Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 43/04
vom
29.04.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Sinan Y. ,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Tamer A. ,
Rechtsanwältin
für den Angeklagten Jasher M. E. ,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Emrullah A. ,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Tuncer A. ,
- 3 -
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Mazlum Yi.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
für den Nebenkläger Antar Z. ,
Rechtsanwalt
für den Nebenkläger Abdel H. A. -H.
als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Die Revisionen der Angeklagten Sinan Y. , Jashar
M. E. und Tuncer A. , der Staatsanwaltschaft
sowie der Nebenkläger Antar Z. und Abdel
H. A. -H. gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 11. Juni 2003 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Sinan
Y. , Jashar M. E. und Tuncer A. die Kosten und
Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Kosten
der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben
die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die in dem
Revisionsverfahren gegen den Angeklagten Jashar
M. E. entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen
die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die
in den Revisonsverfahren gegen die Angeklagten Tamer
A. , Emrullah A. und Mazlum Yi. entstandenen gerichtlichen
Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger
Abdel H. A. -H. je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchs in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-
5 -
klagten Sinan Y. hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten
Tamer A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten
Jashar M. E. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, den Angeklagten
Emrullah A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den
Angeklagten Tuncer A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten
Mazlum Yi. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten Tamer A. , Tuncer A. und den
Angeklagten Mazlum Yi. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und Tuncer A. rügen
mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen,
die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, eine Verurteilung der
Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Sie beanstandet ferner, daß die
Schuldsprüche nicht auch auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
gestützt worden sind, und wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Nebenkläger
rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung
des Angeklagten Jashar M. E. , der Nebenkläger Abdel H. A. -H. darüber
hinaus auch der Angeklagten Tamer A. , Emrullah A. und Mazlum
Yi. , wegen versuchten Totschlags und beanstanden die Strafzumessung.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
- 6 -
I.
Die Angeklagten sind Asylbewerber. Sie wohnten Ende Juni 2002 mit
weiteren Landsleuten ("Gruppe der Kurden") in der Landeswohnsiedlung in
L. , in der neben anderen nichtkurdischen Asylbewerbern die aus Algerien
stammenden Abdel H. A. -H. , Antar Z. und Najib B.
("Gruppe der Araber") wohnten. Zwischen beiden Gruppen kam es häufig zu
verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, die auch zu Polizeieinsätzen
führten. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2002 wurde der Angeklagte
Jashar M. E. von algerischen Asylbewerbern angegriffen und verletzt.
30 bis 40 kurdische Asylbewerber, die sich danach auf dem Gelände der Landeswohnsiedlung
versammelt hatten, beschlossen, angestachelt von dem Angeklagten
Jashar M. E. , sich „wegen der vorgefallenen Auseinandersetzungen
an den Arabern zu rächen.“ Sie wollten "den Arabern gehörige Angst
einjagen, sie verprügeln und krankenhausreif schlagen.“ Angeführt von dem
Angeklagten Jashar M. E. , begaben sich 25 bis 30 Kurden, die sich mit
Stöcken und Holzknüppeln bewaffnet hatten, zu dem Wohnblock, in dem arabische
Asylbewerber untergebracht waren. Der Angeklagte Emrullah A.
führte für alle sichtbar ein Messer mit sich. Ohne Vorwarnung drangen die Angeklagten
sowie weitere Kurden in das Zimmer des Antar Z. ein, in dem
sich auch Abdel H. A. -H. und Najib B. aufhielten. Der Angeklagte
Jashar M. E. zeigte auf Antar Z. und sagte auf arabisch:
"Heute bringen wir euch/dich um" bzw. "erledigen wir euch/dich". Danach wurde
mit Fäusten und mit Knüppeln massiv auf Antar Z. und Abdel H. A. -
H. eingeschlagen. Der Angeklagte Emrullah A. schlug mit einem Stuhlbein
einen der Nebenkläger, zielte mit seinem Messer auf das Gesicht von Najib
B. und machte dabei eine Bewegung von unten nach oben, „als
- 7 -
wolle er ihn stechen.“ Wer Antar Z. im Verlauf der Auseinandersetzung die
Schnittverletzung an der linken Hand zufügte, die zur Durchtrennung einer
Sehne führte, konnte nicht geklärt werden. Antar Z. , Abdel H. A. -H. und
Najib B. flüchteten schließlich durch das Fenster.
