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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 145c StGB
Verstoß gegen das Berufsverbot

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder
einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm
oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verstoß gegen das Berufsverbot
Überblick zur Darstellung § 145c StGB

 § 145c StGB
    Ausübung des Berufs
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung

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