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BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 59/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 59/04
 vom

28. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
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Der  4.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat in der Sitzung  vom 28. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
 Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr . Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr . Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
     als beisitzende Richter,
Bundesanwalt       
     als Vertreter der  Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt                    
     als Verteidiger,
Justizangestellte            
     als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
 
für Recht erkannt:
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1.  Die  Revisionen  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom
13. Oktober 2003 werden verworfen.

2.  Die  Staatskasse trägt  die  Kosten  des  Rechtsmittels  der
Staatsanwaltschaft  und  die  dem  Angeklagten  hierdurch
entstandenen  notwendigen  Auslagen.  Der  Angeklagte
trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen


Gründe:


 Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  unter  Freisprechung  im  übrigen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Khat) in
zwei  Fällen  und  wegen  unerlaubter  Einfuhr  von  Betäubungsmitteln  (Khat)  in
zwei  Fällen  zu  einer  Gesamtfreiheitsstrafe  von  einem  Jahr  und  drei  Monaten
verurteilt, der en Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es
die Einziehung des sichergestellten Khat (239,3 kg) angeordnet. Gegen dieses
Urteil wenden  sich  die Staatsanwaltschaft und  der  Angeklagte  mit ihren  Revi-
sionen,  mit denen sie jeweils  die  Verletzung  formellen  und materiellen Rechts
rügen.  Die  Staatsanwaltschaft  wendet  sich  mit  ihrem  Rechtsmittel  gegen  den
auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) ge-
stützten  Freispruch  vom Vorwurf der  unerlaubten  Einfuhr  von  Betäubungsmit-
teln  (Khat)  im  Fall  II. 1  der  Urteilsgr ünde  und  erstrebt  ferner  die  Ver urteilung
des  Angeklagten wegen mittäter schaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)  bzw. we-
 
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gen  unerlaubter  Einfuhr  von  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  als
Mitglied einer Bande ( § 30 a Abs. 1 BtMG) in den Fällen II. 4 und 5 der Urteils-
gründe. Der Angeklagte greift mit seiner  Revision im wesentlichen die Beweis-
würdigung an. Beide Rechtsmittel bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts ohne Erfolg.  


 I.


 1. Das Landgericht hat festgestellt:


Der Angeklagte stammt ebenso wie der in Arnheim (Niederlande) wohn-
hafte  Abdi  Ahmed  N.    aus  Somalia.  Ihm  war  bekannt,  daß  N.    in  größerem
Umfang mit dem Betäubungsmittel Khat Handel trieb. Bei Khat handelt es sich
um  eine vorwiegend in Ostafrika angebaute Pflanze, deren  Blätter und  frische
Tr iebe den Wirkstoff Cathinon enthalten, dessen Wirkungsweise, wenn auch in
erheblich geringerer Stärke, der von Amphetaminen entspricht. Der Angeklagte
konsumierte selbst Khat und erwarb dieses des öfteren bei N.  und führte auch
kleinere Mengen für seinen Eigenbedarf nach Deutschland ein.  


Am  Abend  des  14. Januar  2003 führte der Angeklagte als Beifahrer mit
einem Mietwagen zwölf Bündel Khat mit einem Gesamtgewicht von 1,55 kg von
den  Niederlanden  in  die  Bundesrepublik  Deutschland  ein,  wo  es  im  Rahmen
einer  Polizeikontr olle  in  Gronau  sichergestellt  wurde.  Das  Khat  hatte  einen
Wirkstoffgehalt von "deutlich unter  0,1 g  Cathinon". Das Landger icht  hat inso-
weit  nicht  auszuschließen  vermocht,  daß  dem  Angeklagten  bis  dahin  unbe-
kannt war, daß der Umgang mit Khat - anders als u.a. in den Niederlanden - in
der  Bundesrepublik  strafbar  ist,  und  hat ihn  deshalb  freigesprochen  (Fall II. 1
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der   Urteilsgründe).  Trotz  der  Polizeikontrolle  und  Sicherstellung  des  Stoffes
führte der Angeklagte am 25. Februar und in der Nacht zum 21. März 2003 wei-
tere Khatmengen  (497  g  bzw. 800  g) mit  einem  Wirkstoffgehalt  von wiederum
jeweils  deutlich  unter  0,1 g  Cathinon  „zum  Eigenkonsum“  nach  Deutschland
ein. In beiden Fällen wurde das Khat wieder sichergestellt (Fälle II. 2 und 3 der
Urteilsgründe).  


Am 20. März 2003 mietete der Angeklagte in Rheine in Anwesenheit von
N.   bei  der  Niederlassung  von  Europcar  einen VW-Transporter  Sharan für  zu-
nächst  eine  Woche.  Das  Fahrzeug  sollte  für  den  sack-  oder  kartonweisen
Tr anspor t von Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg benutzt werden. Die
fällige  Vorauszahlung  auf  den  Mietzins  in  Höhe  von  250 Euro  entrichtete  der
Angeklagte  in  bar.  Noch  am  selben  Tag  fuhr   der   Zeuge  Rene  L.     mit  dem
Fahrzeug  nach  Arnheim,  wo  es  mit  mindestens  100 kg  Khat-Pflanzen  (mit  ei-
nem  durchschnittlichen  Wirkstoffgehalt  von  0,006 %,  mithin  mindestens  6 g
Cathinon)  beladen  wurde,  die  L.     nach  Anweisung  von  N.   nach  Hamburg
brachte.  L.     war  zuvor  -  von  wem,  konnte  nicht  festgestellt  werden  -  für  die
Durchführung  wiederholter gleicher  Transporte  angeworben worden. Auch  der
Angeklagte nahm beim Anmieten des Fahrzeugs zumindest in Kauf, daß diese
Tr anspor tfahrten  täglich  stattfinden  und  auf  Gewinnerzielung  gerichteten
Rauschgiftgeschäften  des  N.   dienen  sollten.  Tatsächlich  führte  L.     bis  zum
1. April  2003 mit  dem  VW Sharan  insgesamt neun  gleichartige  Transportfahr-
ten  von  Arnheim  nach  Hambur g  mit  jeweils  mindestens  ca.  100 kg  Khat-
Pflanzen  durch.  Für  eine weitere  Transportfahrt am 31. März 2003 konnte  der
Fahrer nicht festgestellt werden (Fall II. 4 der Urteilsgründe).
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Schließlich  mietete  der   Angeklagte  am  7. April  2003  bei  der  Europcar
Niederlassung in Rheine telefonisch zwei Fahrzeuge, und zwar einen Pkw Audi
A 3  und  wieder um  einen  VW  Sharan.  Letzteren  wollte  er  für  die  Khat-
Tr anspor te des N.  zur Verfügung stellen. Am Morgen des 8. April 2003 suchte
der   Angeklagte  mit  dem  Zeugen  S.    -A.    die  Europcar-Niederlassung  auf,
konnte  aber  nur  den für ihn  selbst  bestimmten  Pkw Audi  A 3 in Empfang neh-
men,  weil  der  VW  Sharan  noch  nicht  zur  Verfügung  stand.  Auf Veranlassung
des  Angeklagten schloß sodann der Zeuge S.    -A.   den Mietvertrag über den
VW  Sharan  und  ließ  dabei  den  Zeugen  L.     als  weiteren  Fahrer   eintragen.
Nachdem dann  das Fahrzeug zur Verfügung stand, holte es eine weitere  Per-
son,  der  Zeuge  F.       ,  am  Nachmittag  ab.  Sodann  fuhr  L.       mit  dem  Fahr-
zeug  nach  Arnheim.  Dort  wurde  es  mit  239,3 kg  Khat-Pflanzen  mit  einem
"Cathinon-Gehalt in der Größenordnung  von 14,3 g" beladen. Bevor L.    Ham-
bur g  erreichen  konnte,  wurde  das Fahrzeug  angehalten  und  der  Stoff  sicher-
gestellt (Fall II. 5 der Ur teilsgründe).


