BGH,
Urt. v. 28.1.2009 - 2 StR 531/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 531/08
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.
Januar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe
nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der hiergegen gerichteten, vom Generalbundesanwalt für
begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die
Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg
versagt.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der in Marokko geborene Angeklagte hält sich - teils unter
Aliasnamen und mit gefälschten Papieren - illegal in
Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft wegen unerlaubten
Handeltreibens mit "Crack" in F. S-Bahnen. Im März 2008 lebte
der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle
verfügte,
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in einer Wohnung in E. , einem Ort in unmittelbarer Umgebung von F. mit
direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und der F. Innenstadt.
Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Kokain und zum Herstellen von
Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn anreisende
Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten
Zivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der
S-Bahn-Station E. . Bei der im Anschluss an die Festnahme
durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei in einer
Küchenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack) zusammen mit Natron
und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschublade
930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische
Selbstladepistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der
Angeklagte 600 Euro bei sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in
seiner Wohnung.
2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung
abgegeben, wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten
Crack-Verkauf im Straßenhandel einräumt. Die
Crackkügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen Mengen Kokain
hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel sowie
die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner
Festnahme von einem mit ihm verwandten älteren Marokkaner,
dessen Namen er nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten
Gründen zur vorübergehenden Aufbewahrung erhalten.
Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner ihm damit
gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt zu
machen.
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3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als bloße
Schutzbehauptung und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst
habe das Kokain in seiner Wohnung gebunkert, um es zu Crack zu
verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen. Dies entspreche seiner
bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme sichergestellten
insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel
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im größeren Stil schließen. Im
Übrigen würden Drogen und Waffen
erfahrungsgemäß dergestalt gelagert, dass das
Entdeckungsrisiko möglichst gering sei. Vor diesem Hintergrund
sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen
Betäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich
illegal im Bundesgebiet aufhaltenden, polizeibekannten und
einschlägig vorbestraften Drogendealer einlagert.
II.
Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte
Beweiswürdigung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das
Landgericht war nicht gehalten, die von dem Verteidiger für
den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain und die Waffe
nur auftragsgemäß für einen anderen
Marokkaner aufbewahrt, dessen Namen er nicht nennen wolle, als
unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur weil es für das Gegenteil
keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer hat für
einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers
keine konkreten Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer
solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten
Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind,
seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im
Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen
keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.).
Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - objektive Beweisanzeichen
festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung
des Angeklagten sprechen:
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Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst
eingeräumt, Kokain in Crack zu verarbeiten und damit zu
handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, verfügte er
über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in
seiner
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Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die
Existenz eines Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will,
fand das Landgericht keine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung
der Strafkammer, es sei fern liegend, dass ein Dritter wegen des
erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und Waffen in der
Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften
Kleindealers aufbewahren würde, lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne jeden Zweifel nämlich
besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei einer
polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich
mit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine
Wohnungsdurchsuchung stattfindet.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt |