BGH,
Urt. v. 30.11.2005 - 2 StR 557/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 557/04
vom
30.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung
vom 23.11.2005 in der Sitzung am 30.11.2005, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 23.11.2005 -,
Bundesanwalt - in der Verkündung am 30.11.2005 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 23.11.2005 -
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 23.11.2005,
Justizangestellte in der Verkündung am 30.11.2005
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 11. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der
Verfahrensrüge Erfolg, ein Hilfsbeweisantrag der Verteidigung
sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Auf die
Rüge eines Versto-ßes gemäß
§ 261 StPO kommt es daher nicht an.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte
das Tatopfer S. während einer Massenschlägerei, die
im Rahmen einer öffentlichen Kickbox-Veranstaltung in dem
Kampfring aus Unzufriedenheit mit dem Ausgang eines Kampfes zwischen
Mitgliedern und Anhängern der beteiligten Mannschaften
ausgebrochen war. Das gesamte Geschehen wurde mit einer Videokamera
aufgezeichnet. Nachdem den Ermittlungsbehörden
zunächst eine durch Löschungen verfälschte
Kopie dieser Aufzeichnung zugespielt worden war, übergab der
Zeuge B. in der Hauptverhandlung die Original-Kassette. Die-
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se Aufzeichnung wurde in der Hauptverhandlung auf verschiedene Weise
mehrfach in Augenschein genommen:
Die Bildaufzeichnung des Tatgeschehens war mittels eines Camcorders auf
eine sog. Mini-DV-Kassette erfolgt. Der Polizei wurde nach der Tat eine
CD-ROM zugespielt, auf welcher sich eine durch Löschungen
manipulierte, für die Beweiserhebung unbrauchbare Kopie
befand. Die originale Mini-DV-Kassette übergab der Zeuge B. im
Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 29. Juli 2004.
Auf Beschluss des Gerichts wurde sie durch Abspielen auf einem
Bildschirm in Augenschein genommen.
Die Kassette, auf welcher sich die Filmsequenz von etwa zwei Minuten
dreißig Sekunden Länge im Pal-Standard (= 50
Halbbilder pro Sekunde) befand, wurde nach dem Termin vom 29. Juli 2004
vom Gericht zur weiteren "Aufbereitung" an das BKA übersandt.
Der Zeuge M. übertrug dort einen Ausschnitt von 36 Sekunden
auf eine DVD. Auf die DVD wurden so 1.800 Einzelbilder
übertragen, die auf Grund der technischen Gegebenheiten bei
Speicherung und Darstellung nur mit einer Verlangsamung von etwa 12
Bildern pro Sekunde abgespielt werden konnten.
Im Hauptverhandlungstermin vom 4. August 2004 wurden der Zeuge M.
vernommen und die von ihm hergestellte DVD zunächst durch
Projektion an die Wand des Sitzungssaals in Augenschein genommen.
Sodann wurde auf Beschluss des Gerichts die auf der DVD gespeicherte
Filmsequenz erneut auch auf dem Bildschirm eines Laptop in Augenschein
genommen. Dabei wurden einzelne Passagen zurückgespielt und
mehrfach betrachtet. Etwa 20-mal wurde der Abspielvorgang angehalten,
so dass das sich jeweils ergebende Standbild betrachtet werden konnte.
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Von 30 der auf der DVD gespeicherten Einzelbilder hatte der Zeuge M.
Ausdrucke auf Papier hergestellt. Diese wurden in der Hauptverhandlung
in Augenschein genommen. Ausdrucke aller 1.800 Einzelbilder sind nicht
hergestellt worden. Es wurden auch nicht 1.800 Einzelbilder im Wege
einer Einzelbildschaltung als Standbilder am Bildschirm betrachtet.
Dies geschah vielmehr nur mit etwa 20 Einzelbildern; im
Übrigen wurde der Film mit ca. 12 Bildern pro Sekunde, also im
"Zeitlupentempo", zwei- oder dreimal abgespielt und in Augenschein
genommen.
b) Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nach Schluss der
Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen stellte ein
Verteidiger des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 11. August
2004 unmittelbar vor der Urteilsverkündung einen zuvor mit
Telefax angekündigten Hilfsbeweisantrag. Darin wurde
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen
sollte, der Angeklagte habe auf den getöteten S. eingestochen
und dadurch dessen Tod verursacht, beantragt,
"das gesamte Bildmaterial von dem in der Hauptverhandlung durch den
Zeugen B. übergebenen Video-Band durch das BKA untersuchen und
auswerten zu lassen, insbesondere Einzelbilder herstellen zu lassen".
