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§ 84a AsylG
Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
 
Asylgesetz, Stand 17.3.2016
 


Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
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