Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 156
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 156 StGB
Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Falsche Versicherung an Eides Statt
Überblick zur Darstellung § 156 StGB

 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 156 StGB
    Zuständige Behörde
    Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht
    Verwendung von Rechtsbegriffen in eidesstattlichen Versicherungen
    Eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift
    Eidesstattliche Versicherung bei zwingendem Recht
    Weigerung der Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
    Versuchsstrafbarkeit
Konkurrenzen
    Falsche Versicherung an Eides Statt und Bankrott
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler
 

:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de