Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 14
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 14 StGB
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft
oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
 
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Handeln für einen anderen
Überblick zur Darstellung § 14 StGB

Allgemeines
    Normzweck
§ 14 Abs. 1 StGB
    Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
    Niederlegung der Geschäftsführerstellung
       Fortdauernde Pflichtenstellung
          Erkennen der fortdauernden Pflichtenstellung
          Tatbestandsirrtum
§ 14 Abs. 2 StGB
    Betriebsleiter, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB
       Teilbetriebsleiter
    Ausdrückliche Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Handeln mit Abwicklungsvollmacht, § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Prozessuales
    Gesetze

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein       
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de