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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 164/04
 vom
9. Dezember 2004
in der Strafsache

gegen


1.  
2.  
3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
 
- 2 -


Der  4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember
2004, an der teilgenommen haben:
 Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr . Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovis,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr . Ernemann
     als beisitzende Richter,
Staatsanwalt        
     als Vertreter der  Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt                    
     als Verteidiger des Angeklagten M.    ,
Rechtsanwältin                          
     als Verteidigerin des Angeklagten Me.  ,
Rechtsanwalt                    
     als Verteidiger des Angeklagten H.   ,
Justizangestellte          
     als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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I.  Auf  die  Revisionen  der  Staatsanwaltschaft  wird  das  Ur-
teil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2003
 1.  in Bezug  auf den Angeklagten  M.      mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben,
 a)  soweit  der  Angeklagte  in  den  Fällen  B.  I.  1.,
3.,  5.  und  7.  der   Urteilsgründe  wegen  uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
verurteilt  worden  ist; jedoch bleiben die Fest-
stellungen  zum  äußeren  Tatgeschehen  auf-
rechterhalten,
b)  im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
2.  in Bezug auf den Angeklagten Me.
 a)  aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall B.
I.  6. der Urteilsgründe freigesprochen wor den
ist,
b)  im  Schuldspruch  dahin  abgeändert,  daß  der
Angeklagte  wegen  unerlaubter   Einfuhr  von
Betäubungsmitteln  in nicht geringer Menge in
Tateinheit  mit  unerlaubtem  Handeltreiben  mit
Betäubungsmitteln  in nicht geringer Menge in
acht  Fällen  und  unerlaubten  Handeltreibens
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mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Men-
ge in einem weiteren Fall verurteilt wird,
c)  im  Gesamtstrafenausspruch  mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
II.  Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung  und  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten  der
die Angeklagten M.     und Me.   betreffenden Rechtsmit-
tel  der  Staatsanwaltschaft,  an  eine andere  Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
III.  Die  weiter  gehenden  Revisionen  sowie  die  den  Ange-
klagten H.    betreffende Revision der Staatsanwaltschaft
werden verworfen.
IV.  Die  Staatskasse  trägt  die  Kosten  des  den  Angeklagten
H.     betreffenden  Rechtsmittels  der  Staatsanwaltschaft
und  die  diesem  Angeklagten  hier durch  entstandenen
Auslagen.
V.  Die  Revision  des  Angeklagten  Me.    gegen  das  vorbe-
zeichnete  Urteil  wir d  verworfen;  der  Angeklagte  Me.   
trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
 Von Rechts wegen
 
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Gründe:
Das  Landgericht  hat  die  Angeklagten  -  jeweils  unter  Freisprechung  im
übr igen -  wie  folgt  verur teilt:  den Angeklagten M.       wegen  unerlaubten Han-
deltreibens  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  in  fünf  Fällen  und
wegen  unerlaubten  Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln in vier Fällen  zu  ei-
ner  Gesamtfreiheitsstrafe von vier  Jahren und  sechs  Monaten, den Angeklag-
ten  Me.    wegen  unerlaubter  Einfuhr  von  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer
Menge  in  Tateinheit  mit  unerlaubtem  Handeltreiben  mit  Betäubungsmitteln  in