2.  Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  im  Fall  II. 1  der  Urteilsgründe
wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen, die Fälle II. 2 und 3 der
Urteilsgründe  als  unerlaubte Einfuhr von  Betäubungsmitteln (§ 29  Abs. 1 Nr. 1
BtMG) und die Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils als Beihilfe zum uner-
laubten  Handeltreiben  mit  Betäubungsmitteln  (§§ 29  Abs. 1  Nr. 1  BtMG,  27
StGB) gewertet. Die Annahme "nicht geringer Mengen" in diesen Fällen (§§ 29
a  Abs. 1  Nr. 2,  30  Abs. 1  Nr. 4  BtMG)  hat  es  verneint,  da  die  durchgeführ ten
Tr anspor tfahrten "aus der Sicht des  Haupttäters jeweils Einzeltaten darstellen"
und  deshalb  "auf  die  pro  Fahrt  transportierte  Menge  abzustellen,  d.h.  die
Tr anspor tmengen  ...  nicht  für  den  gesamten  Mietzeitraum  zusammenzurech-
nen" sei. Gestützt auf den gehörten  Sachverständigen Dr. B.    vom Institut für
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Rechtsmedizin der Universität Münster , hat das Landgericht den Grenzwert für
die "nicht ger inge Menge" bei Khat erst ab einem festgestellten Wirkstoffgehalt
von 50 g Cathinon angenommen. Eine bandenmäßige Betätigung in den Fällen
II. 4 und  5 hat das Landgericht verneint, weil es eine "auf eine gewisse Dauer"
angelegte  Verbindung  von  N. ,  dem  Angeklagten  und  dem  Zeugen  L.     nicht
festzustellen  ver mochte;  jedenfalls  bei  letzterem  könne  nicht  ausgeschlossen
werden, daß  er  sich von vornherein nur für  einen kurzen Zeitraum zur Dur ch-
führung der Transportfahrten bereit erklär t hatte.


II. Revision der Staatsanwaltschaft


1. Die  Rüge fehlerhafter  Behandlung  des die Aussage des  Zeugen L.    
betreffenden  Hilfsbeweisantrages  ist  unbegründet.  Das  Landgericht  ist  hin-
sichtlich  des  Zustandekommens  des  Protokolls  der  polizeilichen  Vernehmung
dieses Zeugen  von  keinen  ander en als den  hilfsweise  unter  Beweis gestellten
Umständen  ausgegangen.  Daß die Str afkammer  daraus nicht den  für den  An-
geklagten nachteiligen Schluß gezogen hat, vermag der Rüge nicht zum Erfolg
zu verhelfen.


2. Die  Überprüfung des  Urteils aufgrund der  Revisionsrechtfertigung er-
gibt auch  auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil  
-  oder,  was  der  Senat  gemäß § 301 StPO zu  beachten  hat,  zu  Gunsten -  des
Angeklagten,  wie  der  Gener albundesanwalt  in  seiner  Zuschrift  an  den  Senat
vom  11. März 2003 zutreffend näher  ausgeführt hat. Die Strafkammer  hat  ins-
besondere  rechtsfehlerfrei  dargelegt,  daß dem  Angeklagten  weder  eine mittä-
terschaftliche Beteiligung an den Khat-Geschäften des N.  (Fälle II. 4 und 5 der
Urteilsgründe)  noch  eine  bandenmäßige  Begehung  nachgewiesen  werden
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kann. Was die  Beschwerdeführerin insoweit vorträgt, erschöpft sich  in  dem im
Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung
dur ch  eine eigene Wertung zu ersetzen; sie geht zudem von Umständen  aus,
die so im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind.


3. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:


(1) Zum Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei Khat


Abweichend  von  der  Auffassung  des  Landger ichts  setzt  der  Senat  bei
Khat-Pflanzen den  Grenzwert der nicht geringen Menge im  Sinne von §§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf 30 g des
Wirkstoffs Cathinon fest. Dies stellt den Schuldspruch hier jedoch nicht in Fr a-
ge.


 a)  Cathinon  [chemische  Bezeichnung:  (S)-2-Amino-1-phenylpr opan- 1-
on] ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze, ein weiterer Wirkstoff ist das Cathin
[chemische Bezeichnung: (1S,2S)-2-Amino-1- phenylpropan-1-ol]. Aufgrund der
2.  BtMÄndVO vom  23.  Juli 1986  (BGBl  I  1099) zu  Anlage  I  zum  BtMG  wurde
der   Wirkstoff  Cathinon  den  betäubungsmittelrechtlichen  Vorschriften  unter-
stellt; gleiches  gilt aufgrund  der  3.  BtMÄndVO  vom  28.  Februar  1991 (BGBl  I
712)  zu  Anlage  III  Teil  B des  BtMG  für das Cathin  (vgl.  Körner BtMG 5. Aufl.
Anhang  C  1  Rdn. 314).  Seit  Inkrafttreten  der  10.  BtMÄndV  vom  20.  Januar
1998  (BGBl  I  74)  unter stehen  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  auch  die
Pflanzen  und  die  Blätter  des  Khat-Strauches  den  Bestimmungen  des  Betäu-
bungsmittelgesetzes,  wenn  ein  Mißbrauch  zu  Rauschzwecken  vorgesehen  ist
(vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.). Zur Wirkung und zur Gefähr-
 
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lichkeit von Cathinon sowie zur Konsumform von Khat hat der Senat Gutachten
des  Leiters  des  Instituts  für  forensische  Toxikologie  der  Universität Frankfurt,
Prof. Dr. Dr. K.    , sowie des Bundeskriminalamts eingeholt. Danach ergibt sich
unter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Ka-
lix  DAZ  [Deutsche  Apotheker  Zeitung]  1988,  2150  ff.;  Pallenbach  DAZ  1996,
3399 ff.) folgendes:


b)  Khat  (botanischer  Name  catha  edulis)  ist  ein  Str auchgewächs,  das
ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den
arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter  des Strauchs enthalten als natürli-
che  Alkaloide  (sog.  Kathamine)  die  das  Zentralnervensystem  anregenden
Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologisch-
toxikologischen Eigenschaften  am ehesten  mit dem Amphetamin  ver gleichbar.
Cathinon übt -  dem  Amphetamin ähnlich -  überwiegend  zentrale,  das Nerven-
system beeinflussende,  jedoch auch peripher e, auf Herz-  und Kreislaufsystem
ger ichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestier t sich die Wirkung allgemein als
Zustand  leichter  Euphorie,  die  dur ch  Rededrang  und  Hyperaktivität  gekenn-
zeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Pha-
se  abgeklärter,  selbstzufriedener  Gelassenheit  an.  Die  abschließende  Phase
ist  durch  aufkommende  Geistesabwesenheit,  Niedergeschlagenheit  und  De-
pression  gekennzeichnet.  Nach  wiederholtem  Khat-Konsum  entwickelt  sich
rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körper-
licher  Hinsicht häufig  zu  Entzündungen  der  Mundschleimhaut und  der Speise-
röhre  mit  nachfolgenden  Sekundärerscheinungen  sowie  zur  Stör ung des  Bio-
rhythmus. Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In
islamischen  Kulturen,  vor  allem  in  Ostafrika  und  im  arabischen  Raum,  wird
Khat  traditionell  als  Teil  des  religiösen  und  gesellschaftlichen  Lebens  konsu-
 
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miert.  Der Konsum,  der  die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phanta-
sie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-
Sitzungen in  Gruppen statt.  Im Lauf einer Sitzung, die drei  bis  sechs Stunden
und  länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel  (ca. 100  bis
200 g  Blattmasse)  verbraucht.  Dabei  werden  entweder  die  jungen  Blätter  der
Pflanze abgezupft oder  bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Trieb-
spitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute
Drogenmaterial  wird  gut  eingespeichelt  und  für  die  weitere  Extraktion  in  eine
Backentasche  geschoben  (für  den  Khatkonsum  typische  „Hamsterbacke“ ).  In
den traditionellen Konsumländer n wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge
konsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht.  


