Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 355/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 7.12.2006 - 4 StR 355/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 355/06
vom
7.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.12.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2006 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.
1
1. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision nur gegen den Strafausspruch bezüglich der Tat vom 5. September 2005 sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Dies ergibt sich sowohl aus der Revisionsbegründung als auch aus dem gestellten Antrag, mit dem die Anwendung der in § 250 Abs. 3 StGB und § 316 a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen und die Verhängung einer weit unter fünf Jahren liegenden Freiheitsstrafe begehrt wird. Die vorgenommene Beschränkung ist wirksam. Besondere Gründe, die ausnahmsweise zu einer Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führen können (vgl. BGHSt 29, 359, 364 f.; 33, 59; BGH NStZ 1996, 352 m.w.N.; Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 71), liegen
2
- 4 -
nicht vor, da die Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Im Übrigen wäre, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift, auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings würde es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen, wenn der Angriff auf das Tatopfer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als dieses nicht mehr Führer des Kraftfahrzeugs war (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erfolgte der Angriff auf den Führer des Autokrans aber bereits während der Fahrt.
3
2. Der angefochtene Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
4
Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 5. September 2005 die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte hier - anders als bei der einige Tage zuvor zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Körperverletzung - nicht in einer unerwarteten Konfliktsituation befand, sondern dass er die Tat tagelang geplant hatte.
5
Auch die vom Revisionsführer beanstandete Versagung der in § 316 a Abs. 2 StGB und § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven
6
- 5 -
Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Diese Gesamtbewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO). So verhält es sich hier. Das Landgericht ist sich insbesondere bewusst
- 6 -
gewesen, dass die Tat insofern Besonderheiten aufweist, als es dem Angeklagten letztlich um die Verwirklichung seines Racheplans ging. Auch im Übrigen weisen weder die Erwägungen zur Strafrahmenbestimmung noch diejenigen zur Strafzumessung im Einzelnen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de