Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 7.7.2005 - 4 StR 549/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 331, 332

Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich"
zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im
Sinne der Bestechungstatbestände.
BGH, Urteil vom 7.07.2005 - 4 StR 549/04 - Landgericht Halle

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 549/04
vom
7.07.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.07.2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2004 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlichkeit
freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,
mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Beweiswürdigung
des Landgerichts beanstandet.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu dem in dem Anklagesatz der zugelassenen
Anklage dem Angeklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen
getroffen:
Die Stadt H. führte im Jahr 1998 einen Ausschreibungswettbewerb
durch, der die am M. gelegenen Grundstücke M. 22, 23 und 24 umfaßte.
Eine Arbeitsgemeinschaft des Investors F.
(im folgenden: F. ) und des Architekturbüros K. erhielt
den Zuschlag. Auf den Grundstücken sollte unter Erhalt der historischen
- 4 -
Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes M. 23 ein Kaufhaus errichtet
werden. In dem notariellen Kaufvertrag, mit dem die F. die
Grundstücke M. 23 und 24 von der Stadt H. erwarb, hatte sich die
F. verpflichtet, das Wohn- und Geschäftshaus M. 23 als Baudenkmal
zu erhalten und zu sanieren.
Im Jahr 2001 beschloß die Stadt H. , die bisher getrennten Amtsbereiche
des Stadtplanungs- und Bauordnungamts unter der Leitung eines Beigeordneten
zusammenzuführen. Dieses Amt trat am 15. Januar 2002 der Angeklagte
an. Am 1. Februar 2002 kam es zu einer Besprechung des Angeklagten
mit Vertretern der F. , an der auch die Amtsleiter des Bauplanungsund
Bauordnungsamts teilnahmen. Im Verlauf der Besprechung wiesen die
Vertreter der F. darauf hin, daß die Standsicherheit des Gebäudes
M. 23 bei Durchführung des Bauvorhabens nur mit sehr hohen finanziellen
Aufwendungen gewährleistet werden könne. Auf ihre wiederholte Frage, was
geschehen werde, wenn das Gebäude einstürzt, erklärte der anwesende Leiter
des Bauordungsamts, daß er dann von einem vorsätzlichen Geschehen ausgehen
und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten müsse. In einem solchen
Fall sei mit einem Bußgeld von 100.000 € bis 150.000 € zu rechnen. Darauf
hin äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Das ist die Lösung, laßt einfach
einen Bagger dagegen fahren. ... F. müsse für die Vernachlässigung
der Sicherungsmaßnahmen und das Einstürzen des Gebäudes natürlich ein
Bußgeld zahlen. Das Problem sei dann aber erledigt“. Im Anschluß stellte der
Angeklagte - nicht bedenkend, daß er über von der Stadt eingenommene Bußgelder
keine unmittelbare Verfügungsmacht hatte - laut Überlegungen an, wofür
er das von der F. zu zahlende Bußgeld verwenden könnte. In
diesem Zusammenhang äußerte er, „daß er mit dem Geld die Prioritätenliste
- 5 -
der Stadt H. ein wenig abarbeiten könnte, indem er 100.000 € für
erforderliche Baumaßnahmen an Kindergärten verwenden und mit 50.000 € die
mangelhafte Ausstattung seines Dezernatsbereichs mit Computern verbessern
könne. Auf den Vorschlag des Angeklagten reagierten die Vertreter der F.
weder zustimmend noch ablehnend. Zur Zahlung eines Bußgeldes kam es im
weiteren nicht, da das Gebäude M. 23 weder abgerissen wurde noch
aus sonstigen Gründen zum Einsturz kam.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Bestechlichkeit
(§ 332 StGB) aus tatsächlichen Gründen mit der Begründung freigesprochen,
es könne nicht ausgeschlossen werden, daß nach dem Verständnis des
Angeklagten die Verhängung eines Bußgeldes „lediglich ein notwendiges Übel
für eine schnelle, unbürokratische Lösung der Probleme um das Gebäude
M. 23 sein sollte.“ Es lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen, daß er das an die Stadt zu entrichtende Bußgeld als Gegenleistung
für eine eigene Diensthandlung oder deren Unterlassung angesehen habe.
Auch eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) scheide aus, da
es auch insoweit an „der zweifelsfrei festzustellenden Verknüpfung“ zwischen
der Amtsausübung und der zu zahlenden Geldbuße fehle.
3. Der Freispruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §§ 331 ff. StGB wegen des in der
zugelassenen Anklage erhobenen Schuldvorwurfs besteht bereits aus Rechtsgründen
nicht. Auf die von der Revisionsführerin erhobenen Beanstandungen
zur Beweiswürdigung des Landgerichts kommt es daher nicht an.
- 6 -
a) Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in der
Tatbestandsalternative des „Forderns“ setzt voraus, daß der Amtsträger den
Vorteil entweder „für“ die Dienstausübung (§ 331 StGB) oder „als Gegenleistung“
für die Vornahme einer Diensthandlung (§ 332 StGB) fordert. Nach beiden
Bestimmungen ist damit erforderlich, daß der Vorteil dem Empfänger mit
Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, daß er nach dem ausdrücklichen
oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen
Grund gerade in der Dienstausübung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 15, 239 ff.;
39, 45, 46; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3, 4; BGH
NStZ 1994, 488, 489; NJW 2004, 3569, 3571). An einer derartigen Verknüpfung
zwischen Vorteil und Dienstausübung (sog. Unrechtsvereinbarung) fehlt
es hier indes.
b) Die Zahlung eines Bußgeldes an die Stadt H. kommt als „(Dritt-)
Vorteil“ im Sinne der §§ 331 ff. StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie
die gesetzliche Folge der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes,
nämlich eine repressive Maßnahme zur Ahndung von
Verwaltungsunrecht, ist. Damit steht sie nicht in einem - wie auch immer
gearteten - Beziehungsverhältnis zu der Dienstausübung des Angeklagten.
