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BGH, Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 3.3.2004 - 2 StR 109/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17
1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch
CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der
CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und
Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.
2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen
Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7
StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.
3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes
Inverkehrbringen im Inland.
BGH, Urt. vom 3.03.2004 - 2 StR 109/03 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
- 2 -
2 StR 109/03
vom
3.03.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Verwertung eines Tonträgers
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 11.02.2004 in der Sitzung vom 3.03.2004, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar
2002 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in
Verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Vom Vorwurf des Prospektbetrugs (§ 264 a StGB) wurde der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem nachträglich
beschränkten und jetzt nur noch auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, das
vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten
wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG).
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Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte war (faktischer) Geschäftsführer der Firma T. D.
GmbH in R. (künftig: TD), die in ihrem Presswerk Audio-CDs und CDROM
herstellte und vertrieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte eine übergeordnete
Funktion innerhalb des M. -Konzerns, dem TD angehörte.
Im März 1994 kam es zum Abschluß eines Rahmenvertrags zwischen
TD und einer Firma K. R. (künftig: KR) mit Sitz in S. (Bulgarien)
über die Herstellung von 300.000 bis 500.000 Musik-CDs für den bulgarischen
Markt. Dabei wurde KR von dem in Deutschland wohnhaften Beauftragten
B. vertreten. Schon vor Abschluß des Vertrags hatten die beteiligten
Mitarbeiter der TD Wert auf den Nachweis der Rechte an den zu vervielfältigenden
Musikstücken gelegt. KR ließ deshalb eine Bescheinigung der Musikautor,
der Gesellschaft der Autoren und Komponisten für Aufführungs- und mechanische
Rechte, einer in Bulgarien tätigen Schwestergesellschaft der GEMA,
übergeben. Nach dieser Bescheinigung hatte die Musikautor "die Rechte für
Tonträgerherstellung" für alle Werke ihres Repertoires gegen "Autorenhonorar"
übertragen. Das Repertoire der Musikautor umfaßte auch das Repertoire der
GEMA. In dem Rahmenvertrag versicherte KR nochmals, alle entsprechenden
Rechte für das zu produzierende Repertoire innezuhaben. Auch der Angeklagte
wurde über diesen Vertrag informiert. Nachdem im Mai und Juni 1994
zwei Pressaufträge ausgeführt worden waren, die dem Angeklagten nicht zugerechnet
wurden (Fälle 1 und 2) sprach er den Betriebsleiter der TD, den Mitangeklagten
Bo. , im Sommer 1994 auf die Aufträge der KR an und erörterte mit
ihm die vertragliche Grundlage, die Rechte und die Auftragsabwicklung. Der
Angeklagte und Bo. kamen überein, daß die bulgarischen Aufträge auch künf-
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tig ausgeführt werden sollten. Nachdem die ersten beiden Pressungen erfolgt
waren, bestellte der Angeklagte spätestens im Juni den für KR tätigen Beauftragten
B. zu sich und erkundigte sich, um was für eine Firma es sich
bei KR handele und ob es möglich sei, Rechte an den vervielfältigten Aufnahmen
zu erwerben. Nach Rücksprache erklärte B. , KR habe die Rechte
nur für Bulgarien erworben und könne diese nicht weiterverkaufen.
In der Folgezeit stellte TD zwischen Dezember 1994 und Januar 1996 in
weiteren 29 Fällen insgesamt 259.840 Musik-CDs für ihren bulgarischen Auftraggeber
her. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich durchgehend
um Originalaufnahmen bekannter Interpreten der internationalen Popmusik.
Vorlagen für die Vervielfältigungen stellte jeweils KR zur Verfügung, von
der auch die Pressaufträge erteilt wurden. Die hergestellten CDs lieferte TD
per Luftfracht nach Bulgarien. Die Abwicklung der ersten elf Lieferungen erfolgte
direkt mit KR, in den Fällen 12 bis 18 (November/Dezember 1995) erfolgten
Lieferung und Berechnung an eine Firma B. M. und in den
Fällen 19 bis 31 (Dezember 1995/Januar 1996) an die Firma G. M, bei denen
es sich um Vertriebsorganisationen von KR handelte.
Weder der bulgarische Auftraggeber KR noch TD hatten eine Zustimmung
der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Nach den Feststellungen zu den Einzelfällen
lagen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller im
Sinne von § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen
deutschen Tochter/Schwestergesellschaften allgemein bekannter
Musikfirmen.
Wer der ursprüngliche (erstmalige) Tonträgerhersteller war und ob dieser
von dem jetzigen Rechtsinhaber abweicht, stellt das Urteil nicht fest. Es
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wird lediglich mitgeteilt, bei welcher Firma die einzelnen Interpreten jeweils exklusiv
unter Vertrag standen. Wo diese Firmen ihren Sitz haben, wird in den
meisten Fällen ebenfalls nicht ausdrücklich mitgeteilt.
In subjektiver Hinsicht stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe
die Verletzungen der Leistungsschutzrechte der betroffenen Firmen zumindest
billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte habe sich auch nicht in einem
Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden.
Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als unerlaubte
Verwertung von Tonträgern im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 5, § 85 UrhG und
nimmt an, der Angeklagte habe sowohl den Tatbestand des Vervielfältigens als
auch des Verbreitens (durch Inverkehrbringen) verwirklicht. Das Landgericht
beurteilt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, weil der konkrete
Tatbeitrag des Angeklagten in der Übereinkunft mit dem Betriebsleiter
und Mitangeklagten Bo. im Juni 1994 bestanden habe, die Pressaufträge für
den bulgarischen Auftrag fortzuführen. Gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten
(§ 108 a UrhG) hat das Landgericht verneint, da nicht bewiesen sei,
daß der Angeklagte sich aus der Verletzung der Tonträgerherstellerrechte eine
fortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Die Beweisaufnahme
habe nicht ergeben, daß der Angeklagte unmittelbar in Form von Tantiemen
oder ähnlichem am Gewinn von TD beteiligt gewesen sei; auch eine Gewinnbeteiligung
als Gesellschafter der TD habe es nicht gegeben, Alleingesellschafter
seien zum M. -Konzern gehörende Firmen gewesen. Nicht bewiesen
sei ferner, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, durch eine Gewinnabführung
über die M. Holding Corporation (Konzernmutter), an der er als Aktionär beteiligt
war, von den Pressaufträgen zu profitieren.
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II. Revision des Angeklagten
Der Schuld- und Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
stand. Soweit die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung des
Schuldspruchs erforderlich sind, läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Verfahrensrügen können
den Schuldspruch nicht gefährden.
Die wiederholten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes seit der Tatzeit
- zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) - wirken sich auf die
Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht aus.
1. Der Angeklagte hat ohne Einwilligung der Berechtigten Tonträger entgegen
§ 85 UrhG verwertet, weil er im Inland das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller verletzt hat, deren Originalaufnahmen
von TD vervielfältigt wurden.
a) Es ist ausschließlich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, ob
sich der Angeklagte durch unerlaubte Verwertungshandlungen strafbar gemacht
hat (vgl. BGHZ 118, 394, 397-ALF). Auf bulgarisches Urheberrecht
kommt es daher nicht an. Auch die Verletzung von inländischen Tonträgerherstellerrechten
durch die CD-Pressung in Deutschland und den Export ins Ausland
beurteilt sich nach dem Maßstab des deutschen Urheberrechts. Die Strafvorschriften
in § 108 UrhG sind Blankett-Tatbestände, die streng urheberrechts-
akzessorisch ausgestaltet sind (vgl. u.a. Weber in Festschrift für Stree
und Wessels S. 613, 615). Im Urheberrechtsgesetz ist das Territorialitätsprinzip
allgemein anerkannt. Danach entfalten Urheberrechte, die durch die Gesetzgebung
eines Staates gewährt werden, ihre Schutzwirkung nur innerhalb
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der Grenzen dieses Schutzlands. Daraus folgt, daß das inländische Urheberrecht
und Leistungsschutzrecht allein durch eine im Inland begangene Handlung
verletzt werden kann (vgl. BGHZ 80, 101, 104; 126, 252, 256; Dreier in
Dreier/Schulze, UrhG vor §§ 120 ff. Rdn. 32; Katzenberger in Schricker, UrhG
2. Aufl. vor §§ 120 ff. Rdn. 123; Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG 2. Aufl. vor
§§ 120 ff. Rdn. 2). Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, daß sich der
Bestand eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaft
nach dem Recht desjenigen Staates richten, für dessen Territorium es Wirkung
entfalten soll, also nach dem Recht des Schutzlands. Dieses ist auch maßgeblich
für die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlungen
unter das Schutzrecht fallen (vgl. BGHZ 136, 380, 386; Dreier aaO Rdn. 30;
Katzenberger aaO Rdn. 129; v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhG vor §§ 120
ff. Rdn. 4; Hartmann aaO Rdn. 9).
Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen
Urheber- und Leistungsschutz an. Das bedeutet, daß abweichend von § 7
StGB nur eine im Inland begangene Verletzungshandlung strafrechtlich relevant
sein kann; erfolgen dagegen Verletzungshandlungen ausschließlich im
Ausland, so steht das urheberrechtliche Territorialitätsprinzip einem strafrechtlichen
Schutz nach deutschem Strafrecht entgegen (vgl. Weber aaO S. 622;
Rehbinder, Urheberrecht 11. Aufl. Rdn. 476; Hildebrandt, Die Strafvorschriften
des Urheberrechts S. 320 f.; Sternberg-Lieben NJW 1985, 2121, 2124), weil
der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts nicht weiter gehen kann als der
zivilrechtliche.
b) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur die Rechte eines Urhebers
als Schöpfer eines Werks, sondern in seinem zweiten Teil auch die Verwandten
Schutzrechte. Hierzu gehören die Leistungsschutzrechte der Hersteller von
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Tonträgern. Hersteller eines Tonträgers ist, wer die Erstfixierung einer Tonaufnahme
vornimmt (Masterband) und die organisatorische Verantwortung für die
Aufnahme hat. Das können einzelne oder mehrere Personen gemeinsam, aber
auch Unternehmen sein. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem Hersteller
des Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen
(§ 16 UrhG) und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Diese Rechte entstehen originär
bei demjenigen, der die Erstfixierung der Aufnahme vornimmt, sie können nicht
etwa durch eine weitere Vervielfältigung des Tonträgers erworben werden (§
85 Abs. 1 Satz 3 UrhG), so daß CD-Presswerke eine eigene Verantwortlichkeit
treffen kann, wenn sie unbefugt fremde Vervielfältigungsrechte nutzen (vgl.
Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG 9. Aufl. §§ 85, 86 Rdn. 3; Schaefer in
Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 8, 12). Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers
ist übertragbar (vgl. BGHZ 123, 356, 359; Hertin in
Fromm/Nordemann aaO §§ 85/86 Rdn. 15; Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO
§ 85 Rdn. 27; Vogel in Schricker aaO § 85 Rdn. 57). Zur Tatzeit ergab sich das
aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. aaO), seit
der klarstellenden Einfügung des § 85 Abs. 2 UrhG nF durch das Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September
2003 (BGBl I 1774) folgt dies unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.
c) Die Tonträgerhersteller der von TD vervielfältigten Musikstücke fallen
in den personellen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dies ergibt sich
aus § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz der
Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
(Genfer Tonträger-Abkommen - GTA) vom 10. Dezember 1973. Diesem Abkommen
ist die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 18. Mai 1974
(BGBl II 336) beigetreten. Der Senat hat keine Zweifel, daß alle in Betracht
kommenden Tonträgerhersteller ihren Sitz in einem der Länder haben, die be-
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reits zur Tatzeit Mitglied des Genfer Tonträger-Abkommens waren, so daß sie
den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.
