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§ 2 StGB
Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
 
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
 
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
 
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
 
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
 
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 

RA Wiete 


Zeitliche Geltung
Überblick zur Darstellung § 2 StGB


§ 2 Abs. 1 StGB
    Grundsatz
§ 2 Abs. 2 StGB
    Zweck der Vorschrift
    Änderung des Deliktscharakters
    Wahlfeststellung
§ 2 Abs. 3 StGB
    Mildestes Gesetz
       Allgemeines
          Grundsatz strikter Alternativität
          Änderung persönlicher Anwendungsbereiche
          Entfallen der Strafdrohung
          Entfallen der für eine Blankettvorschrift maßgeblichen Bestimmung
          Verjährung
          Kein unterschiedlicher Mildegrad feststellbar
       Dringender Tatverdacht
       Konkurrenzen
       Beistandsbestellung
       Sonderfall Vermögenssteuergesetz
    Kasuistik
§ 2 Abs. 4 StGB
    Zeitgesetze
§ 2 Abs. 6 StGB
  Vorbehalt der Änderung der Gesetzeslage
Prozessuales
   Gesetze
      Änderungen § 2 StGB

RA Wiete
 
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