Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / gvg / § 189
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 189 GVG
Dolmetschereid


(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.
 
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 10.11.2016
 



Dolmetschereid
Überblick zur Darstellung § 189 GVG
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 189 Abs. 1 GVG
    Verstoß gegen § 189 Abs. 1 GVG
Prozessuales
    Protokollierung

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de