Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 182
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung
einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
 
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
(4) Der Versuch ist strafbar.
 
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 
 

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Überblick zur Darstellung § 182 StGB
Links erfordern Nutzerberechtigung
Allgemeines
    Auslandsbezug
§ 182 Abs. 1 StGB
    Alter
    Ausnutzung einer Zwangslage
       Zwangslage
§ 182 Abs. 2 StGB
    Sexuelle Handlungen gegen Entgelt
       Entgelt
 § 182 Abs. 3 StGB
    Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung
    Schutzaltersgrenze
 § 182 Abs. 4 StGB
    Versuch
 Konkurrenzen
    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen und sexueller Mißbrauch von Kindern
    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen und sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
 Strafzumessung
    Strafrahmen
 Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 182 StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de