Daher kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an,
ob der Angeklagte den Vertretern der F. anläßlich der Besprechung vom 1.
Februar 2002 (konkludent) zu verstehen gegeben hat, er werde dafür Sorge
tragen, daß bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung des
Einsturzes des Gebäudes M. 23 unterlassen werden.
c) Auch die Begehung der die Zahlungspflicht auslösenden Ordnungswidrigkeit
scheidet als vorteilsgewährende Handlung aus. Zwar ist unter Vorteil
- 7 -
gemäß den §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger
oder der begünstigte Dritte keinen Anspruch haben und die ihre wirtschaftliche,
rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv meßbar verbessert (vgl.
Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 4 mit zahlr. Nachw.). Jedoch würde es
auch insoweit an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit fehlen. Der ungenehmigte
Abriß des denkmalgeschützten Gebäudes wäre - im Falle seiner Durchführung
- nämlich ausschließlich im eigenen Interesse der F. und nicht um
der Dienstausübung des Angeklagten willen erfolgt. Anders könnte es sich allerdings
verhalten, wenn eine Ordnungswidrigkeit einvernehmlich ausschließlich
zur Verschleierung einer "Spende" begangen würde. So liegt der Fall hier
jedoch nicht.
d) Das dem Angeklagten angelastete Verhalten kann daher, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nur als eine - nach § 30 Abs. 1
StGB straflose - versuchte Anstiftung zu einem Vergehen (vgl. § 21 DenkmalschutzG
Sachsen-Anhalt) oder zu einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 22 Abs. 1
Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmalschutzG Sachsen-Anhalt) gewertet werden.
4. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, daß das Landgericht das spätere Geschehen vom 4. März 2002
nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat.
a) Nach den Feststellungen fand am 4. März 2002 in Anwesenheit des
Angeklagten eine weitere Besprechung mit den Vertretern der F. ,
S. und Dr. C. , statt. Gegenstand dieser Zusammenkunft war die
Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung für den Abriß und Neubau des
- 8 -
Gebäudes M. 23. Hierbei wurden die Vertreter der F. von Seiten der
Stadt H. schließlich aufgefordert, kurzfristig einen begründeten Abbruchantrag
einzureichen. Unmittelbar nach der Besprechung wurde S. vom
Angeklagten darauf angesprochen, „sich als in H. tätiges Unternehmen
für die Belange der Stadt (zu) engagieren“. Als S. daraufhin von einer seit
längerem geplanten Spende für das H. haus der Stadt berichtete, „erhob
der Angeklagte die Forderung, dies ihm einmal schriftlich mitzuteilen“. Noch an
demselben Nachmittag versandten S. und Dr. C. ein Schreiben an
den Angeklagten, in welchem sie sich für das vorausgegangene Gespräch bedankten.
Ferner erklärten sie, daß sie „vor dem Hintergrund der in Aussicht
gestellten Kooperationsbereitschaft der Stadt bezüglich des Projektes M.
gerne bereit (seien), das H. haus mit einer Spende von 50.000 Euro zu unterstützen“
und versuchen werden, auch den Generalunternehmer ... zu einer
Spende von weiteren 50.000 Euro zu bewegen“.
b) Das Landgericht hat diesen Sachverhalt, der eine Strafbarkeit des
Angeklagten nach § 332 StGB nahelegt, keiner eigenen strafrechtlichen Überprüfung
unterzogen, sondern ihn lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu
dem Tatgeschehen vom 1. Februar 2002 berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden, da das Geschehen vom 4. März 2002 von der zugelassenen
Anklage nicht erfaßt wird.
Der Anklagesatz der Anklage vom 19. Februar 2003 schildert nur den
Ablauf der Besprechung vom 1. Februar 2002. Die - eher beiläufige - Schilderung
der Besprechung vom 4. März 2002 im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
reicht nicht aus, um dieses Geschehen zum Gegenstand der Aburtei-
9 -
lung zu machen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16; Kuckein, StraFo
1997, 33, 34).
Beide Vorkommnisse sind auch nicht Teil eines einheitlichen geschichtlichen
Lebensvorganges, der die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne
des § 264 StPO rechtfertigen könnte. Zwar betreffen beide Vorgänge die
dienstliche Tätigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Gebäude M. 23.
Während jedoch die Besprechung vom 1. Februar 2002 ausschließlich die
Frage eines rechtswidrigen Abrisses betraf, hatte das spätere Treffen vom 4.
März 2002 die Erteilung einer Abrißgenehmigung durch die Stadt H. zum
Gegenstand. Im ersten Fall ging es zudem nur um die mögliche Verwirkung
eines Bußgeldes, während bei dem zweiten Vorfall die Zahlung einer „Spende“
inmitten war. Beide Geschehnisse sind damit nicht derart unmittelbar
miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen
Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben,
richtig gewürdigt werden kann (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 213). Dies gilt
namentlich vor dem Hintergrund, daß zwischen beiden Vorgängen ein Zeitraum
von über einem Monat lag und auch materiellrechtlich Tatmehrheit
anzunehmen wäre .
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de