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BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - 3 StR 500/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 3 StR 500/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 500/03
vom
27.05.2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.05.2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 27. August 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig
ist:
aa) der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung in zwei Fällen,
bb) der räuberischen Erpressung in zwei Fällen,
cc) der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
zu aa) bis cc) jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei,
dd) der Nötigung,
ee) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren und über
die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen
- wegen "ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit
sexueller Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung
in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung" (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren), wegen Nötigung
(Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) und wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Im übrigen hat es
den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte
Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten; sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen "ausbeuterischer und
dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit gefährlicher
Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt hat, führt dies
zu einer - allerdings nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden - Änderung des
Schuldspruchs.
a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die Nebenklägerin in Bordellbetrieben
für den Angeklagten der Prostitution nachging. Dieser beutete sie
planmäßig aus und überwachte ihre Tätigkeit im einzelnen. Als er erfuhr, daß
die Nebenklägerin es abgelehnt hatte, mit Freiern den Geschlechtsverkehr
auszuüben, die übergewichtig waren bzw. nach ihrem Eindruck an einer Geschlechtskrankheit
litten, schlug er ihr mehrfach auf den Hinterkopf und trat ihr
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mit beschuhten Füßen in den Bauch. Er verlangte von ihr, künftig alle Freier
ohne Ausnahme zu akzeptieren und mit ihnen ungeschützten Geschlechtsverkehr
auszuüben. Weiterhin erklärte er ihr, sie könne ihr "eigenes Grab schaufeln",
wenn sie nicht mehr verdiene. Aufgrund der vorangegangenen Schläge
und Drohungen kam die Nebenklägerin in der folgenden Zeit der Weisung des
Angeklagten aus Angst nach und übte den Geschlechtsverkehr in einer Mehrzahl
von Fällen mit übergewichtigen Freiern aus, die sie ohne die vorherige
und fortwirkende Einschüchterung als Kunden abgelehnt hätte.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts tragen diese
Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung
gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
aa) Der Angeklagte hat Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet
und ihr zugleich mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Diese war auch gegenwärtig
im Sinne einer Dauergefahr, denn die Möglichkeit, daß der ungewöhnliche
Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen konnte (vgl. BGHR
StGB § 255 Drohung 4, 6), bestand fortdauernd (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung
11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 34 Rdn. 4). Denn der Angeklagte
war nach den Feststellungen bei der Abweisung eines übergewichtigen Freiers
aufgrund der in dem Bordellbetrieb bestehenden ständigen Überwachung ohne
weiteres in der Lage, innerhalb kurzer Zeit seine Drohung umzusetzen.
bb) Zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel durch den Angeklagten
und der sexuellen Handlung der Nebenklägerin, nämlich der Ausübung des
Geschlechtsverkehrs mit zumindest einem übergewichtigen Dritten, besteht ein
kausaler Zusammenhang. Daß insoweit detaillierte Feststellungen bezüglich
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Anzahl und Ablauf der mehreren erzwungenen Sexualkontakte mit übergewichtigen
Kunden fehlen, führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Aufhebung
des Urteils, weil das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen sexueller
Nötigung in einem Falle verurteilt hat.
Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum darüber hinaus verlangt wird,
es bedürfe einer konkreten Beziehung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels
und einer bestimmten sexuellen Handlung im Sinne eines funktionalen
Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 984; Schroeder JR 1977,
357, 359), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie zielt darauf ab, solche Fallgestaltungen
aus dem Anwendungsbereich des § 177 StGB auszunehmen, in
denen lediglich allgemein zur Ausübung der Prostitution aufgefordert wird.
Über diesen Sinngehalt hinausgehend kann aus der Forderung eines funktionalen
Zusammenhangs indessen nicht abzuleiten sein, daß bereits im Zeitpunkt
der Nötigung die sexuelle Handlung oder die Person des Dritten individuell
bestimmt sein müsse. Eine derart restriktive Auslegung wäre zum einen
weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Vorschrift geboten; zum anderen
würde der strafrechtliche Schutz der Prostituierten, die als Tatopfer des
§ 177 StGB nicht ausgenommen sind, unnötig zurückgedrängt. Die Strafvorschrift
des § 177 StGB ist danach - und mehr will die geschilderte Einschränkung
nicht besagen - in Fällen der vorliegenden Art nur dann erfüllt, wenn bestimmte
einzelne sexuelle Handlungen als Folge der Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben festgestellt worden sind (vgl. Dencker NStZ
1989, 249, 251; Renzikowski in MK § 181 Rdn. 49). Das ist hier der Fall. Bei
dem Geschlechtsverkehr mit dem übergewichtigen Kunden handelte es sich
gerade nicht um einen von der Nebenklägerin im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Prostitutionsausübung freiwillig erbrachten Sexualkontakt.
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cc) Auch der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
ist gegeben. Mit der Anweisung, jeden Freier ohne Ausnahme zu akzeptieren,
verband der Angeklagte die Vorstellung, die Nebenklägerin würde wenigstens
in einem Fall gegen ihren Willen mit einem übergewichtigen Kunden verkehren.
Nur auf diese Weise konnte das Ziel der Umsatzsteigerung aus seiner
Sicht erreicht werden.
c) Nicht außer Zweifel steht, ob das Landgericht eine Verurteilung des
Angeklagten wegen schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1
StGB zu Recht abgelehnt hat. Eine solche setzt voraus, daß der Täter eine andere
Person durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zur Fortsetzung der Prostitution
bestimmt. Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, ist es
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich und ausreichend,
daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen,
von ihm nicht gewollten Form der Prostitution bestimmt wird (vgl.
BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 181 Rdn. 4). Der Senat neigt dazu, den erzwungenen Geschlechtsverkehr mit
übergewichtigen Kunden dieser - wenig trennscharfen - Begriffsbestimmung
nicht zuzuordnen. Als qualitativ andersartige Form der Prostitution und damit
im vorliegenden Fall als zumindest versuchter schwerer Menschenhandel
könnte es indessen zu beurteilen sein, daß auf die Nebenklägerin Druck ausgeübt
worden ist mit dem Ziel, auch mit geschlechtskranken Kunden ungeschützt
zu verkehren. Einer abschließenden Entscheidung bedürfen die aufgeworfenen
Fragen indessen nicht. Dadurch, daß das Landgericht insoweit keine
Verurteilung ausgesprochen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
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d) Zwischen den vier Fällen räuberischer Erpressung und der sexuellen
Nötigung besteht Tatmehrheit. Zwar sind die genannten Verbrechen - wie das
Landgericht zutreffend erkannt hat - jeweils tateinheitlich mit dem Dauerdelikt
der Zuhälterei verwirklicht worden; eine zur Annahme von Tateinheit führende
Verklammerung der Verbrechenstatbestände durch das tateinheitlich begangene
Vergehen scheitert jedoch am Fehlen zumindest annähernder Wertgleichheit
(vgl. BGHSt 39, 390, 391 f.; BGHR StGB § 181 Abs. 1 Konkurrenzen 3;
Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 29 f.).
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs.
1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die
Aufhebung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und der Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen nach sich. Das Landgericht wird im Umfang der
Aufhebung für die nunmehr als tatmehrheitlich beurteilten Taten des Angeklagten
neue Einzelstrafen festzusetzen und mit den aufrechterhaltenen Einzelstrafen
eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker



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