Der  Wir kstoffgehalt  der  Khat-Blätter schwankt je  nach Herkunft, Anbau-
gebiet  und  Qualität  erheblich.  Hinzukommt  die  chemische  Instabilität  des
Cathinon, das durch  enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern
oder  unsachgemäßes  Verarbeiten  innerhalb  weniger  Tage  fast  vollständig  zu
dem etwa achtmal  schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies
erweist  sich  auch  im  vorliegenden  Fall,  in  dem  ein  Wirkstoffanteil  von  dur ch-
schnittlich  nur  noch  0,006 Gewichtsprozent  gemessen  wurde,  und  zwar  trotz
des  den  Abbauprozeß  hemmenden Tieffrierens  der  sichergestellten  Blattmen-
gen im untersuchenden Institut.


Auf der deutschen Dr ogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr
dür fte  der   Khat-Konsum  in  Deutschland  -  wie  der  vor liegende  Fall  bestätigt  -
auf  diejenigen  hier  lebenden  ethnischen  Gr uppen  beschränkt  sein,  die  auf-
grund der kulturellen Tradition ihrer  Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual
des Khat-Kauens verhaftet sind.
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c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-
gelegten  sowohl  chemischtoxikologischen  als  auch  die  sozialen  und  ethni-
schen  Rahmenbedingungen  des  Khat-Konsums  betreffenden  Umständen,  er-
scheint  es  dem  Senat  gerechtfertigt,  bei  Khat-Produkten  den  Grenzwert  der
„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstr afrechts im Vergleich
zu  dem  pharmakologischtoxikologisch  ähnlichen  Amphetamin  zu  bestimmen
und  ihn auf das Dreifache der vom  Bundesgerichtshof für Amphetamin festge-
setzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin- Base ( BGHSt 33,  169),  und damit
auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.


aa) Wie der Bundesger ichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 nä-
her   ausgeführt  hat,  kann  die  "nicht  geringe  Menge"  eines  Betäubungsmittels
wegen  der  in  illegalen  Betäubungsmitteln sehr  unterschiedlichen  Wirkstoffge-
halte  grundsätzlich  nicht  anders  festgesetzt  werden  als  durch  ein  Vielfaches
des zum Err eichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wir kstoffs
(Konsumeinheit).  Dabei  müssen  die  Grenzwerte  für  die  verschiedenen  Betäu-
bungsmittel gerade  wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinan-
der  abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). Ausschlaggebend ist deshalb zunächst
die  pharmakodynamische  Wirkung  von  Cathinon  im  Verhältnis  namentlich  zu
Amphetamin.  Insoweit  entnimmt  der  Senat  dem  Gutachten  von
Prof. Dr . Dr. K.    ,  daß  für  eine  „adäquate Dosis“ zur  Erzielung  einer stofftypi-
schen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169,
170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind.
Davon  ausgehend,  stehen  Amphetamin  und  Cathinon  hinsichtlich  ihrer  Wir-
kung grob gerechnet im Verhältnis 1:2. Legt man den von der Rechtsprechung
für  Amphetamin  mit  10  g  Base  festgelegten  Grenzwert  der  „nicht  ger ingen
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Menge“ zugrunde,  so  wäre der Grenzwert für  Cathinon auf das Doppelte, mit-
hin auf 20 g des Wir kstoffs festzulegen.


Zu  keinem  wesentlich  abweichenden  rechnerischen  Ergebnis  (nämlich
20  g Wirkstoff)  gelangt man mit den Angaben im Gutachten des Bundeskrimi-
nalamts,  wenn  für  die  Festlegung  der  "nicht  geringen  Menge"  nicht  auf  das
pharmakodynamische  Wirkungsverhältnis  von  Cathinon  zu  Amphetamin,  son-
der n auf Konsumgewohnheiten abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Bun-
deskr iminalamts enthalten die pro Khat-Sitzung von einer Person ver brauchten
100 bis 200 g Dr ogenmaterial eine Gesamtphenylpropanmenge von 50 bis 120
mg, wobei  das  Verhältnis der  Anteile von Cathinon  und dem weiteren Alkaloid
Cathin  eine  erhebliche  Spannbreite  ausweist.  Ausgehend  von  dem  bei  der
Festlegung  des  Grenzwertes  der  nicht  geringen  Menge  bei  Amphetamin  zu-
grundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders,
nämlich  250  Konsumeinheiten,  BGHSt  42,  255,  267  betr.  MDE-Base;  Weber
aaO.  §  29  a  Rdn. 104  m.N.),  würde  sich  bei  derselben  Anzahl  von  Khat-
Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x [unter Zugrundelegung eines
nur  theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der
Gesamtphenylpropanmenge] maximal 120 mg = 24 g als Grenze der  nicht  ge-
ringen Menge ergeben.