Das Landgericht hat die Vorschrift des § 126 UrhG allerdings nicht erörtert
und deshalb die beteiligten Tonträgerhersteller und ihre nationale Zuordnung
auch nicht im einzelnen festgestellt. Das Urteil teilt zwar mit, daß sämtliche
betroffenen Künstler welt- oder europaweit bei den vom Landgericht genannten
Musikfirmen unter Vertrag gestanden hätten. Hieraus ergibt sich aber
nicht, ob diese Firmen selbst die Tonträgerhersteller waren oder ob sie ihrerseits
nur ein (exklusives und europa- oder weltweites) Nutzungsrecht von dem
originären Tonträgerhersteller erworben hatten. Gegen die Annahme, die im
Urteil genannten Musikfirmen hätten die Tonträger auch selbst originär hergestellt,
könnte - wie die Revision zu Recht ausführt (vgl. Schriftsatz Prof. Dr.
W. vom 27. Januar 2004 S. 36) - sprechen, daß im Musikwesen heute
ganz überwiegend die Bandübernahmeproduktion praktiziert wird (vgl.
Schweitzer, Die Rechte des Musikproduzenten 2. Aufl. S. 136; Dierkes, Die
Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers S. 21 ff.). Bei
ihr ist Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG der freie Musikproduzent,
der die gebündelten Rechte im Rahmen eines Bandübernahmevertrags und mit
der Ablieferung des Masterbands auf die Auswertungsfirma überträgt. Dies hat
zur Folge, daß der übernehmende Musikkonzern die Tonträgerherstellerrechte
lediglich auswertet.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der persönliche Schutzbereich
nach § 126 Abs. 3 i.V.m. dem Genfer Tonträger-Abkommen eröffnet ist,
ist - ebenso wie beim Urheberrecht - stets die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen
Tonträgerherstellers, nicht die des Rechtsnachfolgers (vgl. BGHZ
123, 356, 359; Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. IV/270 S. 111
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[zum Urheberrecht]; Katzenberger in Schricker aaO § 126 Rdn. 7; § 120 Rdn.
10 und GRUR Int. 1973, 274, 275; Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 120
Rdn. 8; Schack JZ 1994, 362).
Bei abgeleitetem Erwerb ausländischer Tonträgerherstellerrechte reicht
die jetzige Rechtsinhaberschaft der deutschen Musikfirmen nicht aus, um den
Schutzbereich des deutschen Leistungsschutzrechts nach § 126 Abs. 3 UrhG
zu eröffnen. Der Inhaber des Tonträgerherstellerrechts, der das Recht durch
Übertragung erworben hat, kann sich im Inland nur dann auf den Schutz des
§ 85 UrhG berufen, wenn der ursprüngliche Hersteller selbst Angehöriger eines
Verbandslands im Sinne des § 126 Abs. 3 UrhG ist (vgl. BGHZ 123, 356, 359).
Ansonsten könnte ein ursprünglich nicht geschützter Tonträgerhersteller einen
Konventionsschutz durch bloße Abtretung bewirken (vgl. Schack JZ 1994,
362). Um von einem nach deutschem Urheberrecht geschützten Tonträgerherstellerrecht
ausgehen zu können, muß also für die ursprünglich produzierende
Firma der personelle Schutzbereich des § 126 UrhG eröffnet sein.
Für die strafrechtliche Beurteilung bedarf es der Feststellung des konkreten
Tonträgerherstellers aber dann nicht, wenn sicher ist, daß jedenfalls die
Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Tonträgerhersteller
seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer TonträgerAbkommens
hat. Das ist hier durchweg der Fall.
Der Senat geht im Hinblick auf die beteiligten Interpreten und Musikfirmen
als gesichert davon aus, daß die Erstaufnahmen der von TD gepressten
CDs fast ausnahmslos von Tonträgerherstellern mit Sitz in den Vereinigten
Staaten gefertigt wurden, die dem Genfer Tonträger-Abkommen mit Wirkung
vom 10. März 1974 beigetreten sind (BGBl II 336). Diese nationale Zuordnung
entspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der Revision (Schriftsatz Prof.
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Dr. W. vom 27. Januar 2004 S. 5 Fußn. 4). Die insoweit in der Revisionshauptverhandlung
geäußerten Bedenken der Verteidigung teilt der Senat
nicht. Maßgebend ist nicht, wo die jeweilige Aufnahme stattfand, sondern in
welchem Land der Tonträgerhersteller seinen Sitz hat oder hatte. Im übrigen
hält es der Senat für ausgeschlossen, daß ein Tonträgerhersteller seinen Sitz
in einem Land nimmt, in dem er nicht den Schutz des Genfer Tonträger-
Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, daß er mit den produzierten
Tonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefert
wäre. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, daß ein großer Musikkonzern eine
Produktion erwirbt, wenn der Tonträgerhersteller im Rahmen eines Bandübernahmevertrages
keine geschützten Tonträgerherstellerrechte abtreten kann.
Nicht ohne weiteres gesichert ist die Nationalität des beteiligten Tonträgerherstellers
lediglich bei den Aufnahmen von Ra. (Fälle [2], 4, 11,
18). Insoweit könnte neben den Vereinigten Staaten auch Italien als Sitz des
Tonträgerherstellers in Betracht kommen. Italien ist aber am 24. März 1977
(BGBl II 626) ebenfalls dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten, so daß
auch insoweit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG gegeben sind.
