt um so mehr, als das
Landgericht diese Wertung im wesentlichen auf das wenig aussagekräftige
Verhalten der Zeugin während der Hauptverhandlung und gegenüber Familienmitgliedern
stützt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung bzw. wegen
versuchter Vergewaltigung in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe könnte
auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht angenommene
Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Nötigung
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist) von den Feststellungen nicht getragen wird.
Danach verlangte der Angeklagte in zwei Fällen auf einem Autobahnparkplatz
von seiner Schwiegertochter den Oralverkehr (Fälle II. 1 und 2). Diese
kam der Aufforderung jeweils "aus Angst vor dem Angeklagten nach". Einen
Monat später forderte der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn in seinem
Haus besucht hatte, auf, sich auszuziehen, weil er mit ihr oral verkehren wollte
(Fall II. 3). Als sie sich "aus Angst vor dem Angeklagten" anschickte, die Kleidung
abzulegen, klingelte eine Tochter der Nebenklägerin an der Haustür.
Nachdem der Angeklagte geöffnet hatte, verließ die Nebenklägerin das Haus.
In zwei Fällen erschien der Angeklagte im Haus der Nebenklägerin (Fälle II. 4
und 5). Die Nebenklägerin kam dem Verlangen des Angeklagten nach Oralverkehr
jeweils "aus Angst" vor ihm nach.
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Diese Angst der Nebenklägerin beruhte - wie das Landgericht in anderem
Zusammenhang feststellt - darauf, daß der Angeklagte ihr zu Beginn der
Tatserie damit gedroht hatte, er würde "ihre Ehe kaputt machen", wenn sie seinem
Wunsch nach Sexualkontakten nicht nachkomme, und diese Drohung bei
jeder Tat wiederholte. Bei der zu den Tatzeiten 33 bis 34 Jahre alten Nebenklägerin
handelt es sich nach der Einschätzung der Strafkammer um eine
"recht naive und unselbständige" Frau, die früh ihre Eltern verloren, mit 18 Jahren
den Sohn des Angeklagten geheiratet und in dem vom Angeklagten als
Oberhaupt geleitetem Familienverband Geborgenheit erfahren hatte.
a) Die Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, wurde durch das 33. StrÄndG
in den § 177 StGB mit dem Ziel der Schließung von Strafbarkeitslücken eingefügt.
Mit ihr sollten Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt
noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird,
dieses die Tat aber aus Angst vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen
des Täters über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage
befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint
(Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6). Gesetzgeberisches
Ziel war es auch, den Schutz geistig und körperlich behinderter
Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen
sexuellen Übergriffen zu verbessern (Bericht des Rechtsausschusses,
BTDrucks. 13/7663 S. 5; zu den Einzelheiten der Gesetzgebung vgl. Mildenberger,
Schutzlos - Hilflos - Widerstandsunfähig, Münster 1998, S. 24 ff.). Mit
der Einführung der neuen Tatbestandsalternative in § 177 Abs. 1 StGB ist
§ 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) aufgehoben worden,
weil dessen Anwendungsbereich von der neuen Tatbestandsalternative
erfaßt wird (BTDrucks. 13/7324 S. 7).
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Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der schutzlosen Lage kann
deshalb auf die Auslegung des Merkmals der hilflosen Lage in § 237 StGB aF
zurückgegriffen werden. Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn die
Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß
vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben
ist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93; BGHSt
45, 253, 256).
b) Die schutzlose Lage beruht regelmäßig auf äußeren Umständen. Wie
von der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden, befindet sich
das Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber
sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen
Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt
44, 228, 232 unter Hinweis auf BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1; vgl. Mildenberger
aaO S. 57). Das Ausnutzen einer von äußeren Umständen (z. B. Einsamkeit
des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Abwesenheit schutzbereiter
Dritter) geprägten schutzlosen Lage des Opfers hat das Landgericht nicht
festgestellt.
In den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe kann der Senat offen lassen,
ob objektiv eine schutzlose Lage der Nebenklägerin gegeben war, wofür sprechen
könnte, daß sich nach den (bei der rechtlichen Würdigung mitgeteilten)
Angaben der Nebenklägerin keine weiteren Fahrzeuge auf dem Parkplatz befanden.
Jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte
eine solche, durch äußere Umstände geprägte Lage ausgenutzt hätte.
Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich zunutze gemacht
haben (BGHSt 45, 253, 257; vgl. BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR
274/02; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 10;
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Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 19). Das Landgericht stellt selbst
auf die vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen und die dadurch beim
Opfer hervorgerufene Angst ab.
In den anderen Fällen ist bereits eine durch die räumliche Situation bedingte
schutzlose Lage nicht festgestellt. Die versuchte Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe)
geschah im Haus des Angeklagten. Hier ging die Nebenklägerin
häufig ein und aus. Das Haus befand sich auf dem hinteren Teil des Grundstücks,
auf dem auch das von der Nebenklägerin und ihrem Mann bewohnte
Haus stand. Nach den Feststellungen war es ihr möglich, mit ihrem an der
Haustüre erscheinenden Kind das Haus zu verlassen. Gleiches gilt auch für die
beiden anderen Fälle, die im Haus der Nebenklägerin stattfanden. Hier sind
Umstände, die hinzutreten müssen, damit in der Abgeschiedenheit der familiären
Wohnung eine schutzlose Lage gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
42), nicht festgestellt.
c) Eine schutzlose Lage des Opfers kann sich daneben auch aus in seiner
Person liegenden Umständen einschließlich der in § 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2
StGB genannten Beeinträchtigungen ergeben. Der Wortlaut der Vorschrift bietet
für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ursachen der schutzlosen
Lage keinen Anlaß. Die Erfassung der früher unter § 237 StGB aF fallenden
Taten schöpft den Anwendungsbereich der neuen Tatbestandsvariante
nicht aus, nachdem das (einschränkende) Tatbestandsmerkmal des "Entführens"
nicht übernommen worden ist. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
ist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig und
körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt
ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. BGHSt 45, 253,
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256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR
274/02).
In einem solchen Fall sind aber an die Feststellung der schutzlosen Lage
erhöhte Anforderungen zu stellen (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 9). Erforderlich ist, daß das Opfer Widerstandshandlungen
gegenüber dem Täter unterläßt, weil es andernfalls Körperverletzungshandlungen
oder gar Tötungshandlungen durch den Täter befürchtet
(Laubenthal JZ 1999, 583; vgl. auch Mildenberger aaO S. 58 ff.). Die Angst des
Opfers vor der "Zerstörung seiner Ehe" durch den Täter ist nicht geeignet, eine
schutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu schaffen.
Diese einengende Auslegung trägt der Entstehungsgeschichte und der
Systematik der Norm Rechnung. Die Angst des Opfers vor Körperverletzungsoder
Tötungshandlungen des Täters, das auf ihr beruhende Erstarren und das
Ausnutzen dieser Situation durch den Täter hielt der Gesetzgeber für nur unzureichend
strafrechtlich geschützt (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Eine Auslegung
des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage dahin, daß
es auch Fälle erfaßt, in denen das Erstarren, also der Verzicht auf möglichen
Widerstand, allein darauf beruht, daß das Opfers Nachteile nichtkörperlicher
Art befürchtet, würde § 177 StGB die innere Stimmigkeit nehmen und Handlungen
unterschiedlichsten Unrechtsgehalts mit derselben Strafe bedrohen. § 177
StGB soll das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nur vor besonders intensiven
Angriffsformen schützen. Deshalb ist die Nötigungsvariante nach § 177
Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
beschränkt. Daran sollte sich durch die Einführung von § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB nichts ändern. Bei einer Ausdehnung des Tatbestands der sexuellen Nötigung/
Vergewaltigung auf solche Fälle der Drohung mit (nur) einem empfindli-
10 -
chen Übel wäre der Unterschied zu den Delikten des sexuellen Mißbrauchs
weitgehend eingeebnet. Für Willensbeugungen der vorliegenden Art steht
weiterhin der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 4 StGB zur Verfügung.
Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für gegeben angesehen,
in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt worden
war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete (BGH NStZRR
1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und
vom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01).
Daran gemessen ist eine schutzlose Lage der Nebenklägerin hier auch
nicht im Hinblick auf in der Person des Opfers liegende Umstände gegeben.
Die Befürchtung der Nebenklägerin, der Angeklagte könne seine Drohung
wahrmachen und ihre Ehe zerstören, reicht dazu nicht aus.
3. Die Sache bedarf daher neuerlicher Prüfung durch den Tatrichter.
Dieser wird, wenn er die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht
feststellen kann, die Anwendung von § 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB zu prüfen haben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert



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