Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / gewschg / § 4
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 4 GewSchG
Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung
 

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
 
Gewaltschutzgesetz, Stand 11.12.2001
 



Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung
Überblick zur Darstellung § 4 GewSchG

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 4 GewSchG
    Vollstreckbare Anordnung
    Zustellung der einstweiligen Verfügung
    Zustellung sonstiger Entscheidungen in Gewaltschutzsachen
    Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen
 
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de