Das Genfer Tonträger-Abkommen hat in Deutschland Rückwirkung auch
auf Altbestände (vgl. BGHZ 123, 356, 361 - Be. ; OLG Hamburg ZUM 1994,
518) zurück bis zum Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.
Januar 1966. Der Schutz entsteht bei der Erstfestlegung von Tönen auf Tonträger
(Art. 1, 2 GTA). Da es sich bei den betroffenen Musikstücken um aktuelle
Popmusik handelt, ist auszuschließen, daß die Originaltonträger vor 1966
aufgenommen wurden. Fern liegt im übrigen die Annahme, die Schutzfrist des
§ 85 Abs. 2 S. 1 UrhG, die bis zum 1. Juli 1995 lediglich 25 Jahre betrug und
erst durch das 3. UrhÄndG vom 23. Juni 1995 (BGBl I 842) auf 50 Jahre ver-
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längert wurde, könnte in den Fällen 3 bis 11 bereits abgelaufen gewesen sein.
Es erscheint ausgeschlossen, daß die fraglichen Musikstücke bereits vor dem
1. Juli 1970 auf Tonträgern erschienen sein könnten.
Artikel 2 GTA verlangt bezüglich des Vervielfältigens als zusätzliches
Tatbestandselement, daß die Herstellung zum Zweck der Verbreitung an die
Öffentlichkeit erfolgt. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsgesetzes
zum GTA vom 10. Dezember 1973 (BGBl II 1669) auch als deutsches
Recht. Nur in diesem Umfang ist daher die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten
nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG strafbar, wenn der Tonträgerhersteller
aus einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens stammt. Die von GTA
und Zustimmungsgesetz geforderte Zweckbestimmung ist hier aber offensichtlich
gegeben. Sie ergibt sich schon aus den hohen Auflagen, mit denen die
CDs gepresst wurden.
d) Der Angeklagte hat als Geschäftsführer daran mitgewirkt, daß die
Firma TD die von KR angelieferten Tonträger im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt
hat.
Da das Vervielfältigungsrecht selbständig neben dem Verbreitungsrecht
des Tonträgerherstellers steht, ist unerheblich, ob und in welcher Form sich
eine Verbreitung anschließt oder anschließen soll (vgl. Kroitzsch in Möhring/
Nicolini aaO § 16 Rdn. 22; v. Gamm, UrhG § 16 Rdn. 3). Eine Verletzung
des Vervielfältigungsrechts ist daher auch dann gegeben, wenn die im Inland
vorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werks in der Absicht erfolgt,
die Vervielfältigungsstücke ins Ausland zu exportieren und erst dort zu
verbreiten (vgl. Katzenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 136;
Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 20; Schaefer in Wandtke/Bullinger
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aaO § 85 Rdn. 22; so für das Patentrecht ausdrücklich auch BGHZ 23, 100,
106 sowie bereits RGZ 10, 349, 350 f.).
Maßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen hergestellt
werden (vgl. Katzenberger aaO; Kroitzsch aaO § 16 Rdn. 19; BGH GRUR
1965, 323 - cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Angeklagten
im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt,
daß die gepressten CDs für den bulgarischen Markt bestimmt waren (BGHZ
23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).
e) Ebenso hat der Angeklagte daran mitgewirkt, daß die Firma TD die
gepressten CDs im Sinne von § 17 UrhG in den Verkehr gebracht hat. Der Versand
der CDs nach Bulgarien ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen
im Inland.
aa) Soweit die Vorschriften der §§ 106, 108 UrhG das unerlaubte
Verbreiten unter Strafe stellen, ist wegen der Urheberrechtsakzessorietät dieser
Strafvorschriften nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur der urheberrechtliche Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG anzuwenden
(vgl. Hildebrandt in Wandtke/Bullinger aaO § 106 Rdn. 17; v. Gamm
aaO § 106 Rdn. 2). Nicht sachgerecht wäre es deshalb, an einen strafrechtlichen
Verbreitungsbegriff anzuknüpfen (vgl. hierzu Horn NJW 1977, 2329,
2333; Hildebrandt aaO S. 90), zumal der Begriff schon in den verschiedenen
Vorschriften des Strafgesetzbuchs nicht einheitlich verstanden, sondern jeweils
nach Sinn und Zweck der Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur
§§ 74 d, 146, 184 StGB).
Hier kommt allein ein Verbreiten durch Inverkehrbringen in Betracht,
welches vom Landgericht zu Recht bejaht wurde.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inverkehrbringen
im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durch
die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGH
GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot)
bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendifferenz
III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder;
GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auch
OLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).
Durch das Erfordernis der "Öffentlichkeit" soll die rein private Weitergabe vom
Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen werden; die private Überlassung
an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, ist daher
kein Inverkehrbringen. Ausreichend ist aber die Zuführung auch nur eines einzigen
Werkstücks an die Öffentlichkeit, also die Weitergabe an eine einzige
Person, mit der keine persönliche Verbundenheit gegeben ist (vgl. BGHZ 113,
159, 161 - Einzelangebot; BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik). Rein
konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch
ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes
konzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier
liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die
Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien
Handel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport;
BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107,
277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei
jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Personen
als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten
zugänglich gemacht wird).
