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BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 28.1.2004 - 2 StR 452/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________________
StGB § 211 Abs. 2
Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.
BGH, Urt. vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 452/03
vom
28.01.2004
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger A. und M. K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Mai 2003 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
2. Auf die Revision der Nebenkläger A. und M. K.
wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen, ausgenommen
die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der
Nebenkläger, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen
und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt
erfolglos. Dagegen hat die Revision der Nebenkläger mit der Sachrüge Erfolg.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Das Opfer der Straftat, die Ehefrau des Angeklagten, B. T.
geborene K. , ist in der Bundesrepublik geboren worden und hier nach
hiesigen Wert- und Moralvorstellungen aufgewachsen. Die Ehe kam auf
Betreiben der Eltern - die Mutter der B. und der Vater des Angeklagten
sind Geschwister - zustande. Der Angeklagte, der in einem kleinen Dorf in Anatolien
geboren worden und aufgewachsen ist, kam im Februar 2002 nach
Deutschland. Die Ehe war anfangs harmonisch; bereits nach etwa sechs Wochen
kam es immer öfter zu Streit zwischen den Eheleuten, wobei der Angeklagte
seine Ehefrau auch immer wieder schlug. Der Angeklagte war eifersüchtig
und den Moral- und Wertvorstellungen seiner Heimat verhaftet. Er erwartete
von seiner Ehefrau Gehorsam und daß sie ihn ständig um Erlaubnis fragte,
selbst wenn sie nur einkaufen ging. Er untersagte ihr, sich allein mit einer
Freundin oder ihren Schwestern zu treffen, schrieb ihr vor, wie sie sich zu kleiden
hatte, kontrollierte und beaufsichtigte sie bei jeder Gelegenheit. Er behandelte
sie wie seinen Besitz, mit dem er umgehen könne, wie er es für richtig
halte. Die Auseinandersetzungen nahmen im Laufe der Monate zu, Versuche
der Familienmitglieder, auf den Angeklagten einzuwirken, sein Verhalten zu
ändern, blieben erfolglos. B. T. war deshalb fest entschlossen, sich
vom Angeklagten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Der Angeklagte,
dessen Aufenthaltserlaubnis am 14. November 2002 ablief, sollte in die Türkei
zurückkehren. Der Angeklagte empfand dies als demütigend und drohte mehrfach,
wenn er in die Türkei zurück müsse, werde er „eine Leiche mitnehmen“.
Am Abend des 16. Oktober 2002 kam es zu einem erneuten Streit zwischen
dem Angeklagten und seiner Ehefrau. B. T. weigerte sich,
zwecks Aufenthaltsverlängerung mit ihm zum Konsulat zu fahren, er sollte in
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die Türkei zurückkehren. Aus Verärgerung und Wut begann der Angeklagte,
heftig auf seine Frau einzuschlagen. Spätestens jetzt entschloß er sich, seine
Ehefrau zu töten. Er zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm aus
der Hosentasche, klappte es auf und stach mit direktem Tötungsvorsatz mit
großer Wucht gezielt vielfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau ein. B.
T. stürzte zu Boden, wo der Angeklagte weiter auf sie einstach, bis sie
sich nicht mehr rührte. Insgesamt versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau 48
Messerstiche, davon 12 in die Brust und 34 in den Rücken. B. T.
verstarb innerhalb kürzester Zeit nach maximal ein bis drei Minuten an innerem
und äußerem Verbluten.
Nach der Tat nahm der Angeklagte 250     

     
Ehefrau und versuchte zu fliehen. Er wurde gegen 23.25 Uhr vor einer Gaststätte
festgenommen, wo er auf ein Taxi wartete.
I.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 252 StPO greift nicht durch. Die
Zeugin A. K. , Schwiegermutter und Tante des Angeklagten, wurde in
der Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt und sagte zur Sache aus. Während
ihrer Aussage brach sie zusammen und machte anschließend von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die zuvor von der Zeugin in der Hauptverhandlung
gemachten Angaben durften entgegen der Auffassung der Revision
im Urteil verwertet werden (BGHSt 2, 99, 107; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz
2 Widerruf 1; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 36; Senge in
KK-StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 42; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 52 Rdn. 22;
Grünwald, Das Beweisrecht der Strafprozeßordnung S. 23 f.).
