Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - 2 StR 416/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 30.1.2002 - 2 StR 416/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 416/01
vom
30. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchter Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 30. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender der Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte N. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist offensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der Urteilsformel.
Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Bode Detter Otten
Fischer Elf



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de