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Auch nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist ein Werkstück
dann in den Verkehr gebracht im Sinne des § 17 UrhG, wenn der Täter
es derart aus seinem Gewahrsam entlassen hat, daß ein anderer in der Lage
ist, sich der Sache zu bemächtigen und mit ihr nach seinem Belieben umzugehen
(vgl. Weber, Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts S. 211; Horn in
NJW 1977, 2329, 2333; Sternberg-Lieben, Musikdiebstahl - Der strafrechtliche
Schutz der Leistung des Tonträgerherstellers S. 62; Heinrich, Die Strafbarkeit
der unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung von Standardsoftware S. 229;
Hildebrandt aaO S. 98; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; Meurer in
Erbs/Kohlhaas, UrhG § 106 Rdn. 5).
bb) Der Versand von Werkexemplaren ins Ausland ist als urheberrechtsverletzendes
Inverkehrbringen im Inland anzusehen. Für die Bereiche
des Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts ist allgemein anerkannt, daß der
Export als Inverkehrbringen im Inland zu qualifizieren ist (h.M. in Rechtsprechung
und Literatur; vgl. Katzenberger GRUR Int. 1992, 567, 580/582 und in
Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138 jeweils m.w.N.; für das Patentrecht vgl.
RGZ 10, 349, 351; 21, 205, 207; RG MuW 1922, 193, 194; OLG Karlsruhe
GRUR 1982, 295, 299 f.; OLG Hamburg GRUR 1985, 923; Stauder, Patentverletzung
im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr S. 118 ff.; Bernhardt/
Krasser, Lehrbuch des Patentrechts 4. Aufl. S. 549; Reimer in Natelski
u.a., Patentgesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 80; aA Hesse in Klauer/Möhring, Patentgesetz
3. Aufl. § 6 Rdn. 101; für das frühere Warenzeichenrecht vgl. Busse/
Starck, WZG 6. Aufl. § 15 Rdn. 20; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht
4. Aufl. Bd. 1 S. 506; a.A. v. Gamm WZG § 15 Rdn. 33; im
Markengesetz vom 25. Oktober 1994 [BGBl I 3082] ist die Ausfuhr als Verletzungshandlung
ausdrücklich erfaßt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Für den Bereich
der Verwandten Schutzrechte im Urheberrecht ist das - soweit ersichtlich
- 18 -
- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat hält es jedoch für geboten
und sachgerecht, die im Bereich des Patent- und Warenzeichen-
/Markenrechts geltende Beurteilung auch auf den strafrechtlichen Schutz der
Tonträgerherstellerrechte zu übertragen (vgl. Dreier aaO § 17 Rdn. 17; Katzenberger
in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138). Hierfür sprechen auch
Sinn und Zweck der urheberrechtlichen Regelungen. Sie sind darauf ausgerichtet,
die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu gestalten,
daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werks seiner Kontrolle unterliegt;
es soll in seiner Hand liegen, Art und Umfang der Nutzung zu überwachen
und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Urheberrechtsgesetz BTDrucks.
IV/270 S. 28; Weber aaO S. 212). Der Gesetzgeber des Urheberrechtsgesetzes
ging davon aus, daß den Inhabern der Verwandten Schutzrechte ein entsprechender
Schutz wie dem Urheber zu gewähren ist (vgl. Gesetzentwurf aaO
S. 33 f.). Auch der Bundesgerichtshof sieht den Schutzzweck ausschließlicher
Verwertungsrechte in einem möglichst umfassenden, lückenlosen Schutz des
Rechtsinhabers (vgl. BGH GRUR 1982, 102, 103 für das Urheberrecht; BGHZ
23, 100, 106 für das Patentrecht).
Das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 17 UrhG
wird bereits durch den Export ins Ausland verletzt. Dieser reicht aus, um eine
Schutzrechtsverletzung im Inland zu begründen; es liegt also nicht etwa nur
eine inländische Vorbereitungshandlung zur Verletzung eventuell bestehender
ausländischer Schutzrechte im Zielland des Exports vor (vgl. Katzenberger
GRUR Int. 1992, 567, 580, 582 und in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138;
Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. S. 547; v. Gamm aaO § 17 Rdn. 11;
OLG Düsseldorf GRUR 1992, 436, 437). Denn durch die Übergabe der
Werkstücke an den zwar von TD beauftragten, aber im übrigen eigenverant-
19 -
wortlich tätigen Luftfrachtunternehmer verlor TD schon im Inland den Gewahrsam
an den hergestellten CDs. Dieser ging in vollem Umfang auf das Transportunternehmen
über. Daß TD als Auftraggeber des Transporteurs rechtlich
die Möglichkeit hatte, die CDs zurückzurufen, ändert hieran nichts. Die CDs
waren vielmehr bereits im Inland mit der Vervielfältigung und Absendung Gegenstand
des zugrundeliegenden Umsatz- und Handelsgeschäfts (vgl. BGHZ
23, 100, 106), das zum Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen
Dritten führte. Mit dem Versand ins Ausland sind die CDs deshalb aus der
Sphäre der Herstellung hinausgelangt. Der Exporteur kann sich also nicht darauf
berufen, die exportierten Werkstücke gelangten erst im Ausland an seinen
Endabnehmer (vgl. BGHZ 23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17
Rdn. 17).