Der Nebenkläger Antar Z. wurde von einer Gruppe von etwa 10 bis
14 Kurden, unter ihnen die Angeklagten Jashar M. E. , Tamer A. und
Sinan Y. in einem Gebüsch entdeckt und umzingelt. Jashar M. E. , der
Antar Z. aus dem Gebüsch gezogen hatte, und Tamer A. schlugen auf
Antar Z. ein. Als dieser auf dem Boden lag, trat Sinan Y. ihn mit den beschuhten
Füßen. Von weiteren Kurden wurde Antar Z. mit Stöcken geschlagen.
Neben der Schnittverletzung an der Hand erlitt Antar Z. durch die
Schläge und Tritte eine Vielzahl von Verletzungen am gesamten Körper, insbesondere
im Bereich des Kopfes, des Halses und des Rumpfes. "Die Gewalt war
fast ausschließlich gegen lebenswichtige Körperbereiche gerichtet". Ein massiver
Fußtritt, der geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen am Kehlkopf
hervorzurufen, zeichnete sich am vorderen Hals im Bereich des Kehlkopfs ab.
Der Nebenkläger Abdel H. A. -H. fiel bei seiner Flucht auf den
Boden und wurde mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer angegriffen.
Er erlitt eine Vielzahl von Schürfungen, insbesondere im Bereich der Extremitäten,
sowie zwei lebensgefährliche Stichverletzungen im Rücken. Wer Abdel
H. A. -H. die Stichverletzungen beibrachte, konnte nicht geklärt werden.
- 8 -
II.
1. Die Revisionen der Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und
Tuncer A. sind unbegründet.
a) Die Verfahrensrügen sind unzulässig; im übrigen wären sie auch unbegründet.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
in seiner Antragsschrift vom 11. Februar 2004 verwiesen.
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei, auch soweit sie die Mittäterschaft
des bei den Gewalttätigkeiten in dem Zimmer des Nebenklägers Antar
Z. anwesenden Angeklagten Tuncer A. betrifft. Sie weist, wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entgegen
der Auffassung der Revision des Angeklagten keine Widersprüche, Lücken
oder Verstöße gegen die Denkgesetze auf.
Auch die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1
Nr. 1, 125 a StGB) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der
Auffassung der Revision des Angeklagten Tuncer A. steht der Annahme des
Landgerichts, daß sich die Beschwerdeführer im Sinne dieser Vorschrift als
Mittäter an Gewalttätigkeiten beteiligt haben, die aus einer Menschenmenge in
einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen worden sind,
nicht entgegen, daß sich die Gewalttätigkeiten allein gegen Abdel H. A. -
H. , Antar Z. und Najib B. richteten. Sind die Tathandlungen des
- 9 -
§ 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an einzelnen
Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Personenkreises
angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur das
Sicherheitsgefühl der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Personen
beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen
(vgl. BGH NStZ 1993, 538; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 125 Rdn. 9,
jew. m. w. N.). So liegt es hier. Zwar war Auslöser der Gewalttätigkeiten letztlich
der Überfall mehrerer Araber auf Jashar M. E. . Die "Gruppe der Kurden"
wollte sich aber nach dem Tatplan wegen der zwischen Kurden und Arabern
„vorgefallenen Auseinandersetzungen an den Arabern" rächen. Die Tatopfer
wurden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als Vertreter ihrer
Volksgruppe angegriffen. Durch die aus der unter anderem mit Knüppeln bewaffneten
Gruppe von mindestens 30 Kurden begangenen Gewalttätigkeiten
wurde demgemäß das Sicherheitsgefühl nicht nur der Tatopfer, sondern einer
unbestimmten Vielzahl von Personen „der Volksgruppe der Araber“ beeinträchtigt.
2. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die
Angeklagten begünstigenden oder - was der Senat gemäß § 301 StPO zu
prüfen hat - benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln der Angeklagten
mit (bedingtem) Tötungsvorsatz verneint hat und mit denen es davon
ausgegangen ist, daß die Angeklagten ihrem Tatplan entsprechend, „den Arabern
gehörig Angst einzujagen, sie zu verprügeln und krankenhausreif zu
- 10 -
schlagen,“ während des gesamten Tatgeschehens lediglich mit Körperverletzungsvorsatz
handelten, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Annahme, daß die Angeklagten entgegen ihrer Einlassung mit direktem
Tötungsvorsatzes handelten, ließe sich, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat, nach den zum äußeren Tatgeschehen getroffenen
Feststellungen allenfalls damit begründen, daß der Angeklagte Emrullah A. ,
was auch die anderen Angeklagten wußten, ein Messer mit sich führte und daß
der Angeklagte Jashar M. E. beim Eindringen in das Zimmer auf arabisch
rief: „Heute bringen wir euch/dich um“ oder „erledigen wir euch/dich.“ Das
Landgericht hat eine Tötungsabsicht der Angeklagten unter anderem deshalb
verneint, weil der Angeklagte Jashar M. E. selbst - ungeachtet seiner
Äußerung - nur mit den Händen zuschlug, die anderen Angeklagten nicht arabisch
sprechen und auch die von diesen Angeklagten eigenhändig begangenen
Tathandlungen nicht auf eine Tötungsabsicht schließen lassen. Dies ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Daß einer oder mehrere der an den Gewalttätigkeiten
Beteiligten Antar Z. eine Schnittverletzung an der Hand und Abdel
H. A. -H. zwei lebensgefährliche Stichverletzungen zufügten, hat das
Landgericht zu Recht keinem der Angeklagten als versuchte Tötungshandlung
zugerechnet. Zwar legt insbesondere die Schwere der Abdel H. A. -H.
zugefügten Stichverletzungen die Annahme nahe, daß der nicht ermittelte Täter,
der Abdel H. A. -H. die Stiche in den Rücken versetzte, mit direktem
oder zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Nach § 25 Abs. 2
StGB könnten aber den Angeklagten diese Tathandlungen nur dann zugerechnet
werden, wenn auch solche von anderen Tatbeteiligten begangenen Handlungen
vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren oder jedenfalls nachträglich
gebilligt worden wären. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt
- 11 -
aber weder die Tatsache, daß der Angeklagte Emrullah A. mit einem Messer,
andere Mittäter mit Knüppeln bewaffnet waren, noch der Umstand, daß auf
die Tatopfer mit beschuhten Füßen eingetreten wurde, zwangsläufig zu der
Annahme, daß sich die Angeklagten mit Tötungsabsicht an den Gewalttätigkeiten
beteiligt oder daß sie jedenfalls im Verlauf der Auseinandersetzung mit
tödlichen Verletzungen der Tatopfer gerechnet und solche gebilligt haben.
b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet allerdings zu Recht, daß das
Landgericht die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung lediglich
auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB, nicht aber auch auf Nr. 5 dieser Vorschrift
(Begehung der Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung)
gestützt hat. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten auch diesen
Tatbestand verwirklicht. Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB braucht die Behandlung
das Leben nicht konkret zu gefährden; es genügt, daß die Art der Behandlung
nach den Umständen des Einzelfalles dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160,
163; BGHR § 223a I (a.F.) Lebensgefahr 1; BGH NStZ-RR 1997, 67). Tritte mit
dem beschuhten Fuß und Schläge mit Knüppeln gegen den Kopf und den
Oberkörper stellen eine das Leben gefährdende Behandlung dar, wenn sie
nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen
Verletzungen führen können (vgl. BGHSt 2, 160, 162 f.; 19, 352). Die Umstände,
aus denen sich die Lebensgefährdung des von den Angeklagten nach den
Feststellungen gebilligten Einsatzes jedenfalls der von Tatbeteiligten mitgeführten
Knüppel ergibt, waren den Angeklagten bekannt.
Der Senat schließt jedoch aus, daß das Landgericht höhere Strafen verhängt
hätte, wenn es nicht übersehen hätte, dass die Angeklagten sich jeweils
auch nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 strafbar gemacht haben; denn es hat bei der
- 12 -
Strafzumessung die enorme Gewaltbereitschaft und die durch Tritte und
Schläge mit Knüppeln verursachten schweren Verletzungen strafschärfend berücksichtigt
und damit im Ergebnis auch dem Schuldgehalt des § 224 Abs. 1
Nr. 5 StGB Rechnung getragen.
c) Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Insbesondere
weist sie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen die Angeklagten
begünstigenden Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 11. Februar 2004.
3. Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO),
soweit sie sich gegen die Strafzumessung wenden; zu den Schuldsprüchen
sind sie aus den oben genannten Gründen unbegründet.
III.
Bei den Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und Tuncer
A. hat der Senat von der Auferlegung der Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel
abgesehen (§ 74 Abs. 2 JGG). Da die gegenläufigen Revisionen des Angeklagten
Jashar M. E. und der Nebenkläger ohne Erfolg geblieben sind,
findet eine Überbürdung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf
- 13 -
den Angeklagten nicht statt (vgl. BGH NStZ 1993, 230). Hinsichtlich des weiteren
Kostenausspruchs wird auf die Entscheidungen des BGH vom 10. April
2003 - 4 StR 73/03, vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03 und vom vom 20. Dezember
1957 - 1 StR 33/57 (BGHSt 11, 189) verwiesen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de