Der Antrag führte aus, die Beweiserhebung werde - unter
anderem - ergeben, "dass durch die Anfertigung von Einzelbildern der
gesamten Bildaufzeichnung (1.800 Bilder) im Gegensatz zu den jetzt
bereits vorliegenden Einzelbildern (30 Bilder) dabei zu sehen ist, dass
zwei Personen mit einem glänzenden Gegenstand in der Hand zu
sehen sind, die nicht Herr Ü. sind".
Weiter wurde beantragt,
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"die entsprechenden Einzelbilder, auf denen die beiden Personen mit dem
glänzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, technisch
aufzubereiten und zu vergrößern";
dies werde "ergeben, dass es sich bei den glänzenden
Gegenständen in den Händen der beiden Personen
jeweils um ein Messer gehandelt hat".
Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit
folgender Begründung zurückgewiesen (UA S. 62/63):
"Zum einen wurde die von dem Zeugen B. überreichte
Mini-DV-Kassette … bereits mehrfach in der Hauptverhandlung
am 29.07.2004 in Augenschein genommen. Zudem wurden von den
Filmaufnahmen dieser Kassette …1.800 Standbilder gefertigt,
die ebenfalls in Augenschein genommen wurden. Insoweit stellen sich die
vorgenannten Anträge als Anträge auf Wiederholung der
Beweiserhebung dar (…), denen die Kammer nicht zu
entsprechen brauchte, nachdem der Sachverhalt aus Sicht der Kammer
hinreichend aufgeklärt worden ist. Zum anderen ist die
beantragte Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme
gemäß § 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der
Wahrheit auch nicht erforderlich. Eine Inaugenscheinnahme der von dem
Zeugen B. überreichten Videokassette sowie der gefertigten
1.800 Standbilder ist erfolgt. Aus den in Augenschein genommenen
Filmaufnahmen sowie Bildsequenzen waren (…) alle um das
Opfer stehenden Personen mit Ausnahme des Angeklagten als
Täter der Messerstiche auszuschließen."
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Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten
hat das Landgericht wesentlich auch auf die Würdigung der
Inaugenscheinnahme des Bildmaterials gestützt und dazu unter
anderem ausgeführt:
"Die Täterschaft des Angeklagten steht für die Kammer
(…) fest aufgrund (…) der von dem Zeugen B.
überreichten Mini-DV (…) und aufgrund der aus den
Filmaufzeichnungen der Mini-DV gefertigten 1.800 Standbilder, die
allesamt mehrfach in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen
worden sind" (UA S. 22).
2. Der Hilfsbeweisantrag durfte mit der vom Landgericht gegebenen
Begründung nicht zurückgewiesen werden.
a) Durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen
der Berufsrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
sowie die anwaltlichen Erklärungen der Verteidiger und des
Nebenklägervertreters in Verbindung mit dem Protokoll der
Hauptverhandlung ist bewiesen, dass 1.800 einzelne Standbilder als
solche weder hergestellt noch in Augenschein genommen wurden. Die
Formulierungen in den Gründen des angefochtenen Urteils, die
Überzeugung des Landgerichts stütze sich auf die "aus
den Filmaufzeichnungen der Mini-DV gefertigten 1.800 Standbilder" (UA
S. 22); es seien "von den Filmaufnahmen (…) 1.800
Standbilder gefertigt (worden), die ebenfalls in Augenschein genommen
wurden" (UA S. 63), sind allerdings missverständlich,
namentlich weil das Landgericht hier und an anderen Stellen zwischen
"Filmaufnahmen", "Filmsequenzen", "Sequenzen mit Standbildern",
"Lichtbildern (Standbildern)" und "Standbildern" durchaus zutreffend
differenziert hat.
Auch der von der Verteidigung vor der Urteilsverkündung am 11.
