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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 Artikel 6 EMRK
Recht auf ein faires Verfahren


(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e)  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
 
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054)
 


Recht auf ein faires Verfahren
Überblick zur Darstellung Artikel 6 EMRK
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Allgemeines
    Rang der EMRK
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Recht auf ein faires Verfahren
    Verfahrensverbindung
    Tatprovokation
       Problematik des sog. “Quantensprungs”
    Beschleunigte Behandlung auch bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
       Teilrechtskraft der Nichtkompensation
       Zeitspanne der vorläufigen Einstellung
       Konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der MRK
    Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Konsularische Anhörung
Art. 6 Abs. 2 EMRK
    Sinn und Zweck der Unschuldsvermutung
    Verstoss gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung
      Folgen einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
Art. 6 Abs. 3 Buchst. a, b EMRK
    Anklageschrift in Heimatsprache
    Unterrichtungspflicht des Gerichts
    Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei Auslieferung
Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK
    Recht auf konkrete und wirkliche Verteidigung
    "Schlechte Verteidigung" als Revisionsgrund
    Unzutreffende Behauptungen
    Sachverhandlung trotz eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit
    Pflichtverteidigerbestellung für die Revisionshauptverhandlung
Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK
    Fragerecht des Angeklagten
Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK
    Anspruch während des gesamten Strafverfahrens
 
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