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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 166 StGB
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
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