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§ 132 StGB
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 


Amtsanmaßung
Überblick zur Darstellung § 132 StGB


§ 132 StGB
    Zweck der Vorschrift
    Allgemeines
    Öffentliches Amt
    Wahrnehmung von Amtsbefugnissen
       Ausübung besonderer Befugnisse
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung

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