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2. Auch die gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den
ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ba. gerichtete Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Beschluß des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Aufgreifen der von der Staatsanwaltschaft in einem Aktenvermerk angesprochenen
Frage einer Maßnahme nach § 63 StGB im vorläufigen Gutachten
ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
3. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
II.
Die Revision der Nebenkläger, die geltend macht, das Landgericht habe
das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht verneint, ist begründet.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Tat objektiv
als auf niedrigster moralischer Stufe bewertet werden muß, weil der Angeklagte
seiner Ehefrau nur deshalb, weil sie sich von ihm wegen seines unerträglich
gewordenen Verhaltens, insbesondere seiner Mißhandlungen trennen
wollte, das Lebensrecht abgesprochen hat (UA S. 29). Zu Recht hat das Landgericht
bei dieser Prüfung nicht auf die Herkunft des Angeklagten aus einem
anderen Kulturkreis abgestellt; darauf kommt es bei der Gesamtwürdigung, ob
ein Tötungsmotiv als niedrig einzuschätzen ist, nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof
in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungen
und Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremde
Kultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund objektiv
niedrig ist, berücksichtigt (BGH NJW 1980, 537 = JZ 1980, 238 mit Anm.
Köhler und Anm. Sonnen JA 1980, 747; StV 1981, 399; NJW 1983, 55; StV
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1997, 565; Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 -; so
auch Neumann in NK-StGB § 211 Rdn. 30; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht
BT Teilbd. 1 9. Aufl. § 2 Rdn. 37 a. E.). Diese Gesamtwürdigung umfaßt
zwar neben den Umständen der Tat auch die Lebensverhältnisse des Täters
und seine Persönlichkeit. Nach der schon früher vertretenen Auffassung des
Senats ist jedoch der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds
den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu
entnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten
hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den
sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem
Umfang verbunden fühlt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 29
= NJW 1995, 602). Dieser Auffassung haben sich der 1. Strafsenat (Beschlüsse
vom 28. Juni 2000 - 1 StR 199/00 - und vom 24. April 2001 - 1 StR 122/01
-) und der 5. Strafsenat (BGHR aaO Niedrige Beweggründe 41 mit Anm. Saliger
StV 2003, 22; zustimmend Otto Jura 2003, 617; Jähnke in LK-StGB 11.
Aufl. § 211 Rdn. 37; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 93) angeschlossen.
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der subjektiven
Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint
hat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Landgericht
hat hierzu ausgeführt: „Es ist anzunehmen, daß er in einer auf seinen fremden
soziokulturellen Wertvorstellungen beruhenden maßlosen Wut und Empörung
gegenüber seiner Ehefrau handelte, die sich ihm - wie er es als türkischer
Mann zu beanspruchen können glaubte - bis dahin letztlich immer gefügt hatte,
nunmehr aber davor stand, seine `ruhmlose` Rückkehr in die Türkei zu bewirken,
die nach seinen anatolischen Wertvorstellungen seine Familien- und
Mannesehre verletzte und zu einem Ansehensverlust in der Heimat führen
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mußte. Die Kammer konnte sich daher nicht hinreichend davon überzeugen,
daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen
konnte, um das absolute Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat in sein Bewußtsein
aufzunehmen, ob ihm also bei Tatbegehung die Umstände bewußt
waren, die die Beweggründe als niedrig erscheinen lassen…“.
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die beiden
subjektiven Elemente dieses Mordmerkmals, nämlich die Kenntnis (d. h. das
Bewußtsein vom Vorliegen) der tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit
der Beweggründe ausmachen, und das weitere Merkmal der Fähigkeit zur gedanklichen
Beherrschung der bei der Tat möglicherweise aufgetretenen gefühlsmäßigen
Regungen fehlerhaft vermischt hat.
a) Der Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichen
Voraussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört
dazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche
die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen (ständige
Rechtsprechung, u. a. BGHR aaO Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die
als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewußte
Handlungsantriebe gewesen sein (BGH StV 1984, 72), denn das
Schuldprinzip setzt voraus, daß die die Tat charakterisierenden Motive und
Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestandes nur dann berücksichtigt
werden dürfen, wenn sie in das Bewußtsein des Täters getreten sind.