nicht  geringer  Menge  in  acht  Fällen  zu  einer  Gesamtfreiheitsstrafe  von  fünf
Jahr en  sowie  den  Angeklagten  H.     wegen  uner laubter  Einfuhr  von  Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  in  acht  Fällen
unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewäh-
rung  zu  einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ferner hat es die  Unter-
bringung des Angeklagten M.     in einer Entziehungsanstalt bei Vor wegvollzug
eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, gegen den Angeklagten
Me.    den  Verfall  eines  Geldbetrages  von  5.000 Euro  ausgesprochen  und  si-
cher gestellte  Betäubungsmittel  eingezogen.  Gegen  dieses  Urteil  wenden  sich
der  Angeklagte Me.   mit seiner Revision, mit der  er die Verletzung mater iellen
Rechts  rügt, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren ebenfalls auf die Sachrüge
gestützten, zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln. Die
Staatsanwaltschaft  beanstandet  in  erster  Linie  die  Nichtannahme  der  Voraus-
setzungen bandenmäßigen  Handelns  nach §  30  a  Abs. 1  BtMG. Darüber hin-
aus wendet sie sich unter anderem gegen den vom Landgericht bei der rechtli-
chen  Bewertung  zugrundegelegten  Wirkstoffgehalt  des  eingeführten  und  wei-
terverkauften  Kokains  sowie  gegen  den  (Teil-)Freispruch  des  Angeklagten
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Me.    im Fall B. I. 6. der Urteilsgründe. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
haben,  soweit  sie  die  Angeklagten  M.      und  Me.    betreffen,  den aus der  Ur-
teilsformel  ersichtlichen  Teilerfolg; im übrigen  erweisen sie sich als unbegrün-
det. Die Revision des Angeklagten Me.   ist unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Zum  Jahreswechsel  2002/2003  wurde  der  Angeklagte  M.       von  na-
mentlich  nicht  ermittelten  Personen  angesprochen,  ob  er   Kokain  besorgen
könne. Dieser fragte daraufhin bei dem Angeklagten Me.   an, ob er ihm Kokain
liefern  könne.  Der  Angeklagte  Me.  ,  der  einen  in  Holland  in  der  Nähe  von  
Amsterdam wohnenden Drogenhändler namens „Mohammed“ kannte, von dem
er bereits früher Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bezogen hatte, sagte zu.
Im weiteren kam es zu den ausgeurteilten Drogenlieferungen, die wie folgt ab-
gewickelt  wurden:  Nach  der  zwischen  dem  Angeklagten  Me.    und  „Moham-
med“  getroffenen Vereinbarung  sollten die Betäubungsmittel ( neben Kokain  in
zwei  Fällen  auch  Marihuana)  dem  Angeklagten  Me.    in  Enschede  von  „Mo-
hammed“  übergeben  werden.  Da  der  Angeklagte  Me.    die  Betäubungsmittel
nicht  selbst  über  die  Grenze  nach  Deutschland  bringen  wollte,  sprach  er den
Angeklagten  H.        an,  ob  dieser  für  ihn  den  Transport  übernehmen  könne.
H.      sagte schließlich zu.  Der  Angeklagte  Me.    zeigte daraufhin  dem Ange-
klagten  H.     zwei kurz  vor  der Grenze auf  nieder ländischem Gebiet gelegene
Stellen, an denen die Drogen jeweils von ihm oder „Mohammed“ versteckt wer-
den  sollten.  Dort  sollte  sie  der  Angeklagte  H.      auf  Aufforderung  durch  den
Angeklagten  Me.   abholen und  sie ihm  in  Deutschland  übergeben.  Über eine
Entlohnung  des Angeklagten H.      wurde  nicht  gesprochen, jedoch erhielt die-
ser  vom  Angeklagten  Me.    im  weiteren  Verlauf  gelegentlich  2 bis  3 g Kokain
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zum Eigenverbr auch oder  ein neues Handy. Der Angeklagte Me.   verkaufte die
der gestalt  von „Mohammed“  bezogenen  Betäubungsmittel  sodann  an  den  An-
geklagten  M.          und  an  andere  Abnehmer  weiter.  Im  einzelnen  bezog  der
Angeklagte Me.     auf  diese Weise von  „Mohammed“  in  fünf Fällen (Fälle B.  I.