bb)  Den  Grenzwert  der  nicht  geringen  Menge auf  20  oder  maximal  auf
24  g des  Wir kstoffs  Cathinon festzulegen, würde aber  den beschriebenen Be-
sonderheiten des Konsums von Khat noch nicht genügend Rechnung tragen.


Cathinon  ist  -  anders  als  Amphetamin  und  seine  Derivate  -  in  der
Rauschgiftszene  nicht  als  reiner  Wirkstoff,  sondern  nur  als  Inhaltsstoff  der
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Pflanzenteile des Khat  ver fügbar.  Aufgr und des durch mehrstündiges,  intensi-
ves  Kauen  gekennzeichneten  Khatkonsums  läßt  sich  dieser   von  vornherein
nicht mit dem Konsum der sonstigen genannten, in konzentrierter Form verfüg-
bar en  Rauschmittel  vergleichen.  Schon  deshalb  besteht  weder  die  Gefahr,
Khat könne, wie etwa  Amphetamin  oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für  jun-
ge  Discothekenbesucher  werden,  noch  ist  zu  besorgen,  Khatkonsum  könne
eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt
42,  1,  6  f.).  Zudem  ist  zu  berücksichtigen,  daß durch den  gestreckten  Verlauf
einer  Khat-Sitzung  der  Wirkstoff  nur  langsam  extrahiert  und  zeitverzögert  r e-
sorbiert  wird;  einer  Dosiser höhung  sind  schon  aufgrund  des  Drogenmaterials
enge Grenzen gesetzt;  damit ist auch die Gefahr einer  Überdosierung weitge-
hend ausgeschlossen. Hinzukommt, daß die Wirkungsdauer infolge schneller er
Metabolisier ung im Körper allgemein kürzer als bei den übrigen, in konzentr ier-
ter  Form  verfügbaren  Betäubungsmitteln  ist. Angesichts  dieser Umstände, ins-
besondere der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise  und der besonde-
ren Verbrauchergewohnheiten bei Khat im Vergleich mit Amphetamin erscheint
es  sachgerecht  festzulegen,  daß  bei  Khat-Pflanzen  erst  30 g  des  Khat-
Alkaloids Cathinon das Merkmal der "nicht geringen Menge" erfüllen.  


