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BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 75/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 75/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 75/05
vom
3.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Hanau vom 9. September 2004 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichte die Angeklagte
ihrer am 17. Juli 2001 geborenen Tochter über einen längeren Zeitraum
im Herbst 2001 erhebliche, sich steigernde Dosen des opiatähnlichen
Schmerzmittels Tramadol, um den Säugling ruhig zu stellen. Sie tat dies, weil
sie aufgrund ihrer eigenen massiven Abhängigkeit von dem Medikament, die
zu körperlichem Verfall und Verwahrlosung geführt hatte, mit der Versorgung
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des Kindes überfordert war. Die suchterzeugende, lebensgefährdende Wirkung
des Medikaments für den wenige Monate alten Säugling war der Angeklagten
bekannt. Ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Mitangeklagten G. ,
offenbarte die Angeklagte Ende Oktober 2001, daß sie einmal zehn Tropfen
Tramadol in die von dem Mitangeklagten zubereitete Babynahrung gemischt
und das Kind damit gefüttert habe. Auf nachdrückliche Vorwürfe des Mitangeklagten,
der sie auf die Gefährlichkeit hinwies und ihr die Warnhinweise des
Beipackzettels zeigte, versprach sie, dies nicht zu wiederholen. Tatsächlich
verabreichte die Angeklagte dem Säugling auch weiterhin hohe Dosen des Mittels.
Das Kind verstarb am 17. November 2001 an einer Atemlähmung aufgrund
einer Tramadol-Intoxikation von 61,3 Milligramm pro Liter Blut; die letale
Dosis liegt bei 2 bis 9,5 Milligramm pro Liter Blut. Nachdem zunächst ein natürlicher
Tod angenommen worden war, wurde die Tat erst ein Jahr später aufgrund
einer Selbstanzeige des Mitangeklagten aufgedeckt. Das Landgericht
hat einen Verletzungsvorsatz der Angeklagten sowie Fahrlässigkeit hinsichtlich
des Todeseintritts bejaht, einen Tötungsvorsatz der Angeklagten, deren Steuerungsfähigkeit
aufgrund der Auswirkungen ihrer massiven Abhängigkeit im Tatzeitraum
möglicherweise dauerhaft erheblich vermindert war, aber nicht festgestellt.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verneinung
zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wendet, ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, daß sich aus der Verabreichung
extrem hoher Mengen Tramadol hier Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Tötungsvorsatz ergeben, weil bei Vornahme besonders gefährlicher Handlungen
die Annahme nahe liegt, der Täter habe den als möglich erkannten Todeseintritt
jedenfalls billigend in Kauf genommen. Als gegen bedingten Tö-
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tungsvorsatz sprechenden Umstand hat das Landgericht - neben dem allgemeinen
Gesichtspunkt einer hohen Hemmschwelle - insbesondere gewürdigt,
daß die Angeklagte dem Kind über einen längeren Zeitraum regelmäßig hohe
Dosen des Medikaments verabreichte, so daß ein Gewöhnungseffekt eingetreten
sei und die Angeklagte subjektiv den Eindruck habe gewinnen können, daß
die Tramadol-Verabreichung für das Kind nicht tödlich sei (UA S. 22). Hierfür
spreche auch, daß bei den kinderärztlichen Untersuchungen des Kindes, zuletzt
eine Woche vor dessen Tod, Auffälligkeiten nicht festgestellt wurden.
Schließlich hat das Landgericht auch berücksichtigt, daß die Angeklagte, die
im Tatzeitraum täglich 1.500 Tropfen Tramadol einnahm, in abgemagertem und
körperlich stark verwahrlostem Zustand die meiste Zeit des Tages in einem
Dämmerzustand auf dem Bett verbrachte, nach Darlegung des Sachverständigen
"die Dinge wie durch einen Nebel wahrnahm", in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
möglicherweise so beeinträchtigt war, daß sie trotz der erkannten
Gefährlichkeit auf einen guten Ausgang vertraute (UA S. 22).
b) Die Einwendungen der Revision gegen diese Beweiswürdigung
decken durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Schlußfolgerungen, welche
der sachverständig beratene Tatrichter gezogen hat, sind möglich und jedenfalls
nicht fernliegend; Fehlgewichtungen der Beweisanzeichen oder andere
naheliegende Schlußfolgerungen, welche vom Landgericht übersehen wurden,
zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revisionsführerin auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei
besonders gefährlichen Gewalthandlungen verweist (vgl. dazu Tröndle/Fischer
StGB 52. Aufl. § 212 Rdn. 7 ff. mit zahlreichen Nachw.), hat das Landgericht
zutreffend darauf hingewiesen, daß nach den auf die toxikologischen Untersuchungen
gestützten Feststellungen hier gerade nicht eine einmalige Gewalthandlung
vorlag, sondern daß die Angeklagte die Verabreichung des Medika-
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ments - ersichtlich unter Steigerung der Dosis, was zu einem Gewöhnungseffekt
und zur Erhöhung der Toleranzgrenze bei dem Kind führte - über einen
längeren Zeitraum regelmäßig fortsetzte, ohne daß gravierende Gesundheitsschäden
erkennbar wurden. Bei einem solchen Ablauf drängt sich die naheliegende
Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs nicht im selben Maße auf.
Daß auch ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung möglich gewesen
wäre, reicht zur Annahme eines durchgreifenden Rechtsfehlers nicht aus. Die
Revision war daher zu verwerfen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck



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