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BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 1 StR 582/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 1 StR 582/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 582/00
vom
4. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in
drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den Freispruch
an und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteilt
worden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen
hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt (Abschnitt E I. der Urteilsgründe)
zur Last: Als Geschäftsführer des Landeskuratoriums der Katholischen
Dorfhelferinnen und Betriebshelfer Bayerns e.V. (im folgenden: Landeskuratorium)
schloß er für das Landeskuratorium betriebliche Versicherungen
und Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiter
bei der damaligen Württembergischen Feuerversicherung AG ab. Dabei trat er
zugleich als Versicherungsvermittler dieses Versicherungsunternehmens auf,
mit dem er bereits im Jahr 1967 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Aufgrund
der Versicherungsvertragsabschlüsse des Landeskuratoriums bei der
Württembergischen Feuerversicherung AG flossen dem Angeklagten im Zeitraum
von Juni 1993 bis Dezember 1997 Provisionen in Höhe von insgesamt
201.435 DM zu, die er in 55 monatlichen Einzelzahlungen erhielt. Er führte diese
Gelder nicht an das Landeskuratorium ab.
2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Handeln
des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Provisionen
keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB verletzte.
a) Der Angeklagte verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung als
Geschäftsführer folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht für
sich einzuziehen (vgl. BGH wistra 1998, 61), indem er die Provisionen vereinnahmte.
Eigene Ansprüche des Landeskuratoriums gegen die Württembergische
Feuerversicherung AG auf Zahlung der Provisionen bestanden nicht. Die
Provisionsansprüche ergaben sich aus dem Agenturvertrag zwischen dem Angeklagten
und dem Versicherungsunternehmen; Anspruchsinhaber war der
Angeklagte.
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b) Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung der Kammer, es liege
keine Untreue darin, daß der Angeklagte die ihm zugeflossenen Provisionen
nicht an das Landeskuratorium abführte.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR
614/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe erlangter
personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn,
deren Gewährung diesen nicht schlechterstellt, grundsätzlich keine Strafbarkeit
nach § 266 StGB begründet. Das gilt auch hier:
Das Landgericht hat zurecht angenommen, daß kein entsprechender
Abführungsanspruch des Landeskuratoriums bestand. Nach den getroffenen
Feststellungen fehlte eine ausdrückliche vertragliche Regelung, die den Angeklagten
zur Herausgabe verpflichtet hätte. Ob dem Geschäftsführervertrag, wie
die Beschwerdeführerin meint, durch Auslegung eine Verpflichtung zu entnehmen
ist, Verdienste aus Nebentätigkeiten an das Landeskuratorium abzuführen,
kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Provisionen
stand einem Abführungsanspruch ein gesetzliches Verbot entgegen
(§ 134 BGB). Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war die
Gewährung sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durch
Verordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81
Abs. 2 Satz 3 VAG untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung des
Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934,
99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegung
siehe Kollhosser in Prölls VAG 11. Aufl. § 81 Rdn. 93, 98; Verordnung des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Sondervergütungen
und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung
vom 17. August 1982, BGBl. I 1234; vgl. auch BGHZ 93, 177). Zwar gab es
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Bestrebungen, das umstrittene und - worauf die Revision hinweist - "in der Praxis
wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen
jedoch bislang nicht gefolgt (vgl. Kollhosser aaO Rdn. 71 ff.). Sondervergütungen,
zu denen Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwelcher
Art zählen, durften danach dem Versicherungsnehmer (hier: dem Landeskuratorium)
nicht zukommen. Eine Herausgabe der Provisionen an das Landeskuratorium
als Versicherungsnehmer wäre mit diesen Bestimmungen nicht
vereinbar gewesen und hätte eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr.
3 VAG dargestellt (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze
137. ErgLfg. § 144a VAG Rdn. 12 f.).
Das Landgericht war schließlich nicht gehalten, auf die allgemeine Herausgabepflicht
des Geschäftsführers aus § 667 BGB ausdrücklich einzugehen.
Danach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des Auftragsverhältnisses
Vorteile an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zusammenhang
mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind (BGHZ 39, 1, 2 f.).
Selbst wenn eine solche allgemeine Herausgabepflicht sich auf die Provisionen
erstrecken sollte, wäre sie nicht als vom Schutz des § 266 StGB erfaßte
Treuepflicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis
im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthalten
kann, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist. Die Herausgabepflicht
nach § 667 BGB ist unter den hier gegebenen Umständen keine
spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Herausgabe-
und Rückerstattungsansprüchen anderer Schuldverhältnisse, die
regelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuldnerpflichten
erweisen (BGH wistra 1991, 137, 138). Offen bleiben kann danach
im vorliegenden Verfahren, ob aus dem Geschäftsführervertrag des Angeklag-
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ten im Wege der Auslegung eine vertragliche Nebenpflicht hergeleitet werden
kann, die ihn bei Versicherungsvermittlungen des in Rede stehenden Umfangs
im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für das Landeskuratorium
anhielt, dessen Aufsichtsgremien über diese Tätigkeit wenigstens zu unterrichten.
3. Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend eine Pflicht des Angeklagten
verneint, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auf den Abschluß
eines Agenturvertrages unmittelbar zwischen dem Landeskuratorium und der
Württembergischen Feuerversicherung AG hinzuwirken, so daß Provisionsansprüche
des Landeskuratoriums hätten entstehen können. Von einem pflichtwidrigen
Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die Realisierung
eines für das Kuratorium wirtschaftlich günstigen Geschäfts wie hier im Widerspruch
zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979,
456; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a). Auch
unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand das Sondervergütungsverbot
einem solchen Vertragsschluß entgegen. Danach sind Provisionszahlungen
aus Vermittlerverträgen untersagt, mit denen die Vertragsparteien nur den
Zweck verfolgen, Provisionsansprüche beim Abschluß eigener Versicherungsverträge
des Vermittlers zu begründen.