August 2004 gestellte Hilfsbeweisantrag unterschied
ausdrücklich zwischen "aufbereitetem Videomaterial (DVD)" und
"Standbildern"; danach hatte "das BKA Stand-
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bilder gefertigt und diese am 4. August 2004 mitgebracht. Die
Standbilder wurden in Augenschein genommen, das vom BKA aufbereitete
Video-Material (DVD) wurde durch Projektor vorgeführt". Der
Antrag bemängelte, es sei bislang "speziell die in der
ursprünglichen CD geschnittene Sequenz (…) nicht in
Einzelbilder aufgeteilt und überprüft worden". Hieran
anknüpfend verlangte der Antrag die "Anfertigung von
Einzelbildern der gesamten Bildaufzeichnung (1.800 Bilder) im Gegensatz
zu den jetzt bereits vorliegenden Einzelbildern (30 Bilder)". Der
Begriff der "bereits vorliegenden 30 Einzelbilder" konnte sich
ersichtlich nur auf die von dem Zeugen M. gefertigten 30
Papierausdrucke von Standbildern beziehen. Dass der Antrag sich nicht
darauf richtete, die Filmsequenz (nochmals) mit einer Geschwindigkeit
von 12 Bildern pro Sekunde abzuspielen, war offensichtlich und ergab
sich auch aus dem weiter gehenden Antrag, "die entsprechenden
Einzelbilder, auf denen die beiden Personen mit dem glänzenden
Gegenstand in der Hand zu sehen sind, technisch aufzubereiten und zu
vergrößern, damit die Hand mit dem Gegenstand
deutlich und größer zu sehen ist". Dieser Antrag
zielte auf eine vorbereitende sachverständige Bearbeitung der
Beweismittel ab und machte unmissverständlich deutlich, dass
der Beweisantrag auf die Inaugenscheinnahme von Standbildern - sei es
als Papierausdrucke, sei es durch Darstellung am Bildschirm oder durch
Projektion - gerichtet war, somit auf die Heranziehung und Verwendung
eines qualitativ anderen Beweismittels.
b) Der Antrag konnte daher nicht mit der Begründung
zurückgewiesen werden, er ziele nur auf eine Wiederholung der
Beweisaufnahme ab. Es mangelt hier schon an einer Identität
des Beweismittels, denn die Inaugenscheinnahme eines Films - sei es
auch in Zeitlupengeschwindigkeit - und diejenige von
(vergrößerten) Einzelbildern (Standbildern) haben
nicht denselben Beweisgegenstand zum Inhalt, auch wenn eine Filmsequenz
notwendig aus einer Abfolge von Einzelbildern besteht; diese
können bei der genannten Abspielge-
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schwindigkeit vielmehr als solche, d.h. als Stand-Bilder gar nicht
wahrgenommen werden.
Der Antrag richtete sich somit - was das Landgericht im Ergebnis wohl
auch nicht übersehen hat - auf die Herstellung und Auswertung
von Augenscheinsobjekten, die bislang nicht Gegenstand der
Beweisaufnahme gewesen waren. Die Ablehnung mit der
Begründung, die "gefertigten 1.800 Standbilder" seien bereits
"allesamt in Augenschein genommen" worden, war vor diesem Hintergrund
nicht zulässig.
c) Auch die weitere Begründung, die Kammer habe den
beantragten Beweis nicht zu erheben brauchen, "nachdem der Sachverhalt
aus Sicht der Kammer hinreichend aufgeklärt ist" (UA S. 63),
und die beantragte Beweisaufnahme sei "zum anderen (…)
gemäß § 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der
Wahrheit auch nicht erforderlich" (ebd.), erweist sich im Ergebnis als
nicht tragfähig. Das Landgericht hat hier zwar im Grundsatz
zutreffend auf den in § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO genannten
Maßstab der Sachaufklärungspflicht abgestellt.
Danach gilt für einen Antrag auf Augenscheinsbeweis das
grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation nicht; er kann
auch mit der Begründung abgelehnt werden, die Beschaffenheit
des Augenscheinsgegenstands stehe auf Grund der schon erhobenen Beweise
bereits fest (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. §
244 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.).