1.,  3.,  5., 7.  und 8.  der Urteilsgründe) jeweils 50 g Kokain, von denen er in ei-
nem  Fall  die  Gesamtmenge  (Fall  B.  I. 8.  der  Urteilsgründe),  in vier  Fällen  je-
weils Teilmengen von mindestens 20 g an den  Angeklagten M.        weiterver-
äußerte (Fälle  B. I.  1.,  3.,  5. und 7. der Urteilsgründe). In  einem weiteren Fall
(Fall  B.  I.  6.)  bestellte  der  Angeklagte  M.      bei  dem  Angeklagten  Me.    60 g
Kokain.  Dieser  konnte jedoch seinen Dealer „Mohammed“ nicht erreichen und
lieferte  daher  an  den  Angeklagten  M.         lediglich  30 g  Kokain,  über  die  er
noch  aus  einer  fr üheren  Lieferung  des  „ Mohammed“  verfügte.  Schließlich  er-
folgte  eine  weitere  Bestellung  des  Angeklagten  M.      über  50 g  Kokain,  die
dur ch  den  Angeklagten  H.     auf  dem  üblichen  Wege  nach  Deutschland  ge-
bracht  wurden,  jedoch  wegen  der  Festnahme  der  Angeklagten  nicht  mehr  an
M.        ausgeliefert  wer den  konnten  (Fall  B.  I.  9.  der  Urteilsgründe).  Darüber
hinaus  bezog  der  Angeklagte  Me.    von  „Mohammed“  in  zwei  Fällen  auf  die
gleiche  Weise  Marihuana, und zwar  in  einem  Fall  500 g  (Fall  B.  I. 2.  der  Ur-
teilsgründe) und  in einem weiteren Fall  750 g  (Fall B. I. 4.  der  Urteilsgründe),
das  er  an  den  Angeklagten  M.           weiterveräußerte.  Für  das  Kokain  zahlte
der  Angeklagte Me.   an „ Mohammed“ 30 Euro pro Gramm und verkaufte es an
den  Angeklagten  M.         für   38 Euro  pro  Gramm.  M.            verkaufte  seiner-
seits das Gramm Kokain an seine Abnehmer für 45 bis 50 Euro. Das  Marihua-
na erwarb der Angeklagte Me.   für 3,30 Euro pro Gramm. An den Angeklagten
M.        verkaufte  er  es  für  3,70  bis  3,90 Eur o  weiter, während  M.          seiner-
seits das Marihuana zu einem Grammpreis von 4 Euro an seine Abnehmer ver-
kaufte.  Das  in  den  Fällen  B.  I.  8.  und  9.  der  Urteilsgründe  gelieferte  Kokain
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konnte  sichergestellt  werden  und  wies  einen Wirkstoffgehalt  von 76,7 % (Fall
B. I. 8.) und 15,8 % (Fall B. I. 9.) Cocainhydrochlor id auf.
I. Revisionen der  Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht  hat  entgegen der Auffassung  der  Beschwerdeführ e-
rin ohne Rechtsfehler das Vorliegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels
nach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint.
a)  Nach  der  neueren  Rechtsprechung  (vgl.  BGHSt  46,  321)  setzt  der
Begriff  der  Bande  den  Zusammenschluß  von  mindestens  drei  Personen  vor-
aus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer
mehrere selbständige, im einzelnen noch  ungewisse Straftaten  des im Gesetz
genannten  Delikttyps  zu  begehen.  Abweichend  von  der  früheren  Rechtspr e-
chung ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem überge-
ordneten  Bandeninteresse“  nicht  mehr  erforderlich.  Die  Mitglieder  der  Bande
können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und
effektiven  Tatausführung  und  Beute-  oder  Gewinnerzielung  ver folgen  (BGHR
BtMG § 30 a Bande 10) .
