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§ 168 StGB
Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Störung der Totenruhe
Überblick zur Darstellung § 168 StGB
 Allgemeines
    Schutzzweck
 § 168 Abs. 1 StGB
    Künstliche Körperteile
    "Asche"
    Beschimpfender Unfug
    Einwilligung und Einverständnis
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
 
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