cc) Der Versand der CDs nach Bulgarien war keine konzerninterne oder
private Warenlieferung. Ebensowenig handelte es sich um die bloße Weitergabe
der CDs unter Mittätern (vgl. hierzu näher Hildebrandt aaO S. 89; Sternberg-
Lieben aaO). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf auch die in
der Literatur vertretene Ansicht, die Übergabe von Werken durch den Drucker
an den Verleger, der den Druckauftrag erteilt hatte, könne nicht als Inverkehrbringen
qualifiziert werden, weil der Verleger für den Drucker nicht "Dritter"
sei und die Werke dann noch nicht aus der Sphäre der Herstellung hinausgelangt
seien (vgl. Weber aaO S. 211; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; wohl
auch Hildebrandt aaO S. 294). Diese Überlegung läßt sich jedenfalls nicht auf
das Verhältnis zwischen CD-Presswerk und Auftraggeber übertragen, weil bei
der CD-Herstellung der Herstellungsprozeß mit dem Verlassen des Presswerks
abgeschlossen ist, während der Verleger die gedruckten Buchblöcke erst noch
weiter verarbeiten lassen muß, bevor das Druckwerk in den Handelsverkehr
gegeben werden kann (a.A. zum Verhältnis CD-Presser und Auftraggeber
- 20 -
Rochlitz, Der strafrechtliche Schutz des ausübenden Künstlers, des Tonträgerund
Filmherstellers und des Sendeunternehmers S. 119). Deshalb sind CDs
bereits dann in den freien Handelsverkehr gebracht, wenn sie das Presswerk
an den ausländischen Auftraggeber versendet, weil der Hersteller mit dem Versand
faktisch seine Einflußmöglichkeit verliert (vgl. Sternberg-Lieben aaO).
f) Die Herstellung und das Inverkehrbringen der CDs erfolgten ohne
Einwilligung der Berechtigten.
Berechtigter ist der Inhaber der Rechte, die verwertet werden, im Falle
des § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG also grundsätzlich der ursprüngliche Tonträgerhersteller
oder - da die Rechte übertragbar sind - dessen Rechtsnachfolger
und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Vinck in Fromm/
Nordemann aaO § 106 Rdn. 4; Hildebrandt aaO S. 227, 229; Haß in Schricker
aaO § 108 Rdn. 12; § 106 Rdn. 11; Spautz in Möhring/Nicolini aaO § 106
Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Strafantragsberechtigten
(§ 109 UrhG) und die Aktivlegitimation bei zivilrechtlichem Vorgehen ist jeweils
konkret festzustellen, wer der Berechtigte ist, dessen Rechte verletzt wurden.
Da der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
bejaht hat, kommt es hierauf aber nicht mehr an, wenn feststeht, daß der Eingriff
in das Tonträgerherstellerrecht jedenfalls ohne Einwilligung eines möglichen
Berechtigten erfolgte. Das ist hier der Fall.
Die Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei, daß die Firma
TD und der Angeklagte nicht über eine für das Inland wirksame Einwilligung
eines möglichen Berechtigten verfügten und der Angeklagte dies wußte. Der
Angeklagte macht nicht geltend, die Firma TD oder er selbst hätten die Tonträgerhersteller-
oder Nutzungsrechte an den vervielfältigten Musikstücken erworben.
Sie stützen sich vielmehr ausschließlich auf eine vermeintliche Befugnis,
- 21 -
die aus den Rechten der bulgarischen Auftraggeber hergeleitet werden soll.
Für das Bestehen einer Einwilligung ist jedoch das Territorium der Bundesrepublik
Deutschland maßgebend, da es um eine Verletzung von inländischen
Tonträgerherstellerrechten durch im Inland erfolgte Verwertungshandlungen
geht. Soweit die Revision meint, für die Rechtswidrigkeit der in Deutschland
erfolgten Vervielfältigung komme es maßgeblich darauf an, ob für Bulgarien
eine Lizenz zur Vervielfältigung vorgelegen habe, welche dann möglicherweise
auch das Recht umfasse, in einem anderen Land (für den bulgarischen Markt)
zu vervielfältigen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. zu dieser Fallkonstellation
Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 22). Die Verwertungshandlungen
wurden in Deutschland vorgenommen. Sie sind deshalb auch nach dem
Recht des Schutzlands zu beurteilen (vgl. Art. 3 GTA; BGHZ 118, 394 - ALF).
Das gilt nach dem internationalen Urhebervertragsrecht auch für Verträge über
Verwandte Schutzrechte wie das Tonträgerherstellerrecht (vgl. Katzenberger in
Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 150). Deshalb beurteilen sich auch die inländischen
Rechtswirkungen der Verträge zwischen KR und Musikautor sowie
zwischen KR und TD ausschließlich nach deutschem Recht. Von Musikautor,
die nur über die Urheberrechte der Autoren verfügen konnte, konnte KR jedenfalls
für den Bereich der Bundesrepublik keine Tonträgerherstellerrechte
erwerben, unabhängig davon, ob ein solches Recht in Bulgarien damals rechtlich
anerkannt und geschützt war oder nicht. Denn niemand kann mehr Rechte
übertragen als er selbst besitzt. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil Musikautor in der Bescheinigung vom 16. März
1994 (UA S. 7) eindeutig darauf hingewiesen hat, daß nur von den Autoren
hergeleitete Rechte zur Tonträgerherstellung an KR übertragen wurden, nicht
aber Lizenzrechte der Tonträgerhersteller, denn diese werden nicht von Musikautor
vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Verfah-
22 -
rensrüge vorgetragenen Inhalt des Vertrags zwischen KR und Musikautor. Soweit
darin KR die Befugnis eingeräumt wird, Masterbänder zum Vervielfältigen
in Drittländer zu bringen, geht es um die von dem Lizenznehmer selbst hergestellten
Originaltonträger, nicht jedoch um die Tonträger fremder Produzenten.
Schließlich hat KR auf die Anfrage des Angeklagten im Mai/Juni 1994 ausdrücklich
erklärt, Rechte nur für Bulgarien erworben zu haben und diese nicht
weiter verkaufen zu können (UA S. 9).
g) Den bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht im Ergebnis
rechtsfehlerfrei festgestellt. Die insoweit aus den gesamten Tatumständen
gezogenen Schlüsse beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
Insbesondere die Antwort von KR auf die Anfrage des Angeklagten vom
Mai/Juni 1994 nach der Möglichkeit eines Rechtserwerbs und die branchenweit
bekannte Weigerung, Nutzungsrechte für Tonträgerhersteller in das als Piratenland
eingeschätzte Bulgarien zu vergeben, belegen bei dem schon damals
branchenkundigen Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz. Der Angeklagte
kam mit dem ehemaligen Mitangeklagten Bo. überein, daß die einzelnen bulgarischen
Aufträge auch künftig durch TD ausgeführt werden sollten (UA S. 8).
