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BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 28.5.2003 - 2 StR 445/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 52, 252
Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus,
um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren
Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind
verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
wurde.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 - Landgericht Erfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 445/02
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Vergewaltigung u.a.
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die
Zeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den
Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr die
Hände auf dem Rücken festgehalten und gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner
Wohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt zum
Oralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten
bestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin K.
W. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.
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Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten
Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil weist keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich
die Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, der
Ermittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung der
Zeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüber
hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durch
den Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden
sei.
1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten
bei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten Vorfälle. Zu
Beginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, ob
sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei.
In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der Verurteilung
zugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus
auch die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten seit
Januar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt
habe. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei einer
weiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihre
belastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob sie mit
dem Angeklagten "verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert" sei. Die
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Tatvorwürfe bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung am 22. März 2002 durch
den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts J. , wobei sie auf ausdrückliche
Frage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie der Richter als
Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im Verlauf
des Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als Nebenklägerin. Nach
Anklageerhebung legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche
Erklärung der Zeugin W. vom 6. Mai 2002 vor, in der diese ankündigte, ab
sofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1
Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen, ihren Antrag auf Zulassung als
Nebenklägerin nahm sie zurück. In der Hauptverhandlung verweigerte sie bei
ihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten die
Aussage. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das die Zeugin über die
Umstände und den Zeitpunkt des Verlöbnisses anhörte, bestand zwischen dem
Angeklagten und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein rechtswirksames
Verlöbnis. Die Strafkammer vernahm anschließend den Ermittlungsrichter über
die Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im weiteren
Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten am
6. Juni 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin W., weil diese sich nunmehr
zur Sache äußern wolle; dabei werde sich ergeben, daß sie bei den
polizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht
belastet habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde auch
eine Erklärung der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter anderem hieß, die
Angaben bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am
19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung am
22. März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In der Hauptverhandlung
widerrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend dieser Erklärung
den Angeklagten entlastende Angaben. Das Landgericht hält die Angaben der
Zeugin W. zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig und legt seinem
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Urteil unter Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 252
Rdn. 13 und OLG Oldenburg NJW 1967, 1872 deren Bekundungen beim
Ermittlungsrichter zugrunde.
2. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn selbst wenn die
Ansicht der Revision zugrundegelegt würde, die ermittlungsrichterliche
Vernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Belehrung
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte, führt dies nicht zu
einem Erfolg der Revision.
a) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage,
die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein
Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters
Beweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht erfolgt
(vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32;
Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein
Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später
entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter
nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52
Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er
mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.;
BGH NStZ 1999, 91).
b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die
Rechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichen
Einverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen
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ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten
belastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91). Nichts anderes
kann aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den Angeklagten
belastenden Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalb
entschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen, um seine
früheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechte
insgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234, 235). Ihm wird
nur die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu verweigern oder
Angaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur gewährleisten,
daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei
entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte,
Aussage verwertet werden darf (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).
Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern
sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203,
208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das
Verfahren. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO
beruhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der
Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl.
BGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüber
verfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur
Verfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, wenn
er sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit,
den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17, 324,
328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen
Gebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen, auch wenn er
sie sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung der
Revision - ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur Aussage in der
Hauptverhandlung daran gelegen war, gerade auch ihre frühere Aussage gelten
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zu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ihre früheren
Angaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der Erörterung in der
Hauptverhandlung werden mußten. Auf diese Weise wurden sie, wenn auch als
widerrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme und
unterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Im
vorliegenden Fall konnte die Zeugin - wie die Urteilsgründe belegen - eine
vollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden sollte, nur machen,
wenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den Inhalt ihrer
früheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die Gründe für ihren
Aussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese Umstände
wäre ihre Vernehmung unvollständig und auch unverständlich. Auch die
gebotene Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliert
und ohne Einbeziehung der früheren - belastenden - Aussage erfolgen. Darauf,
ob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche Zustimmung zu der
Verwertung ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden kann, kommt
es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.
c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit
verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen
gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr
zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177). Insbesondere
in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der
Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung,
Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller
verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der
sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machen
sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln
(BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177). Das gilt auch für den
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Fall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses und der späteren
Aussagebereitschaft des Zeugen (vgl. schon OLG Oldenburg NJW 1967, 1872).
Würde das auf das Verhalten des Zeugen zurückzuführende Unterbleiben der
Belehrung generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur Unverwertbarkeit
dieser Bekundungen führen, während seine sonstigen Angaben der
Beweiswürdigung zugrundegelegt werden müßten, läge es in der Hand des
Zeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während er ihm
andere "aufnötigt". Hätte die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung
eine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung nicht
verschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr Zeugnisverweigerungsrecht
belehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die Umstände der Aussage
belegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren Mißhandlung
durch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei
erschienen, auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch den
Ermittlungsrichter war sie noch voller Entsetzen über das Vorgehen des
Angeklagten. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer Bestrafung des
Angeklagten ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin
bekundet.
d) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch den
Ermittlungsrichter, die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die Zeugin
W. von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden, konnten deshalb ohne
Verstoß gegen ein Verwertungsverbot der Beweiswürdigung zugrundegelegt
werden.
3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfalls
inwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen zum
Vorliegen eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem Angeklagten
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gebunden ist (vgl. u.a. RG JW 1928, 414; 1929, 861; OGHSt 2, 173; Meyer-
Goßner aaO Rdn. 17; Kuckein in KK 4. Aufl. Rdn. 3; Hanack in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 89-91 jeweils zu § 337) und ob -
unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung - für eine
Belehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der Ermittlungsrichter die Zeugin
ausdrücklich danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten verlobt sei und sie
dies wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft
und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche
Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht
verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des
Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl.
BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60
StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31). Ob
an dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis beruhenden
Zeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll, läßt der Senat offen.
Dagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis ein vom Willen der Betroffenen
abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist (vgl. dazu
Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1297 Rdn. 1 und 2), das auch
form- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden kann (vgl. § 1298;
Palandt/Brudermüller aaO § 1298 Rdn. 1). Die Auflösung eines bestehenden
Verlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitig
den Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon Kenntnis hat (BGHSt
3, 215, 216: Senge aaO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
Rdn. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheiten
über das Entstehen und die Dauer des das Zeugnisverweigerungsrecht
auslösende Rechtsverhältnisses "Verlöbnis" erscheint vor allem in Fällen der
Täuschung über ein Verlöbnis eine Anwendung der genannten
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Rechtsprechung, die in Fällen eines kraft Gesetzes bestehendes
Rechtsverhältnisses (Verwandtschaft, Schwägerschaft) eine sachliche
Berechtigung haben kann, fraglich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck



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