b)  Wesentliches  Element einer Bande  ist danach eine auf eine gewisse
Dauer  angelegte  Verbindung  mehrerer  Per sonen  zur  zukünftigen  gemeinsa-
men Deliktsbegehung (BGHSt 46, 321, 329), wobei Mitglied einer Bande auch
sein  kann,  wem  nach  der  -  stillschweigend  möglichen  -  Bandenabr ede,  nur
Aufgaben  zufallen,  die  sich  bei  wertender  Betrachtung  als  Gehilfentätigkeiten
dar stellen  (BGHSt  47, 214) .  An  einer  Verbindung  zur gemeinsamen  Tatbege-
hung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts - sei es auch in
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einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem  - lediglich jeweils auf der Ver-
käufer- und Erwer berseite gegenüberstehen (vgl. BGH Str aFo 2004, 253 sowie
aus  der  früheren  -  insoweit  fortgeltenden  -  Rechtsprechung  BGHSt  42,  255,
259). So  verhält  es  sich hier . Nach den  Feststellungen bezog  der  Angeklagte
Me.   die Betäubungsmittel von seinem Dealer „Mohammed“ und veräußerte sie
gewinnbringend  an  den Angeklagten M.      und  weitere  Abnehmer.  Der  Ange-
klagte  M.         verkaufte  sodann  die  Drogen  mit  einem  Aufschlag  auf  den  an
den  Angeklagten  Me.    gezahlten  Einkaufspreis  an  seine  eigenen  Abnehmer
weiter.  Ein  über  die  gegenseitigen  Verkaufsvorgänge  hinausgehendes  Zu-
sammenwirken  der  Angeklagten  Me.     und  M.      ist  nicht  festgestellt.  Weder
war  der  Angeklagte  M.         in  den  Bezug der  Drogen  durch  den  Angeklagten
Me.   aus den Nieder landen miteingebunden, noch der Angeklagte Me.   in den
weiteren Absatz der Drogen durch  den Angeklagten  M.        .  Beide Angeklag-
ten  nahmen  ihre  Geschäfte  jeweils  auf  eigene  Rechnung  und  eigenes  Risiko
vor (vgl.  hierzu auch BGH  StraFo 2004,  253).  Die Rolle des Angeklagten H.    
schließlich, dem die Per son des Angeklagten M.      zunächst völlig unbekannt
war,  erschöpfte  sich  darin,  auf  Anweisung  des  Angeklagten  Me.    die  Betäu-
bungsmittel  aus  den  Niederlanden  nach  Deutschland  zu  verbringen  und  sie
entweder  an den Angeklagten Me.   selbst oder an eine von diesem bestimmte
Person  auszuliefern.  Allein  der  Umstand,  daß  der  Angeklagte  H.     hierbei  in
zwei der ausgeurteilten Fälle (Fälle B. I. 3. und 4. der Urteilsgründe) die Auslie-
ferung der von  ihm aus den Niederlanden eingeführ ten Betäubungsmittel nicht
unmittelbar an den Angeklagten Me.  , sondern gemeinsam mit diesem an den
Angeklagten  M.        bzw. auf dessen  Weisung an eine  weitere Person  vorge-
nommen  hat,  vermag  nicht bereits  das  strafrechtlich  relevante Verhalten  aller
drei Angeklagten zu einer  gemeinsamen Tatbegehung zu verknüpfen.
 
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2.  Zu  Recht  beanstandet  die  Beschwerdeführerin  hingegen  den  Frei-
spruch des Angeklagten Me.   im Fall B. I. 6. der Urteilsgr ünde.
 
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Das  Landgericht  hat  hierzu  die  Auffassung  vertreten,  eine  Ver urteilung
des  Angeklagten  Me.    käme  insoweit  wegen des Verbots  einer Doppelbestr a-
fung  nicht  in  Betracht,  da  es  sich  bei  den  letztlich  an  den  Angeklagten  M.     
