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BGH, Urteil vom 30. August 2007 - 5 StR 193/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 5 StR 193/07
5 StR 193/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Z.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwalt S.
als Vertreter der Nebenkläger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte und seine Freunde, die Zeugen K. und Sch. , trafen sich am Abend des 7. Juni 2006 mit weiteren Bekannten und konsumierten alkoholische Getränke. Einige Zeit später bega-
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ben sie sich mit ihren Fahrrädern zum Bahnhofsvorplatz in Nauen, um dort „abzuhängen“. Wie gewöhnlich führte der Angeklagte in seiner Hosentasche ein aufklappbares Butterflymesser mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm bei sich. Zur selben Zeit begab sich das spätere Opfer, H. , mit einigen Kollegen zum Bahnhof Nauen, um von dort aus nach Berlin zu fahren. H. und sein Kollege M. , die in Nauen eine Betriebsfeier hatten, waren in auch alkoholbedingt enthemmter Stimmung und sangen Fußballlieder anlässlich der seinerzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Dies störte den Angeklagten, der sich mit seinen Freunden noch auf dem Bahnhofsvorplatz befand. Als Reaktion auf das Singen und Grölen warf entweder der Angeklagte oder einer seiner Freunde eine Flasche vom Bahnhofsvorplatz hoch auf die Gleise am Bahnsteig, wo inzwischen H. mit seinen Kollegen angekommen war. H. rief daraufhin: „Schwuchtel, geh doch zu Mami!“ in Richtung Bahnhofsvorplatz, wobei er den Angeklagten und seine Freunde nicht sehen konnte und deshalb auch nicht wusste, wer die Flasche geworfen hatte. Danach wurde mindestens noch eine weitere Flasche von unten nach oben geworfen, woraufhin H. und M. in Richtung Bahnhofsvorplatz riefen, man möge mit dem Werfen aufhören. Das beantworteten der Angeklagte, K. oder Sch. mit dem Ruf, dass man gleich hochkommen werde. H. erwiderte: „Dann mach doch!“. Alsdann beruhigte sich die Situation wieder; der Angeklagte und seine Freunde unterhielten sich weiter auf dem Bahnhofsvorplatz.
Gleichwohl entschloss sich der Angeklagte, der sich nachhaltig durch das „Fußballliedgegröle“ gestört gefühlt hatte, nach oben auf den Bahnsteig zu gehen und einen Streit anzufangen, wobei er sich bewusst war, ein Messer bei sich zu führen. Für ihn und seine Freunde war klar, dass es zu einer tätlichen und nicht nur verbalen Auseinandersetzung kommen würde. Oben angekommen, schob der Angeklagte sein Fahrrad in Richtung auf H. , der ganz hinten am Bahnsteig auf einer Wartebank saß. Er sprach H. an, der mit den Worten: „Verpiss Dich, ich hab’ gute Laune“ reagierte. Nunmehr stellte der Angeklagte sein Fahrrad an einem Pfeiler ab, holte sein
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Butterflymesser aus der Tasche und hielt es H. mit der scharfen Seite an den Hals. Hierdurch entstand eine Verletzung der oberen Hautschicht. H. sprang auf und wich zunächst zurück, während der Angeklagte mit dem Messer in der Hand auf ihn zuging. Sie schubsten sich gegenseitig, wobei H. versuchte, den Angeklagten mit Schlägen abzuwehren. Währenddessen rief er: „Stich doch!“ und Worte wie „Penner“ und „Wichser“. Insgesamt zeigte er sich von dem Messer des Angeklagten nicht sonderlich beeindruckt.
Spätestens zu Beginn des Gerangels entschloss sich der Angeklagte, das Messer aktiv gegen H. einzusetzen. Dabei war ihm der Tod H. s gleichgültig; vorrangig wollte er sich gegenüber seinen Kumpanen Sch. und K. keine Blöße geben. Er stach auf sein Opfer ein und traf es zunächst in die linke vordere Achselfalte. H. wehrte sich immer noch und rief: „Na komm doch“ oder ähnlich auffordernde Worte. Zwei weitere Stiche trafen ihn in die Flanke und die linke Brustseite, wobei die linke Brusthöhle eröffnet und das Herz verletzt wurde. H. lief noch einige Schritte und fiel dann zu Boden, während sich der Angeklagte mit seinem Fahrrad entfernte. H. verstarb noch auf dem Bahnsteig.
