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BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 212/03
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2
Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne
einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensverlust
großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren
Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich
geschuldete Leistung erbracht hat.
BGH, Urt. vom 7.10.2003 - 1 StR 212/03 - LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 212/03
vom
7.10.2003
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Untreue
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 8. November 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe
verworfen, daß dieser der Untreue schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Untreue in einem besonders
schweren Fall" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit
seiner Revision gegen die Verurteilung und rügt die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt im
übrigen jedoch erfolglos.
I.
- 5 -
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Amtsrat
bei der Stadtverwaltung A. . Im Rahmen einer Nebentätigkeit übernahm
er berufsmäßig Betreuungen. Zu den von ihm betreuten Personen gehörte
auch die damals 85jährige, an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidende
C. , für die er auch die Vermögenssorge wahrnahm. Da die Barmittel
der Betreuten nahezu aufgebraucht waren, beabsichtigte der Angeklagte die
Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die im Eigentum der Betreuten
standen. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin bei dem Vormundschaftsgericht
die Genehmigung des beabsichtigten Grundstücksverkaufs in Aussicht
gestellt hatte, überredete der Angeklagte unter Einschaltung seines Bekannten
W. dessen damalige Lebensgefährtin D. , sich als
Strohkäuferin zur Verfügung zu stellen, um eines der beiden in Betracht gezogenen
Grundstücke "gewinnbringend für seine eigenen Zwecke verwenden zu
können". Mit notariellem Vertrag verkaufte der Angeklagte dann als amtlich
bestellter Betreuer für C. - vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- zwei in der Gemarkung G. liegende landwirtschaftliche
Flächen der Betreuten zum Kaufpreis von 38.000 DM an Frau
D. . Dabei handelte es sich um ein 695 qm großes Grundstück "An der
Wellenburger Straße" sowie eine 7.560 qm große Fläche "Am Brandweg".
Der Angeklagte wußte, daß es sich bei dem Grundstück "An der Wellenburger
Straße" trotz seiner Ausweisung als Landwirtschaftsfläche im Grundbuch
um hochwertiges Bauland handelte. Der Bodenrichtwert für das fragliche
Wohngebiet südlich der Wellenburger Straße lag bei 700 DM pro qm; der tatsächliche
Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs belief sich auf
347.000 DM.
- 6 -
Der Rechtspflegerin beim Vormundschaftsgericht war die Lage des
Grundstücks im Wohngebiet aufgefallen. Sie bat den Angeklagten darauf zu
einem persönlichen Gespräch. Dieser erläuterte ihr bewußt wahrheitswidrig, er
habe bereits mit der Stadt A. geklärt, daß die verkauften Grundstücke wegen
Nichteinhaltbarkeit der Bebauungslinien kein Bau- oder Bauerwartungsland
seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten
erteilte das Vormundschaftsgericht die erforderliche Genehmigung. Wenige
Tage später übergab der Angeklagte seinem Bekannten
W. in bar Geldbeträge von 29.000 DM und 9.000 DM zur Begleichung
des Kaufpreises. Absprachegemäß zahlte dieser das Geld noch am selben Tage
unter Nachahmung der Unterschrift von D. ohne deren Wissen auf
das Konto der betreuten C. bei einer Bank ein. Kurze Zeit danach
wies das Vermessungsamt der Stadt A. das Vormundschaftsgericht allerdings
darauf hin, daß es sich bei dem Grundstück "An der Wellenburger
Straße" um ein offensichtlich erheblich unter Wert verkauftes Baugrundstück
handele. Nunmehr forderte das Vormundschaftsgericht den Angeklagten unter
Fristsetzung auf, die Frage der Baulandqualität umgehend beim Vermessungsamt
zu klären und gegebenenfalls den Grundstückskaufvertrag anzufechten
und rückabzuwickeln. In der Folge dessen kam es noch vor Eintragung von
D. als Eigentümerin im Grundbuch zur notariellen Rückabwicklung des
Kaufvertrages hinsichtlich des Grundstücks "An der Wellenburger Straße" gegen
eine anteilmäßige Reduzierung des Gesamtkaufpreises um 12.000 DM.
Der Angeklagte hat bestritten, von der Baulandqualität des nämlichen
Grundstücks gewußt zu haben. Auch hat der den Vorwurf der Einschaltung einer
Strohkäuferin zur gewinnbringenden Verwendung des Grundstücks "An der
Wellenburger Straße" für eigene Zwecke zurückgewiesen. Das Landgericht hat
diese Einlassungen im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung für wi-
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derlegt erachtet und den Angeklagten der Untreue für schuldig befunden, weil
er die ihm als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB eingeräumte Verfügungsbefugnis
über das Vermögen der betreuten C. zum Abschluß eines für
diese nachteiligen Rechtsgeschäfts ausgenutzt habe (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB,
sog. Mißbrauchstatbestand). Der Tatbestand sei vollendet, weil für die Annahme
eines Vermögensnachteils wie beim Betrug der Eintritt eines Gefährdungsschadens
ausreiche. Die schädigende Verfügung des Angeklagten sei bereits
im Abschluß des notariellen Kaufvertrages zu sehen, für die die vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung schon zuvor in Aussicht gestellt gewesen sei.
Aus diesem Kaufvertrag sei nach der Genehmigung ein Erfüllungsanspruch auf
Übertragung des Eigentums erwachsen. Diesem habe ein Kaufpreisanspruch
gegenübergestanden, der noch nicht einmal dreieinhalb Prozent des tatsächlichen
Grundstückswertes ausgemacht habe. Die Betreute selbst sei zur Anfechtung
des Geschäfts wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen.
2. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen für den
besonders schweren Fall zugrundegelegt (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), weil hier ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes"
in Rede stehe. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Grundstücks
"An der Wellenburger Straße" von 347.000 DM übersteige den insoweit
vereinbarten Kaufpreis von 12.000 DM um 335.000 DM. Die vom Angeklagten
mit dem Abschluß des Kaufvertrages getroffene Vermögensverfügung sei als
"Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels zu werten.
Der "tatsächliche Schadenseintritt" habe bereits unmittelbar bevorgestanden
und habe von der Betreuten selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr verhindert
werden können. Der Eigentumsübergang durch Eintragung der Frau
D. im Grundbuch sei lediglich aufgrund des zufälligen Eingreifens des
Vermessungsamtes unterblieben.
- 8 -
II.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
richtet. Dieser ist allerdings dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der Untreue
(nicht der Untreue im besonders schweren Fall) schuldig ist. Die Annahme
eines besonders schweren Falles soll grundsätzlich schon aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden; sie gehört
nicht zur "rechtlichen Bezeichnung der Tat" im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1
StPO (vgl. nur BGHSt 27, 287, 289; siehe auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.
§ 260 Rdn. 25).
Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung und die vom
Landgericht getroffenen Feststellungen sowie gegen den Schuldspruch sind
unbegründet (im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO). Dies hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2003 zutreffend ausgeführt. Die vom
Landgericht angenommene Vermögensgefährdung hat sich allerdings erst
nach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des notariellen
Vertrages konkretisiert.
III.
Der Strafausspruch kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Das
Landgericht hat das Regelbeispiel eines "Vermögensverlustes großen Ausmaßes"
(§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu weit ausgelegt:
Es hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung, die aus dem vom Angeklagten
abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft zunächst folgte, also den
bloßen Gefährdungsschaden dem Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels
gleichgesetzt. Diese rechtliche Würdigung vermag der Senat nicht zu
teilen. Das Merkmal des Vermögensverlustes ist nach seiner sprachlichen Be-
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deutung und im Blick auf die Systematik des Gesetzes enger zu verstehen als
das des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen
"endgültigen Verlust" voraus. Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages
ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
bewirkt, so ist ein Vermögensverlust im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m.
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erst dann herbeigeführt, wenn der Geschädigte
seine Leistung erbracht hat. In Fällen der vorliegenden Art fällt daher
ein Gefährdungsschaden nicht in den Anwendungsbereich des genannten Regelbeispiels.
Im einzelnen:
1. Der Bundesgerichtshof hat bislang ausdrücklich offen gelassen, ob
die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als strafbarkeitsbegründende
Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB
und als Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt, "wenn
der Vermögensverlust naheliegt" (vgl. BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.) - das Regelbeispiel
des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklichen kann (so
BGH, Beschl. vom 7. Mai 2002 - 3 StR 48/02 = NStZ 2002, 547; vgl. dazu einerseits
Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; andererseits Tröndle/
Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 263 Rdn. 188c). Er hat in der zitierten Entscheidung allerdings bereits
hervorgehoben, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des
Vermögensverlustes enger ist als der der Vermögensbeschädigung (BGH NStZ
2002, 547).