gelieferten  30 g  Kokain  möglicherweise  um  Restbestände  aus  einem  der mit-
abgeurteilten  Fälle  gehandelt  habe.  Dies  hält  rechtlicher  Nachprüfung  nicht
stand. Zwar ist  es  zutreffend, daß alle auf den  Güterumsatz bezogenen Tätig-
keitsakte, die dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, zu einer Bewertungseinheit
zusammengefaßt  werden und damit  eine Tat  im  Rechtssinne bilden (st. Rspr.,
vgl.  nur  Weber BtMG 2. Aufl. vor  §§ 29 ff. Rdn. 435  ff.).  Für die  Tatbestands-
verwirklichung  des  Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln  kommt  es  jedoch
maßgeblich auf die vom Täter  getroffene Abrede über das nach seiner Vorstel-
lung zu liefernde Betäubungsmittel und nicht auf die (spätere) tatsächliche Lie-
ferung an (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltr eiben 30). Nach den Feststellungen beabsichtigte der An-
geklagte  Me.     ,  die  vom  Angeklagten  M.        bei  ihm  bestellten  60 g  Kokain
auf die  übliche  Weise von seinem Lieferanten „Mohammed“ zu beziehen. Erst
als  es  ihm  nicht  gelang,  die  versprochene  Menge  zu  besorgen,  weil  er   „Mo-
hammed“  nicht  erreichen konnte, griff er auf die ihm  aus früheren Lieferungen
verbliebene, in einem Versteck „gebunkerte“ Restmenge zurück. Seine Zusage
an  den  Angeklagten  M.    ,  60 g Kokain  zu  liefern,  bezog  sich  daher nicht  auf
diese  Restmenge.  Die  Fr age  einer   Bewertungseinheit  stellt  sich  somit  hier
nicht.  Vielmehr  hat  der  Angeklagte Me.     schon  mit  der  Annahme  der  Bestel-
lung  des  Angeklagten  M.       über  60 g  Kokain  den  Tatbestand  des  (vollende-
ten)  Handeltreibens  über  diese  Menge  verwir klicht  und  sich  damit  auf  der
Grundlage  des  vom  Landgericht  für   alle  Kokainlieferungen  des  „Mohammed“
rechtsfehlerfrei  zugrundegelegten Mindestwirkstoffgehalts von 15 % Cocainhy-
drochlorid  in  einem  weiteren  Fall  des  unerlaubten  Handeltreibens  mit  Betäu-
 
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bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig
gemacht.  Der  Senat  vermag  hier  ausnahmsweise  in der  Sache  selbst  zu ent-
scheiden, da der  Freispruch des hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststel-
lungen  geständigen  Angeklagten  auf  einem  Subsumtionsfehler  des  Landge-
richts  beruht  ( vgl.  hierzu Kuckein  in  KK  StPO  4.  Aufl.  §  354  Rdn.  13;  Meyer-
Goßner StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 23). Er ändert daher den  Schuldspruch un-
ter  Aufhebung  des  insoweit  ergangenen  Freispruchs  entsprechend  ab.  §  265
StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der
Angeklagte Me.   bei entsprechendem Hinweis anders hätte verteidigen können
als geschehen.
3. Keinen  Bestand kann schließlich  das  Ur teil  haben, soweit der Ange-
klagte  M.     in den Fällen  B.  I. 1., 3., 5.  und 7.  der Urteilsgründe (nur) wegen
(einfachen)  uner laubten  Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln  ver urteilt  wor-
den ist.
Ausgehend  von  dem  im  Fall  B.  I.  9.  bei  dem  sicher gestellten  Kokain
festgestellten Wirkstoffgehalt ist das Landgericht - insbesondere auch mit Blick
auf  die  von  Zeugen  bekundeten starken  Qualitätsschwankungen  -  mit rechts-
fehler freien  Er wägungen  unter  Anwendung  des  Zweifelssatzes  davon  ausge-
gangen,  daß  die  in  den  vorgenannten  Fällen  an  den  Angeklagten  M.         je-
weils gelieferten 20 g Kokain einen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 15 % Co-
cainhydrochlorid aufwiesen  und  damit  in  keinem  Fall die  Grenze  zur  nicht  ge-
ringen Menge  von  5,0 g Cocainhydrochlorid  überstiegen.  Das  Landgericht  hat
aber  hier  ebenfalls  nicht  bedacht,  daß  es  für  die  Tatbestandsverwirklichung
des  Handeltreibens  mit Betäubungsmittel  nicht  auf die tatsächliche Lieferung,
sondern auf die vom Täter getr offene Abrede über das nach seiner Vorstellung
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zu  liefernde  Betäubungsmittel  ankommt.  Dies  gilt  auch,  soweit  das  Tatbe-
standsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in Fr age steht (vgl. BGHR BtMG §
29  a  Abs.  1  Nr.  2  Handeltreiben  3;  Weber  aaO  §  29  a  Rdn.  176  ff.;  Körner
BtMG 5. Aufl. § 29 a Rdn. 114 ff.). Hierzu  stellt das angefochtene Urteil ledig-
lich fest, daß die  Angeklagten im Fall B. I. 8. entsprechend dem festgestellten
Wirkstoffgehalt von 76,7 % Cocainhydrochlorid  „auch mit einem solchen Rein-
heitsgehalt“  gerechnet  hatten,  in  allen  übrigen  Fällen  mit  einem  solchen  von
„mindestens 15  %“. Zu der konkreten Vorstellung des Angeklagten M.      über
die  Qualität  des  vom  Angeklagten  Me.    jeweils  zu  liefernden  Kokains  zum
maßgeblichen  Zeitpunkt  der  Bestellung  sowie  zu  dem  Inhalt  der  insoweit  ge-
troffenen  Abrede  verhält  sich  das  Urteil  indes nicht.  Dies  stellt  unter den  hier
gegebenen Umständen  - stark  schwankende  Qualität des gelieferten Kokains
bei  Identität der Liefer quelle, Zahlung eines gleichbleibend hohen Kaufpreises
- einen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen
führt.