4. Der Angeklagte hat seine Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführer
des Landeskuratoriums auch nicht dadurch verletzt und dem Kuratorium
so einen Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes zugefügt, daß er
für dieses gerade Versicherungsverträge bei der Württembergischen Feuerversicherung
AG schloß. Als Geschäftsführer hatte er zwar die Pflicht, für das
Landeskuratorium möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Das galt auch
für die Versicherungsverträge. Er hat sich aber darauf berufen, daß nieman-
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dem ein Schaden entstanden sei, weder dem Kuratorium noch den durch die
Lebensversicherungsverträge begünstigten Mitarbeitern (UA S. 51). Das Landgericht
vermochte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen.
Dementsprechend war es überzeugt, daß dieser auch in subjektiver Hinsicht
durch seine Vermittlertätigkeit dem Landeskuratorium keinen Nachteil
zufügen wollte (UA S. 60). Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß für das
Landeskuratorium schon bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten
ein sog. Sammelvertrag bestand, der Prämienvergünstigungen beinhaltete.
Es hat zudem die Geschäftsbeziehung zur Württembergischen Feuerversicherung
AG auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten als Geschäftsführer
fortgesetzt (UA S. 55). Daraus erhellt ohne weiteres, daß der Abschluß
der Versicherungsverträge gerade bei der Württembergischen Feuerversicherung
AG für das Landeskuratorium nicht nachteilig war.
5. Die Strafkammer hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der erschöpfenden
Erledigung der zugelassenen Anklage verstoßen. Zwar hat sie
eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 12 Abs. 2 UWG a.F. und aus dem
aufgrund des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 20. August
1997 an seine Stelle getretenen Tatbestand der Bestechlichkeit im öffentlichen
Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) nicht erörtert. Dessen bedurfte es jedoch nicht,
weil es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlte und auch ein besonderes
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung insoweit für den Zeitpunkt ab dem
Inkrafttreten des § 299 StGB nicht bejaht worden ist (§ 22 Abs. 1 UWG a.F.,
§ 301 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände wären im übrigen auch nicht erfüllt gewesen.
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II.
Der Strafausspruch wegen Subventionsbetruges in drei Fällen läßt keinen
Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen.
1. Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Das
Landeskuratorium stellte landwirtschaftlichen Familienbetrieben in Notfällen
beim Ausfall einer Arbeitskraft Dorfhelferinnen und Betriebshelfer als Aushilfen
zur Verfügung. Personal- und Geschäftskosten erstattete das Bayerische
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach den Artikeln
12, 13 des Gesetzes zur Förderung der Landwirtschaft (LwFöG) dem Landeskuratorium
zu einem bestimmten Prozentsatz, soweit der notwendige Aufwand
nicht durch Zahlungen Dritter gedeckt war. Diese zunächst abschlagsweise
gezahlten Fördergelder wurden nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund der
vom Landeskuratorium vorgelegten Verwendungsnachweise endgültig festgesetzt.
Für die Jahre 1993 bis 1995 bezifferte der Angeklagte als Geschäftsführer
des Landeskuratoriums in den erforderlichen Anträgen an das Ministerium
Einnahmen und Ausgaben des Kuratoriums bewußt so, daß sich aus seinen
Angaben höhere als die tatsächlich gerechtfertigten Erstattungsbeträge ergaben.
Einerseits setzte er Ausgaben des Landeskuratoriums zu hoch an; andererseits
teilte er die Leistungen der Sozialversicherungsträger, die nach Artikel
13 Abs. 1 LwFöG vorweg vom förderungsfähigen Aufwand abzuziehen waren,
nicht in voller Höhe mit. Aufgrund seiner Angaben wurden für die Haushaltsjahre
1993 bis 1995 Fördergelder in Höhe von 246.633 DM, 1.752.447 DM und
2.039.841 DM ungerechtfertigt ausbezahlt, die der Angeklagte verwendete, um
Deckungslücken im Haushalt des Landeskuratoriums zu schließen.
Das Landgericht hat die zu verhängenden Strafen dem Normalstrafrahmen
des § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Einen besonders schweren Fall (im
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Sinne des § 264 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil der Angeklagte nicht eigennützig
gehandelt und die Mittel vollständig für die Arbeit des Landeskuratoriums
verwendet habe. Es hat Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (Förderung
1993), einem Jahr und sechs Monaten (Förderung 1994) sowie einem Jahr und
zehn Monaten (Förderung 1995) angesetzt und daraus die ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.
2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ganz allgemein, die Strafkammer
habe generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksichtigt
gelassen und in nicht mehr vertretbarer Weise zu Gunsten des Angeklagten
gewertet, daß er uneigennützig gehandelt habe. Die Beanstandung ist nicht
begründet.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf
der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung
von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden
und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander
abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler
vorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter
fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen
oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen
kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen
hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.
Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich
am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen Formulierungen
zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist schließlich
zu bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die Zu-
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messung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3
Satz 1 StPO).
Danach begegnen die Straffindungserwägungen des Landgerichts keinen
rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer mußte den Gesichtspunkt der Generalprävention
nicht ausdrücklich aufführen. Die Höhe sowohl der Einzelstrafen
als auch der Gesamtstrafe läßt nicht besorgen, daß er ihr bei der Strafzumessung
aus dem Blick geraten sein könnte. Auch gegen die Erwägung, zu
Gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er uneigennützig gehandelt
habe, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; uneigennütziges Vorgehen
des Täters mindert den Handlungsunwert (vgl. Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71).
Schäfer Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Schaal



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