Aus der vom Landgericht gegebenen Begründung ergibt sich aber
nicht, dass das Gericht insoweit von einem zutreffenden
Maßstab der Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung
ausgegangen ist. Die Ansicht, die beantragte Inaugenscheinnahme sei
nicht erforderlich, hat das Landgericht vielmehr erneut
ausdrücklich auf den Hinweis gestützt, "eine
Inaugenscheinnahme der (…) Videokassette sowie der
gefertigten 1.800 Standbilder (sei) erfolgt"; andere Personen
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als der Angeklagte seien "aus den in Augenschein genommenen
Filmaufnahmen sowie Bildsequenzen (…)
auszuschließen" (UA S. 63). Es bleibt hier schon unklar, was
mit dem Begriff "Bildsequenzen" (im Unterschied zu "Filmaufnahmen")
gemeint sein soll. Im Übrigen bleibt
unberücksichtigt, dass der Beweisantrag auf eine
Inaugenscheinnahme nicht nur der auf der DVD gespeicherten Bilder
jeweils als stehende Einzelbilder, sondern von
(antragsgemäß) durch einen Sachverständigen
"technisch aufbereiteten" Vergrößerungen und daher
auf die Auswertung anderer und dem bisher vorliegenden Material
überlegener Beweismittel gerichtet war, überdies auf
die Inaugenscheinnahme eines nach der Antragsbegründung
bislang noch gar nicht ausgewerteten Teils der Aufzeichnung. Die
Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht
dessen bewusst gewesen ist und aus welchem Grunde die beantragte
Beweiserhebung nicht zu weiterer Sachaufklärung hätte
führen können. Der bloße Hinweis, die
bisherige Beweisaufnahme habe ausgereicht und das Gericht sei von der
Täterschaft des Angeklagten schon überzeugt, reichte
unter den hier gegebenen Umständen nicht aus.
d) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht
ausschließen. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in
zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen
beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Ursächlichkeit
eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO mit der
Begründung verneinen, der Antrag habe mit anderer
Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt werden können
(BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, NStZ 1998, 98;
vgl. Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 86).
Hierfür reicht aber nicht die bloß abstrakte
Möglichkeit eines tragfähigen anderen
Ablehnungsgrunds. Ein solcher muss sich vielmehr, wenn er nicht
offenkundig ist, aus den Urteilsgründen selbst ergeben (vgl.
auch BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 430/92). Das
Revisionsgericht kann die tatrichterliche Abwägung zwischen
dem durch die bisherige Beweisaufnahme vermittelten Erkenntnisstand
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und der in einem Beweisantrag behaupteten weiteren
Aufklärungsmöglichkeit nur dann ersetzen, wenn der
Antrag vom Tatrichter in seinem Gehalt zutreffend und
erschöpfend erfasst wurde. Daran fehlt es hier.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,
dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich insoweit nicht
frei von Rechtsfehlern ist, als die Schlussfolgerungen des Landgerichts
zum subjektiven Vorstellungsbild sowie zur Tatmotivation des
Angeklagten und hieran anknüpfend die Annahme des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe von den Feststellungen nicht
getragen werden. So bleibt insbesondere unklar, wie das Landgericht zu
der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe mit der Motivation
gehandelt, die anderen an der Schlägerei Beteiligten zu
"übertrumpfen" (UA S. 10, 64). Hiergegen sprechen schon
sonstige Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte die
Tötungshandlung versteckt ausführte, sich danach
sofort zurück zog und später auch gegenüber
anderen Beteiligten die Tat bestritt.
Auch im Übrigen erscheinen die Darlegungen zu den Gedanken und
zur Motivation des Angeklagten eher spekulativ; eine Tatsachengrundlage
fehlt ihnen. Zwar können grundsätzlich aus dem
äußeren Ablauf der Geschehnisse und den
näheren Umständen der Tatbegehung Schlüsse
auch auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters gezogen
werden. Mangelt es aber an indiziellen äußeren
Tatsachen, so können, wie der Senat schon im Beschluss vom 9.
Oktober 2002 - 2 StR 297/02 (NStZ-RR 2003, 49, 50 f.)
ausgeführt hat, den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen
nicht allein auf eine besonders nachdrückliche Darlegung des
Tatrichters gestützt werden, er sei "überzeugt". Wenn
der Tatrichter aus einer Mehrzahl möglicher Tatmotivationen
und subjektiver Vorstellungen solche feststellen will, deren Annahme
den Angeklagten belastet, so darf diese Feststellung nicht nur auf
Vermutungen beruhen; ihre Begründung darf sich nicht in der
bloßen Behauptung von Plausibilität
erschöpfen.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |