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BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 3 StR 105/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 8.4.2004 - 3 StR 105/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 105/04
vom
8.4.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.04.2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung
und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel, das
auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht
hat zwar zu Lasten des Angeklagten zutreffend berücksichtigt, daß er
einschlägig vorbestraft ist; er wurde im Jahre 2001 in der Schweiz wegen eines
Betäubungsmittelverbrechens - Handeltreiben mit Kokain (ca. 1.252 g) und Heroin
(ca. 450 g) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und hat diese Strafe bis Januar 2003 zu zwei Dritteln verbüßt. Die
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Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht strafschärfend angelastet, daß er
zur Tatzeit (August 2003) unter Bewährung stand. Anhaltspunkte dafür, daß sie
diesen - bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse erwähnten - Umstand
bei der Zumessung der Strafe vor Augen hatte, lassen sich dem Urteil
nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die verhängte Strafe ist angesichts der Umstände
der Tat (Einfuhr von 986 g Kokain mit einem Wirkstoff von 789 g KHC)
am untersten Rand des Rahmens noch schuldangemessener Strafen angesiedelt.
Schon dies läßt besorgen, daß die Strafkammer die laufende Bewährung
als einen bestimmenden Zumessungsfaktor tatsächlich außer acht gelassen
hat. Das gilt um so mehr, als sie das Geständnis des Angeklagten angesichts
der ihn massiv belastenden objektiven Umstände in seinem mildernden Gewicht
überbewertet hat und er sich neben den Betäubungsmitteldelikten tateinheitlich
auch der Urkundenfälschung sowie eines Vergehens nach dem Ausländergesetz
schuldig gemacht hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert



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