Eine  einigermaßen  sichere  Einschätzung  der  zur  Erreichung  dieses
Grenzwerts  von  30  g  Cathinon  notwendigen  Khat-Bruttomenge  ist  kaum mög-
lich.  Geht  man  etwa  mit  dem  Gutachten  des  Bundeskriminalamts  davon  aus,
daß  junge,  bereits  blattragende  Triebe  mit  0,01  bis  0,3  Gewichtsprozent  den
höchsten Gehalt an Cathinon enthalten, so werden für 30 g Cathinon zwischen
10 kg und 300 kg Blattmasse benötigt.
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cc)  Bei  der  zwangsläufig  "dezisionistischen"  (vgl.  BGHSt  42,  1, 11)
Grenzwertfestlegung  auf  30 g  Cathinon folgt  der  Senat  im  Ergebnis  der  Emp-
fehlung  des  Sachverständigen  Prof.  Dr.  Dr.  K.     .  Eine  Grenzwertfestlegung
auf mehr  als das Dreifache des für  Amphetamin bestimmten Wertes erscheint
ungeachtet  der  deutlich  -   nach  Einschätzung  des  Gutachtens  des Bundeskri-
minalamts "etwa"  ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit
von  Cathinon  in  der Darreichungsfor m von Khat- Pflanzen im Vergleich zu Am-
phetamin  nicht  gerechtfertigt,  weil  dies  die  in  beiden  Gutachten  näher  be-
schriebene  gesundheitliche  Gefährdung  durch  gewohnheitsmäßigen  Konsum
von  Khat  außer  Acht  ließe.  Hinzu  kommt,  daß  angesichts  des  -  wie
beschrieben -schnellen Wirkstoffabbaus die jeweiligen Khat-Mengen möglichst
beschleunigt  an  eine  Vielzahl  von  Khat-Konsumenten  vertrieben  werden
müssen.  Auch  die  deshalb  bei  Khat  in besonder em Maße  bestehende Gefahr
der  Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt
33,  133,  140  f.;  ferner  Endriß/Logemann  aaO.  S.  627)  rechtfertigt  es,
abweichend  von  der  Auffassung  des  Landger ichts  die  Grenzwertmenge  für
Cathinon  bei  Khat  auf  das  Dreifache  der  für  Amphetamin  bestimmten
Wirkstoffmenge zu beschränken.
(2)  Das  Landgericht  hat  danach  im  Ergebnis  zu  Recht  angenommen,
daß die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG in keinem Fall erreicht war. Dies gilt auch unter Zugrundele-
gung  des  nunmehr  vom  Senat  festgelegten  Grenzwerts  der  nicht  ger ingen
Menge von Khat auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon.  


Hiervon  ausgehend,  hat  das  Landgericht  entgegen der  Auffassung  der
Beschwerdeführerin  den  Angeklagten  auch  im  Fall  II. 4  der  Urteilsgründe  zu-
treffend nur der Beihilfe zum „einfachen“ unerlaubten Handeltr eiben mit Betäu-
 
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bungsmitteln  für  schuldig  befunden.  Allerdings  hat  der  Angeklagte  durch  das
Anmieten  des  VW  Sharan  dazu  beigetragen,  daß  mit  diesem  Fahr zeug  zwi-
schen  dem  20.  März  und  2.  April  2003  bei  insgesamt  zehn  Fahrten  jeweils
(mindestens)  100 kg  Khat-Pflanzen  von  Arnheim  nach  Hamburg  transportiert
wurden. Unter Zugrundelegung des im Fall II. 5 der Urteilsgr ünde festgestellten
Cathinon-Gehalts  von 0,006 % ergab sich damit  in den Transportfällen im Fall
II. 4  der  Urteilsgründe jeweils  eine  Mindestwirkstoffmenge von 6 g,  mithin  ins-
gesamt von 60 g Cathinon. Die  Gesamtmenge übersteigt zwar die Gr enze der
"nicht geringen Menge" um das  Doppelte; dies  stellt den  Schuldspruch jedoch
nicht in Fr age:


 Die  Strafkammer  hat  -  rechtlich  unbedenklich  -  die  durchgeführ ten
Tr anspor tfahrten aus der Sicht  des  Haupttäters  N.   jeweils als Einzeltaten  der
Einfuhr  und  des  Handeltr eibens  gewer tet,  zu denen der Angeklagte durch die
Bereitstellung  des  von  ihm  gemieteten  Fahrzeugs  Hilfe  geleistet  hat.  Da  der
Grenzwert  der  nicht  geringen  Menge  auch  unter  Zugrundelegung  der  dafür
vom  Senat  festgelegten  Wirkstoffmenge  in  keinem  dieser   Transportfälle  er-
reicht  war,  hat  das  Landgericht  die  Haupttaten  des  N.   zutreffend  jeweils  als
Vergehen  des  "einfachen"  unerlaubten  Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln
nach  § 29 Abs. 1  Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die  jeweils verwirklichte
unerlaubte  Einfuhr  im  Wege  der  Gesetzeskonkurrenz  zurücktritt  (st.  Rspr.;
BGHR BtMG § 29 Abs. 1  Nr. 1  Konkurrenzen 2).  Nach  den Grundsätzen über
die  strenge  Akzessorietät  der  Beihilfe kann  dem  Angeklagten im Fall  II.  4  der
Urteilsgründe auch nur eine Beihilfe zu diesen Vergehen  nach §  29 Abs. 1 Nr.
1 BtMG angelastet werden.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der  Handlungseinheit oder
-mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurtei-
len ( BGH  NStZ 1997, 121; BGH, Urt. v. 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03).
Fördert  deshalb  der  Gehilfe  -  wie  hier  der  Angeklagte  durch  das  Mieten  des
Tr anspor tfahrzeugs -  durch  ein  und  dasselbe  Tun  mehrere rechtlich selbstän-
dige  Taten  des  Haupttäters,  so  ist  nur  eine  Beihilfe  im  Rechtssinne  gegeben
(Tröndle/Fischer  StGB  52. Aufl.  § 27  Rdn. 13  m.w.N.).  Das  läßt indes  die Ak-
zessor ietät der  Beihilfe zur  Haupttat  unberührt.  Daß  der  Gehilfe in einem  sol-
chen  Fall  durch  seine  Handlung  mehrere  materiell  selbständige  Vergehen,  
nämlich  Rauschgiftgeschäfte  unterstützt,  die  sich  erst  in  ihrer  Gesamtheit  auf
eine „nicht geringe Menge“ beziehen, kann deshalb nicht dazu führen, daß der
Gehilfe der  Beteiligung an einem Verbrechen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30  Abs. 1
Nr.  4  BtMG)  schuldig  ist,  sondern  kann  nur  im  Rahmen  der  Strafzumessung
angemessen  strafschärfend  berücksichtigt  werden.  Dies  hat  das  Landgericht
bei  Festsetzung  der  im  Fall  II. 4  der  Urteilsgründe  verhängten  Einzelstr afe
auch  bedacht.  Denn  es hat ausdrücklich strafschärfend  gewertet,  daß  der  An-
geklagte "das Fahrzeug für insgesamt fast zwei Wochen zur Verfügung gestellt
und damit eine Vielzahl von Transporten ermöglicht hat".


(3)  Entgegen  der  Auffassung  der  Beschwerdeführerin  hat  das  Landge-
richt den Angeklagten in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe auch zu Recht
nicht der  Beihilfe zur versuchten  Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger  Menge   für schuldig befunden. Daß der Haupttäter N.  und der Angeklagte
sich  vorgestellt  hätten,  daß  es  sich  bei  jeder  der  Transportfahrten  um  eine
Menge  Khat  handelte,  bei  der  der  Wir kstoffgehalt  die Grenze  zur  nicht gerin-
gen  Menge  überschritten  hätte, ist so  nicht  festgestellt und liegt -  ungeachtet
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der  in Rede  stehenden  großen  Mengen  an  Pflanzenmaterial - angesichts  der
Besonderheiten der Khat-Pflanze auch fern.
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III. Revision des Angeklagten


 Die  Überpr üfung  des  Urteils  aufgrund  der  Revisionsrechtfertigung  des
Angeklagten  hat  weder  in  verfahrens-  noch  in  sachlich-rechtlicher  Hinsicht
Rechtsfehler  zum  Nachteil  des  Angeklagten  ergeben.  Insoweit  verweist  der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen
in der  Antragsschrift des Gener albundesanwalts.


Tepperwien                                                                                        Maatz                                            
Athing


                            Ernemann                                      Sost-Scheible  


Nachschlagewerk: ja
BGHSt:                  ja
Veröffentlichung;   ja
 
BtMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2
StGB §§ 27, 52
 1.  Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirk-
stoffgehalt von 30 g Cathinon.
2.  Unter stützt  der  Gehilfe  durch  eine  Handlung  mehrere  je  für  sich  selb-
ständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst
in ihrer Gesamtheit auf  eine „nicht  geringe  Menge“  beziehen, so macht
er  sich  nur  wegen einer  Beihilfe  zu  einem  Vergehen nach  §  29  Abs.  1
Nr. 1 BtMG strafbar.
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BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04 - LG Münster



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