§ 184e StGB
Veranstaltung und Besuch kinder-
und jugendpornographischer Darbietungen
(1) Nach § 184b
Absatz 1
wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung
veranstaltet. Nach § 184c
Absatz 1 wird auch bestraft, wer
eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Nach § 184b Absatz 3
wird auch bestraft, wer eine
kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3
wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht.
§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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