BGH,
Urt. v. 5.12.2001 - 2 StR 353/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 353/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 5.
Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des
Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am
Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin
am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der
Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 19. März 2001 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht
eine Verfallanordnung abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit
der auf die Sachrüge gestützten - vom
Generalbundesanwalt vertretenen - Revision erstrebt die
Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach
§ 73 a StGB für die Verkaufserlöse aus dem
Betäubungsmittelhandel.
Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Mittäter
in den abgeurteilten Fällen 1, 2 bis 5 und 16 insgesamt 68 g
Kokain und in den Fällen 5, 6 bis 15 insgesamt 131 g
Amphetamin verkauft. Dabei wurde für 1 g Kokain im allgemeinen
ein Preis von 90, DM, höchstens 100, DM , für 1 g
Amphetamin 15, DM höchstens 20, DM erzielt. Im Fall 17 hatte
der Angeklagte für die Besorgung von 100 g Kokain bereits
8.000, DM erhalten, zur Übergabe des von ihm besorgten und
eingeführten Kokains kam es nicht mehr.
Den Verfall von Wertersatz der Verkaufserlöse hat das
Landgericht nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet,
weil sie auch "als Surrogate oder als Wert inzwischen nicht mehr im
Vermögen des Angeklagten vorhanden (sind), nachdem in seinem
Eigentum stehende vorhandene Gegenstände wie das Motorrad
bereits verwertet worden sind, während andere
Gegenstände wie der BMW Eigentum der Lebensgefährtin
sind".
Diese Ausführungen ermöglichen nicht die
Prüfung, ob die regelmäßig gebotene
Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt wurde.
Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, von
welchem dem Angeklagten zuzurechnenden Gesamterlös aus den
Rauschgiftgeschäften es ausgeht, lassen sie nicht erkennen,
welche Vermögensgegenstände dem Angeklagten - neben
dem beispielhaft aufgeführten Motorrad - gehört haben
und ob ihre Verwertung nicht in einer Form erfolgt ist, bei der dem
Angeklagten Ansprüche auf etwaige Erlöse zustehen.
Nur soweit der Verfallbetrag nicht durch vorhandenes Vermögen
- wobei nicht Voraussetzung ist, daß es unmittelbar aus
Drogengeldern stammt - gedeckt und der Wert des Erlangten nicht mehr
vorhanden ist, kommt eine Ermessensentscheidung nach § 73 c
Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht. Andernfalls ist eine Verfallsanordnung
nur ausgeschlossen, soweit sie für den Angeklagten eine
unbillige Härte wäre (vgl. auch BGHR StGB §
73 c Wert 2 = NStZ 2000, 480).
Die Frage bedarf danach erneuter tatrichterlicher
Überprüfung.
Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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