Dies bedeutete, daß die aus Bulgarien angelieferten Aufnahmen fremder Tonträgerhersteller
von TD im Inland vervielfältigt und durch den Export nach Bulgarien
verbreitet werden sollten. Nach der Bejahung des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung kommt es nicht mehr darauf an, wer der
ursprüngliche und spätere Inhaber der Tonträgerherstellerrechte oder Inhaber
von Nutzungsrechten war (vgl. oben II, 1 c). Der Vorsatz des Angeklagten
brauchte sich darauf nicht zu erstrecken. Aufwendige Feststellungen hierzu
waren deshalb entbehrlich. Es genügt, daß TD nicht über eine für das Inland
wirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten verfügte. Dies hat der Angeklagte
unter den festgestellten Umständen billigend in Kauf genommen.
- 23 -
Soweit die Revision nähere Ausführungen zu einem Tatbestandsirrtum
vermißt im Hinblick darauf, daß eine Produktion ausschließlich für den bulgarischen
Markt beabsichtigt war, drängte sich eine ausführlichere Erörterung nicht
auf. Der Angeklagte hatte sich selbst nicht dahin eingelassen, er habe gemeint,
daß entsprechende Einwilligungen der Schutzrechtsinhaber für die hier erfolgte
Vervielfältigung und Verbreitung vorlagen oder bei der hiesigen Konstellation
etwa entbehrlich seien. Seiner Einlassung ist auch nicht zu entnehmen, daß er
meinte, die Vervielfältigung unterfalle nicht dem deutschen Urheberrecht. Er
hat sich vielmehr im wesentlichen damit verteidigt, selbst nicht oder erst später
informiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsführer
verantwortlich zu sein. Nach den Feststellungen der Kammer war der Angeklagte
seit längerem mit lizenzrechtlichen Fragen befaßt und daher sachkundig,
so daß ein Tatbestandsirrtum fernlag. Wußte der Angeklagte aber, daß
eine Einwilligung der Berechtigten für Verwertungshandlungen in Deutschland
nicht vorlag, könnte er sich allenfalls über die rechtlichen Wirkungen einer für
Bulgarien erteilten Einwilligung im Inland geirrt haben. Dabei wäre es um die
Fehlbeurteilung einer Rechtsfrage gegangen, die allenfalls einen Verbotsirrtum
hätte begründen können, der aber bei entsprechenden Erkundigungen unschwer
vermeidbar gewesen wäre.
h) Durch die rechtliche Wertung des Tatbeitrags als eine Tat und die
Annahme von Tateinheit zwischen Vervielfältigen und Verbreiten ist der Angeklagte
nicht beschwert.
Bezüglich der Pressungen in den Einzelfällen 1 und 2 hat die Kammer
ausdrücklich klargestellt, daß sie diese Fälle dem Angeklagten nicht zurechnet,
da sie davon ausgeht, daß diese Pressaufträge vor dem maßgeblichen Gespräch
des Angeklagten mit Bo. im Juni 1994 ausgeführt wurden (UA S. 89).
- 24 -
Der diesbezügliche Einwand der Revision geht also ins Leere. Für die von der
Revision angestrebte Einschränkung der Strafbarkeit durch teleologische Reduktion
des Merkmals des "Vervielfältigens" und "Verbreitens" besteht kein
Anlaß. Presswerke nutzen die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller;
sie trifft daher in Fällen der Tonträgerpiraterie eine eigene Verantwortlichkeit
(Schaefer aaO § 85 Rdn. 12). Gerade das Vervielfältigungsrecht bleibt als Vorstufe
des Verbreitens insbesondere im Zusammenhang mit Ex- und Importen
von Tonträgern in seiner Kontrollfunktion unentbehrlich, denn nur so können
illegale Nutzungen wirksam unterbunden werden. Im übrigen sind auch bei der
Urkundenfälschung die Herstellung und der Gebrauch einer falschen Urkunde
nebeneinander unter Strafe gestellt.
i) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung ebenfalls
stand.
Soweit das Landgericht ausführt, der Einlassung des Angeklagten sei zu
entnehmen, er sei immer noch der Auffassung, der festgestellte Sachverhalt
erfülle nicht die Voraussetzungen eines Straftatbestands (UA S. 90), liegt darin
keine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von fehlender Einsicht
bzw. des Fehlens eines Geständnisses. Das Landgericht stellt hier vielmehr
lediglich einen Vergleich zu den früheren Mitangeklagten an und erläutert, warum
bei dem Mitangeklagten Bo. mit dessen Geständnis ein maßgeblicher
Milderungsgrund vorlag, welcher bei dem Angeklagten fehlte. Die Strafkammer
hat das Fehlen eines Geständnisses daher nicht strafschärfend bewertet, sondern
lediglich das Zustandekommen der milderen Strafe für den Mitangeklagten
sowie die Teileinstellung des gegen diesen gerichteten Verfahrens begründet.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
- 25 -
Die Erhebung von Sachverständigengutachten zur Rechtslage in Bulgarien
hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den Ausführungen
zur Sachrüge ergibt, ist das bulgarische Urheberrecht für die rechtliche Beurteilung
des Verhaltens des Angeklagten in Deutschland ohne Bedeutung. Das
gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite. Der näheren Erörterung
bedürfen lediglich die Verfahrensrügen IV und VI.