Die - rechtliche - Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht
der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung
oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an (BGHR aaO Niedrige
Beweggründe 13, 23). Er muß aber zu einer zutreffenden Wertung in der
Lage sein; die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder
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bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen
derart intensiv verhaftet ist, daß er deswegen die in Deutschland gültigen
abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen
und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (BGH GA 1967,
244; BGH bei Dallinger MDR 69, 723; BGH bei Holtz MDR 77, 809; BGH NStZ
1981, 258; BGHR aaO Niedrige Beweggründe 24; Jähnke in LK-StGB aaO
Rdn. 33, 37).
Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß oder
Zorn) als Handlungsantrieb in Betracht kommen, muß der Täter diese - über
die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - auch gedanklich
beherrschen und mit seinem Willen steuern können (so schon Urteil des 1.
Strafsenats vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -; BGHSt 28, 210, 212; BGHR aaO
2,
6, 15, 22, 23).
b) Die vorstehend mitgeteilten Ausführungen des Landgerichts lassen
schon nicht erkennen, ob der Angeklagte nach Auffassung der Schwurgerichtskammer
bereits die tatsächlichen Umstände, die die Bewertung seines
Handlungsantriebs nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrig begründen,
nicht erkannt hat, ob er aufgrund seiner „anatolischen Wertvorstellungen“ außerstande
gewesen ist, die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig zu vollziehen,
oder ob er seine - erkannten - gefühlsmäßigen Regungen nicht gedanklich
beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Hinsichtlich dieser getrennt
zu beurteilenden Voraussetzungen der subjektiven Seite des Mordmerkmals
lassen die Urteilsgründe darüber hinaus besorgen, daß das Landgericht
nicht alle Umstände des Falles bedacht hat.
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Auslöser der Handgreiflichkeiten war Verärgerung und Wut des Angeklagten,
weil ihm das ungewohnt obstinate und eindeutige Verhalten seiner
Frau bewußt machte, daß sie ihre Meinung nicht ändern würde, daß die Ehe
gescheitert war und daß er, was er als demütigend und seine männliche Ehre
verletzend empfand, in die Türkei zurückgeschickt werden würde (UA S. 11).
Spätestens jetzt entschloß sich der Angeklagte, seine mehrfach angekündigte
Drohung, er werde in die Türkei „eine Leiche mitnehmen“, wahr zu machen und
B. T. zu töten. Dies spricht dafür, daß er seinen Handlungsantrieb
zutreffend erfaßt hat.
Daß der Angeklagte so fest mit seinen anatolischen Überzeugungen
verhaftet war, daß er außerstande war, die (deutsche) Bewertung dieses
Handlungsantriebes als niedrig nachzuvollziehen, ist in den Urteilsgründen
nicht hinreichend belegt. Zum einen sind dem Angeklagten von den Familienmitgliedern
deutsche Bräuche und Überzeugungen hinsichtlich des Verhältnisses
zwischen Mann und Frau erklärt worden (UA S. 7), die Schwester drohte
ihm sogar an, sie werde sich an die Polizei wenden, was der Angeklagte seinerseits
mit einer Drohung gegen deren Kinder und Ehemann verhinderte (UA
S. 8). Zum anderen enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen dazu, daß
sich der Angeklagte nach anatolischen Wertvorstellungen für berechtigt halten
durfte, seine Ehefrau ständig zu mißhandeln und schlußendlich zu töten. Hiergegen
könnte sprechen, daß er sie gefesselt, ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt
und die Musikanlage lauter gestellt hat, damit man die Schreie bei den
Mißhandlungen nicht hörte (UA S. 18) und daß er gegenüber seinen eigenen
Eltern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt (UA S. 8).
Auch die Annahme, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen und
triebhaften Regungen bei der Tat nicht gedanklich beherrschen und mit seinem
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Willen steuern konnte, liegt nach den Urteilsfeststellungen nicht nahe. Der Angeklagte
ist sich seiner Antriebskräfte bewußt gewesen (UA S. 11/12). Anhaltspunkte
dafür, daß er zu einer Beherrschung seiner Motive nicht in der Lage
gewesen sein könnte, teilt das Urteil nicht mit, zumal auch ein hochgradiger
Affekt ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Selbst wenn der Angeklagte
bei der Tat in immer größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies
nicht entlasten, wenn er sich bewußt von beherrschbaren Gefühlen zur Tat
hätte treiben lassen (vgl. BGHR aaO Niedrige Beweggründe 8; BGH, Urteil
vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck



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