Der Senat schließt jedoch aus, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich in
den  Fällen,  in  denen  der  Angeklagte  M.        sowie  auch  die  Mitangeklagten
Me.   und H.    wegen  unerlaubten  Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln  (Ko-
kain)  in  nicht  geringer  Menge  bzw.  Beihilfe  hierzu  verurteilt  worden  sind,  auf
die Bemessung der verhängten Strafen ausgewirkt hat.
4. Der Teilerfolg der Revisionen der Staatsanwaltschaft (vgl. oben Ziffer
2.  und 3.)  zieht die Aufhebung der die Angeklagten  M.        und  Me.     betref-
fenden  Gesamtstrafenaussprüche  nach  sich.  Bei  der  Bemessung  der  gegen
den Angeklagten  Me.   im Fall  B. I.  6.  und den Angeklagten M.     in den Fäl-
len B. I. 1., 3., 5. und 7. zu verhängenden Strafen, wird der neue Tatrichter zu
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ber ücksichtigen  haben, daß diese Angeklagten nach den getroffenen Feststel-
lungen - wie die Beschwer deführerin zu Recht rügt -  jeweils gewerbsmäßig im
Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG gehandelt haben.
5.  Im  übrigen  haben  die  Revisionen  der  Staatsanwaltschaft  keinen
Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) - aufge-
deckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
a)  Die  rechtsfehlerfr ei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die
Annahme  einer  Strafbarkeit  des  Angeklagten  M.         wegen  Beteiligung  -  sei
es  in  Form  der  Anstiftung  oder  Beihilfe -  an der Einfuhr  der Betäubungsmittel
dur ch  die  Mitangeklagten  Me.    und  H.   .  Den  Feststellungen  kann  zwar  ent-
nommen  werden, daß  der Angeklagte  M.      wußte,  daß  die  von  ihm von dem
Angeklagten  Me.   erworbenen  Betäubungsmittel  zuvor  aus den Niederlanden
in die  Bundesrepublik  Deutschland  verbracht  worden  waren.  Über  die  Einzel-
heiten  der  Einfuhr  durch  die  Angeklagten  Me.    und  H.     war  er  jedoch  nicht
unterrichtet. Eine  konkrete tatauslösende oder - fördernde Handlung des Ange-
klagten  M.         zu  einzelnen  Einfuhrtaten  ist  auch  nicht  festgestellt.  Vielmehr
hat  der  Angeklagte  Me.      bekundet,  daß  er  neben  dem  Angeklagten  M.     
noch  andere  Abnehmer  gehabt  habe;  die  Bestellung  von  jeweils  50 g Kokain
bei seinem Lieferanten „Mohammed“  sei unabhängig von der Höhe der Bestel-
lung des Angeklagten M.     gewesen (UA 29).
b)  Schließlich  läßt auch die Strafzumessung  durch das Landger icht  un-
ter  Berücksichtigung  des  dem  Tatrichter  zustehenden  Bemessungsspielraums
keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
 
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II. Revision des Angeklagten Me.
Die Revision des Angeklagten Me.   hat  keinen Erfolg, da die  Nachpr ü-
fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erbracht hat.
Tepperwien                                           Kuckein                                         Athing
                         Solin-Stojanovis                                    Ernemann



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