2. Der Senat hat erwogen, den Begriff des Vermögensverlustes aus
Gründen der Praktikabilität und der Vereinfachung ebenso auszulegen wie den
des Vermögensschadens und des Vermögensnachteils in den Tatbeständen
der §§ 263, 266 StGB. Dies hätte den Vorteil, daß die Rechtsanwender sich bei
- 10 -
der Interpretation des Regelbeispiels gleichlaufend auf dem Boden einer gesicherten
Rechtsprechung zu Tatbestandsmerkmalen bewegen könnten und eine
gesonderte rechtliche Bewertung im Rahmen der Strafrahmenwahl vermieden
würde, die im Einzelfall mit durchaus nicht einfachen Abgrenzungen verbunden
sein kann (im Ergebnis ebenso: Tiedemann in LK aaO). Eine solche Lösung
mußte jedoch verworfen werden (wie hier im Ergebnis: Tröndle/Fischer aaO §
263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 188c; NKKindhäuser
§ 263 Rdn. 454).
a) Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzesbestimmtheit
(Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften.
Das schließt jedoch die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung
durch den Richter bedürfen. Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist
dann der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers,
so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang
ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der mögliche Wortsinn einer Vorschrift
zieht der Auslegung eine unübersteigbare Grenze (vgl. zu alledem nur
BVerfGE 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe; siehe
auch BVerfG, Kammer, NJW 2001, 1848, 1849).
Im Blick auf die durch den Wortlaut einer strafrechtlichen Norm begrenzte
Möglichkeit der Auslegung ist vorgegeben, daß der Verlust von Vermögen
enger zu verstehen ist als der Bedeutungsgehalt der Begriffe des
Schadens und des Nachteils. Das kommt nicht nur in der genannten Entscheidung
des 3. Strafsenats zum Ausdruck (BGH NStZ 2002, 547). Auch sonst
kehrt in der bisherigen gefestigten Rechtsprechung wie auch in der Literatur
bei der Umschreibung des Gefährdungsschadens das engere Verständnis des
Verlustbegriffs wieder: Danach ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-
11 -
tung ein Vermögensschaden "nicht nur im tatsächlichen Verlust" eines Vermögenswertes
("effektiver Schaden"), sondern schon in der konkreten Gefährdung
vermögenswerter Positionen zu sehen (so zusammenfassend beispielsweise
BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998,
2589 = NStZ 1998, 506; vgl. im übrigen zur gleichlaufenden Auslegung von
Vermögensschaden - § 263 Abs. 1 StGB - und Vermögensnachteil - § 266
Abs. 1 StGB -: BGHSt 15, 342, 343 f.; 40, 287, 294 ff.; 43, 293, 297 ff.; BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 43; NK-Kindhäuser § 266 Rdn. 141; Schünemann
in LK aaO § 266 Rdn. 132). Das strafbarkeitsbegründende Kriterium der konkreten
Vermögensgefährdung wird auch dahin umschrieben, daß nach den
Umständen des Einzelfalles die "naheliegende Gefahr des Vermögensverlustes"
(BGHSt 34, 394, 395), die naheliegende Möglichkeit eines Verlustes (BGH
NStZ 1996, 203 Nr. 21 a.E.) oder gar "des endgültigen Verlustes" bestehen
muß (Samson in SK § 263 Rdn. 166; vgl. weiter BGHSt 21, 112, 113; BGH
wistra 1991, 307 f.; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 42). Im Zusammenhang
mit dem sog. Eingehungsbetrug ist von der Vertiefung des Eingehungsschadens
die Rede, durch die die "endgültige Schädigung" erreicht wird
(BGH NStZ 1997, 542, 543; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 64). Dieser Sprachgebrauch
und diese Konkretisierungen belegen, daß der Begriff des Verlustes
schon bisher enger als der des Schadens und der des Nachteils verstanden
und ihm die Bedeutung einer gewissen Endgültigkeit beigelegt wurde. Eine
nachträgliche Schadenswiedergutmachung hat insoweit außer Betracht zu
bleiben, weil sie tatbestandsunerheblich ist.
b) Die systematische Betrachtung der Regelbeispiele bestätigt dies: So
ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders schwerer Fall der Untreue
- wie auch des Betruges - nicht nur dann regelmäßig gegeben, wenn ein
Vermögensverlust großen Ausmaßes "herbeigeführt" worden ist, sondern auch
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dann, wenn eine große Zahl von Menschen "in die Gefahr des Verlustes" von
Vermögenswerten gebracht wurde (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB). Daß
das Gesetz in derselben Vorschrift, gar im engsten Regelungszusammenhang
zwischen dem herbeigeführten (eingetretenen) Verlust - des Vermögens - und
der Gefahr des Verlustes - wenn auch von Vermögenswerten - unterscheidet,
spricht ebenso für die engere Auslegung des Merkmals im hier vertretenen
Sinne.
c) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelbeispielsvorschrift ergibt
sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hielt die Begriffe "Vermögensschaden"
und "Vermögensverlust" wohl für weitgehend austauschbar. So wurde hervorgehoben,
daß schon nach der zur Vorläuferbestimmung - die benannte Regelbeispiele
nicht kannte - ergangenen Rechtsprechung ein "besonders großer
Schaden zur Annahme eines besonders schweren Falles habe führen können"
(vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 64; siehe dazu auch BGH NStZ 2002, 547). Eine
Absicht dahin, das Regelbeispiel enger zu fassen, ist im Gesetzgebungsverfahren
- soweit ersichtlich - zwar nicht hervorgetreten; es fehlt aber ebenso an einem
aussagekräftigen Anhaltspunkt dafür, daß der Vermögensverlust dem
Tatbestandsmerkmal (Schaden, Nachteil) gleich erachtet werden sollte. Es
bleibt deshalb bei dem Befund, daß der Gesetzgeber gerade nicht an den
Schaden oder den Nachteil angeknüpft hat, sondern - neu und eigenständig
formuliert - an den Vermögensverlust.
d) Schließlich läßt sich auch aus anderen Vorschriften, die das Merkmal
des Verlustes enthalten, kein verläßlicher Hinweis auf eine andere, weitere
Interpretation gewinnen. In ihnen steht der Begriff mitunter in einem anderen
Sinnzusammenhang (vgl. z.B. § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG); überwiegend wird ihm
aber wohl auch eine eher enge Bedeutung beigelegt und regelungsspezifisch
- 13 -
differenziert (siehe etwa § 45 StGB: Verlust der Amtsfähigkeit, § 265 StGB:
Verlust einer versicherten Sache, § 160 Abs. 2, § 166 Abs. 1 StPO: Besorgnis
des Verlustes von Beweismitteln; siehe auch § 393 Abs. 3 StPO, § 32 Nr. 2
GVG, § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG oder gar Art. 16 Abs. 1 GG). Die jeweils anderen
Normzusammenhänge und Regelungsziele, vor allem aber der ersichtlich ganz
überwiegend enge sprachliche Bedeutungsgehalt verbieten es schon im Ansatz,
daraus etwa Anhaltspunkte für eine weite Auslegung des Merkmals des
"herbeigeführten Vermögensverlustes" zu gewinnen, wie sie im Ergebnis das
Landgericht vertritt. Die Deutung der Regelbeispielsvorschrift ist vielmehr tatbestandsspezifisch
auszurichten.
e) Nach allem ist festzuhalten, daß in Fällen der vorliegenden Art sogenannte
Gefährdungsschäden aus dem Anwendungsbereich des Regelbeispiels
eines "Vermögensverlustes großen Ausmaßes" ausscheiden. Liegen - wie
hier - Verpflichtungen zugrunde, muß auf Seiten des Geschädigten Erfüllung
eingetreten sein, wenn das Merkmal des "herbeigeführten Vermögensverlustes"
gegeben sein soll. Beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages ist die
Erbringung der ausbedungenen Leistung, hier also die Eintragung des neuen
Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Dieser muß Inhaber des "Vollrechts"
geworden sein. Fehlt es daran, kann jedoch im Blick auf die übrigen Umstände
der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht
kommen.
3. Daraus folgt hier, daß die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach
§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die
Urteilsgründe ergeben, daß D. noch nicht als neue Eigentümerin des
Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Wollte die Strafkammer dennoch
einen unbenannten besonders schweren Fall annehmen, hätte sie dies mit den
- 14 -
besonderen Umständen begründen müssen, die sich aus der Tat und namentlich
dem Betreuungsverhältnis zwischen Opfer und Täter ergaben. Solches
mag hier zwar naheliegen. Die Strafkammer hat entsprechende Gesichtspunkte
bei ihrer Straffindung ergänzend erwähnt. Der Senat vermag indessen nicht
von sich aus die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren
Falles zu bejahen. Deren Prüfung erfordert eine umfassende Abwägung aller
dazu heranzuziehenden Gesichtspunkte. Das ist Sache des Tatrichters.
- 15 -
4. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen
zum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil allein ein Wertungsfehler
vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,
sind statthaft.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf



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