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Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag bewertet, eine Notwehrsituation ausgeschlossen und die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne von § 213 StGB verneint, weil der Angeklagte - eine Ehrverletzung durch die Worte des Opfers unterstellt - jedenfalls nicht spontan darauf reagiert habe. Vielmehr sei er bedächtig, zielgerichtet und „eiskalt“ vorgegangen. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer verneint: Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (nach Trinkmengenberechnung und Angaben eines rechtsmedizinischen Sachverständigen angenommene Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 0,89 Promille) des alkoholgewöhnten Angeklagten habe nicht vorgelegen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ange-
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klagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweiche. Darüber hinaus seien entwicklungsbedingte Schwierigkeiten, den Anreizen zur Tat mit hinreichenden Hemmungsvorstellungen zu begegnen, bei dem Angeklagten nicht festgestellt worden.
II.
Die Einwände der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, sind entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch zutreffend die Ablehnung eines Beweisantrages als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Verfahrensrüge hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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Die Verteidigung des Angeklagten hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei. Zur Begründung bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkohols und Erregung. Diesen Beweisantrag wies der Tatrichter im wesentlichen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde mit der Begründung zurück, weder aus der Lebensgeschichte noch aus der Tat des Angeklagten ergäben sich Anknüpfungstatsachen, welche die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich machten.
Bei - jedenfalls nicht von langer Hand geplanten - Tötungsdelikten erweist es sich, insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts, in der Mehrzahl der Fälle als sachgerecht, einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Daher ist insoweit eine fehlende oder nur knappe, allein auf gerichtliche Sachkunde gestützte Begründung für das Vorliegen uneinge-
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schränkter Schuldfähigkeit schon sachlich-rechtlich nicht unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 197/07). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichthinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit liegt regelmäßig nicht fern (vgl. BGH NStZ 2006, 49; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06). Im vorliegenden Fall ergeben sich zudem aus den Urteilsausführungen fallbezogene Besonderheiten, die eine Begutachtung entgegen der Auffassung des Landgerichts nahe legten (vgl. BGH NStZ 2003, 363, 364). Das Landgericht hat seine eigene Sachkunde jedenfalls mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderheiten auch weder in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss noch in den Urteilsgründen ausreichend belegt.
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Der Angeklagte hatte erhebliche Schulprobleme, wiederholte die sechste Klasse und verließ die Schule im Jahre 2002 nach der achten Klasse, die er ebenfalls zweimal durchlaufen musste. Nach dem sich anschlie-ßenden berufsvorbereitenden Jahr wurde ihm nicht die Eignung für eine Berufsausbildung, sondern nur die Eignung für eine Helfertätigkeit bescheinigt. Das ihm gleichwohl vermittelte Lehrverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers noch in der Probezeit gekündigt. Der Angeklagte begann, vermehrt dem Alkohol zuzusprechen und nahm - allerdings in geringen Mengen - auch Cannabis zu sich. Als sich seine Freundin im Sommer 2004 von ihm trennte, steigerte er seinen Alkoholkonsum und ritzte sich möglicherweise an den Armen. Unter Alkoholeinfluss reagiert er besonders aggressiv und fühlt sich schon bei nichtigen Anlässen angegriffen. Im Urteil wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Angeklagte nur über eine geringe Frustrationstoleranz verfügt.
All dies kann auch im Zusammenhang mit dem gruppendynamischen Hintergrund des Tatgeschehens die Annahme gedanklicher Beherrschung und willensmäßiger Steuerung der tatlenkenden gefühlsmäßigen Regungen des Angeklagten bei der offensichtlich völlig überzogenen mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerattacke in Frage stellen. Hinzu kommt, dass
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der Tat Handlungen und Wortwechsel vorausgegangen sind, die jedenfalls aus der Sicht eines leicht kränkbaren, zudem angetrunkenen und in diesem Zustand übermäßig reizbaren Heranwachsenden beleidigenden Charakter hatten. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe bedächtig, zielgerichtet und „eiskalt“ gehandelt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Zeugen sein äußeres Erscheinungsbild in dieser Weise bewertet haben, genügt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Angeklagten bei Ausführung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 5 StR 351/03). Auch die vom Landgericht für die Annahme unverminderter Schuldfähigkeit herangezogenen Tatsachen, nämlich dass der Angeklagte gewaltfrei erzogen worden sei und dass Gehirnverletzungen oder schwere Erkrankungen nicht vorgelegen hätten, sind nicht hinreichend aussagekräftig; jedenfalls sind sie nicht geeignet, eine relevante affektive Erregung des Angeklagten bei Begehung der auch für ihn außergewöhnlichen Tat auszuschließen.
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Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war - die Voraussetzungen des § 20 StGB liegen ersichtlich nicht vor - mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen erneuter Prüfung. Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Senat
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nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass nach Anhörung eines Sachverständigen auch die Verhängung einer Maßregel in Betracht kommen könnte, hebt er den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger



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