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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


  
§ 374 AO
Steuerhehlerei

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
 
Abgabenordnung, Stand 1.1.2016
 


§ 374 AO - Steuerhehlerei
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Allgemeines
    Sinn und Zweck des § 374 AO
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    Sichverschaffen
    Absatzhilfe
       Absatzerfolg
    Verbrauchssteuern
    Einfuhrabgaben
    Bereicherungsabsicht
 § 374 Abs. 2 AO
    Gewerbsmäßig
 § 374 Abs. 3 AO
    Versuch
       Abgrenzung der Tatvorbereitung vom Versuch
 Konkurrenzen
    Tateinheit
    Tatmehrheit
    Sichverschaffen oder Drittverschaffen und Absatzhilfe
Strafzumessung
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