a) Rüge IV: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Zeugenvernehmung
M. und Bu. )
Die beiden Zeugen sollten bestätigen, daß die Aussage des Zeugen von
Mo. , wonach die Firma E. in Köln die Rechte an drei bezeichneten
Künstlern sowie für den Musiktitel einer weiteren Gruppe innehabe, nicht
richtig sei, diese Rechte vielmehr der Zeuge M. hatte. Dahinstehen kann, ob
dieser Beweisantrag abgelehnt werden konnte mit einer teilweisen Wahrunterstellung
und im übrigen mit der Begründung, der Antrag enthalte keine hinreichend
bestimmten Beweisbehauptungen. Dies bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteils hierauf beruht. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des
Angeklagten kommt es nicht darauf an, wer Inhaber der betroffenen Tonträgerhersteller-
oder Nutzungsrechte war, sondern ausschließlich darauf, ob die
TD oder der Angeklagte über eine Einwilligung eines berechtigten Rechtsinhabers
verfügten. Weder in dem Beweisantrag noch von dem Angeklagten
selbst wird aber geltend gemacht, daß die Zeugen M. oder Bu. dem Angeklagten,
TD oder KR gegenüber eine Einwilligung zur Verwertung von Leistungsrechten
erteilt hätten. Da in den Fällen 28 und 29 die Identität der von
TD verwendeten Aufnahmen mit den Originalaufnahmen durch den Sachverständigen
H. und nicht durch den Zeugen von Mo. festgestellt wurde
- 26 -
(vgl. UA S. 70 und 71) kann sich das auch nicht auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung
dieses Zeugen ausgewirkt haben.
b) Rüge VI: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Verhältnis zwischen
kleinen Labels und Majors bzw. A-Künstlern)
Auf den Antrag der Verteidigung, ein Sachverständigengutachten zu
diesen Behauptungen einzuholen, hat das Landgericht als wahr unterstellt
a) unter dem Begriff "kleine Labels" seien Firmen zu verstehen, die nicht
in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den weltweit großen Schallplattenfirmen
stehen;
b) diese "kleinen Labels" seien dergestalt tätig, daß sie Musik verschiedener
Künstler zusammenstellen und nach Einholung entsprechender
Lizenzrechte in den Handel bringen;
c) In diesem Zusammenhang könnten in einer nicht zu überschauenden
Vielfalt "große" Künstler auf "kleinen Labels" erscheinen.
Es könnte zweifelhaft sein, ob das Landgericht mit seiner von der Revision
beanstandeten Begründung des Tatvorsatzes (UA S. 77) nicht teilweise
gegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat, so daß die Ablehnung des Beweisantrags
rechtsfehlerhaft wäre. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden
Erörterung, weil das Urteil auch hierauf nicht beruhen kann. Denn für die Begründung
des erforderlichen Tatvorsatzes bei dem Angeklagten kommt es weder
auf die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen noch auf die von der
Revision beanstandeten Erwägungen im Urteil an. Deshalb mußten die als
wahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden.
Für den bedingten Vorsatz des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob er
davon ausgehen konnte, daß KR in Bulgarien als sogenanntes "kleines Label"
zur Herstellung von "Compilations" Nutzungsrechte an den zu vervielfältigenden
Tonträgern für Bulgarien erworben hatte. Ausschlaggebend war vielmehr
- 27 -
allein, ob der Angeklagte oder TD die Einwilligung eines möglichen Berechtigten
für Verwertungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
hatte. Hierfür geben die Beweisbehauptungen auch als Indiztatsachen
keinen Aufschluß. Dies gilt auch für die vom Landgericht möglicherweise nicht
beachtete Behauptung in der Begründung des Beweisantrags, Aufnahmen von
C. und mehrerer anderer Künstlergruppen seien in zahlreichen Fällen
auch auf "kleinen Labels" erschienen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge, mit der eine Verurteilung
des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG)
erstrebt wird, ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrem Gesamtzusammenhang
nicht, daß der Angeklagte bei der unbefugten Verwertung
von Tonträgerherstellerrechten gewerbsmäßig gehandelt hat.
1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108 a UrhG ebenso auszulegen
wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmen
eines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung
(vgl. Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 2; Hildebrandt aaO S. 232
ff. und in Wandtke/Bullinger aaO § 108 a Rdn. 1 f.; Spautz in Möhring/Nicolini
aaO § 108 a Rdn. 2; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bekämpfung
der Produktpiraterie BTDrucks. 11/4792 S. 17). Gewerbsmäßig im
Sinne von § 108 a UrhG handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehung
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen
will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, daß die Tat nur mittelbar
als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vorteile
über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH wistra 1999, 465;
1994, 230, 232; NStZ 1998, 622, 623).
- 28 -
2. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal, das
in dem Tatbestand des § 108 a UrhG nicht strafbegründend, sondern strafschärfend
wirkt (vgl. Hildebrandt aaO S. 310 und in Wandtke/Bullinger aaO
§ 108 a Rdn. 2; Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 1; Meurer in Erbs/Kohlhaas
aaO § 108 a Rdn. 1; Heinrich aaO S. 288), so daß die Gewinnerzielungsabsicht
der TD dem Angeklagten weder über § 28 Abs. 2 StGB noch über § 14
Abs. 1 StGB zugerechnet werden kann.
- 29 -
3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagte
selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es konnte keine Feststellungen dazu
treffen, daß sich der Angeklagte durch die CD-Pressungen unmittelbar oder
mittelbar Einnahmen oder sonstige geldwerte Vorteile verschaffen wollte oder
gar verschafft hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung
läßt den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer



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